Teilweiser Erfolg der Revision: Aufhebung des Vorwurfs des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 537/96
- Datum
- 04.12.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Revisionssenat kann mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft gemäß §154a Abs.2 StPO einzelne Tatvorwürfe von der Verfolgung ausnehmen und den Schuldspruch entsprechend abändern.
Die Aufhebung eines einzelnen Verurteilungspunkts erfordert nicht zwingend die Änderung der festgesetzten Einzelstrafe, sofern die Strafzumessungsgründe unberührt bleiben.
Bei teilweiser Aufhebung des Schuldspruchs kann der Revisionssenat annehmen, dass das Tatgericht bei abweichender rechtlicher Würdigung anders erkannt hätte, ohne hieraus unmittelbar eine Neuberechnung der Strafe vorzunehmen.
Die weitergehende Revision ist zu verwerfen, wenn das Urteil der Vorinstanz keine für die Entscheidung des Revisionsgerichts feststellbaren Rechtsfehler enthält (vgl. §349 Abs.2 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht Kleve, 17. Juli 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 537/96 vom 4. Dezember 1996 in der Strafsache gegen
geboren am █ KC Norbert Lothar 1954 in ███, aus ███ geboren am ██ FC Helmut 1944 in ███/Pommern, wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Beschwerdeführers Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 346 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 am 4. Dezember 1996 gemäß § 154 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten ████ wird a) das Verfahren im Fall III. 1. der Urteilsgründe gemäß § 154a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf der schweren räuberischen Erpressung beschränkt, b) das Urteil des Landgerichts Kleve vom 17. Juli 1996 im Schuldspruch dahingehend abgeändert, dass im Fall III. 1. der Urteilsgründe die Verurteilung wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer entfällt.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten KC und die Revision des Angeklagten FC gegen das vorbezeichnete Urteil werden verworfen.
3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
1. Auf die Revision des Angeklagten KC nimmt der Senat im Fall III. 1. der Urteilsgründe den Vorwurf des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 154a Abs. 2 StPO von der Verfolgung aus und ändert den Schuldspruch entsprechend. Die festgesetzte Einzelstrafe bleibt unberührt, da die Strafzumessungsgründe nicht betroffen sind. Der Senat kann annehmen, dass das Landgericht, hätte es die Tat allein als schwere räuberische Erpressung gewürdigt, auf eine geringere Einzelstrafe erkannt hätte. Im Übrigen weist das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil der beiden Beschwerdeführer auf (vgl. § 349 Abs. 2 StPO).
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