Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung des Maßregelausspruchs zur Sicherungsverwahrung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 53/89
- Datum
- 14.04.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 2 StGB setzt hinreichende, konkrete Feststellungen zu den gesetzlichen Voraussetzungen der Maßregel voraus; fehlen solche Feststellungen, ist der Maßregelausspruch aufzuheben.
Bei der Prüfung der Rückfallverjährung nach § 66 Abs. 3 StGB sind von der maßgeblichen Fünfjahresfrist nach § 66 Abs. 3 Satz 4 StGB solche Zeiten auszunehmen, in denen der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist; hierzu sind konkrete Feststellungen über Anfang und Ende der Verwahrungszeiten erforderlich.
Die für die Beurteilung der Rückfallverjährung maßgeblichen Zeiträume müssen aus den Urteilsgründen eindeutig hervorgehen; ist dies nicht der Fall, kann die Unterbringung in Sicherungsverwahrung nicht aufrechterhalten werden.
Ergibt die rechtliche Überprüfung von Schuld und Strafzumessung keine den Angeklagten belastenden Rechtsfehler, ist die Revision insoweit unbegründet und zu verwerfen.
Vorinstanzen
Landgericht Wuppertal, 7. Oktober 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 53/89 in der Strafsache gegen den Möbelpacker Ernst Udo K. (aus ██████, dort geboren am ████ ██ 1956, wegen versuchten Totschlags
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. April 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 7. Oktober 1988 im Ausspruch über die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Mit der Revision rügt er die Verletzung materiellen Rechts.
Die Überprüfung des Urteils im Schuldund Strafaussprache hat keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Insoweit ist seine Revision unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Dagegen hat sein Rechtsmittel im Hinblick auf den Maßregelausspruch Erfolg. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, enthält das angefochtene Urteil keine ausreichenden Feststellungen, die die formellen Voraussetzungen der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 Abs. 2 StGB ermöglichen.
Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung darauf abgestellt, dass der Angeklagte am 17. Juli 1978 drei Taten begangen hat; dabei handelte es sich um eine Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, eine sexuelle Nötigung sowie einen Diebstahl, deretwegen der Angeklagte zu Einzelstrafen von zweimal vier Jahren sowie einem Jahr und zu einer daraus gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt worden ist. Zwischen der Begehung dieser Taten und dem am 29. Dezember 1987 begangenen versuchten Totschlag liegt ein Zeitraum von mehr als neun Jahren, so dass zu prüfen ist, ob Rückfallverjährung im Sinne von § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB eingetreten ist. Gemäß § 66 Abs. 3 Satz 4 StGB sind in die dafür maßgebliche Fünfjahresfrist solche Zeiten nicht einzubeziehen, in denen der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist; dazu bedarf es der genauen Feststellung der Verwahrungszeiten (vgl. BGH NStZ 1987, 84, 85).
Das Landgericht teilt lediglich mit, dass der Angeklagte einen Teil der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verbüßt hat und im Mai 1985 bedingt entlassen worden ist (UA S. 21, 49, 50). Ferner befand er sich nach Widerruf der Bewährung im Hinblick auf diese Verurteilung zur Verbüßung einer restlichen Jugendstrafe in Haft (UA S. 13). Auch insoweit ist dem Urteil nicht zu entnehmen, in welcher Zeit der Angeklagte in Verwahrung war.
Die zur Überprüfung der Rückfallverjährung maßgeblichen Fristen sind auch nicht aus dem übrigen Zusammenhang der Urteilsgründe zu entnehmen. Es kann daher nicht sicher ausgeschlossen werden, dass zwischen den Taten vom 17. Juli 1978 und 29. Dezember 1987 eine verwahrungsfreie Zeit von mehr als fünf Jahren liegt. Dies führt zur Aufhebung des Maßregelausspruchs.
| Kutzer | Ruß | Harms | |||
| Gribbohm | Rissing-van Saan |