Revision: Versuch der Verleitung Minderjähriger und Berührung – Urteil aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 536/52
- Datum
- 15.01.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Aufforderung an ein Kind unter 14 Jahren, sich zum Geschlechtsverkehr zu begeben, ist als Versuch der Verleitung zur Vornahme und Duldung unzüchtiger Handlungen (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) zu beurteilen, weil sie auf die Beeinflussung des Willens gerichtet ist.
Wollüstige Absicht im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB setzt nicht voraus, dass der Täter eigene sexuelle Erregung erlebt; es genügt der Vorsatz, beim Kind sexuelle Empfindungen zu erregen oder dessen Körper zur Befriedigung zu benutzen.
Für den Versuch unzüchtiger Handlungen genügt jede äußere Handlung, die geeignet ist, das Scham- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Beziehung zu verletzen; auch das Unter‑den‑Rock‑Greifen kann einen solchen Versuch begründen.
Bei der rechtlichen Würdigung sind mögliche Tateinheit und gleichzeitige Begehung weiterer Straftatbestände (z. B. Beleidigung) zu prüfen; das Vorliegen eines Strafantrags des gesetzlichen Vertreters ist in die Entscheidung einzubeziehen.
Vorinstanzen
Landgericht Hanau, 13. März 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kriminalobersekretär i. R. Karl ███ aus ████, geboren am █████ ███ ███ in ███, Ers. 8t.c9, wegen Beleidigung
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Januar 1953, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krauss als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Baldus Bundesrichter Haas als beisitzende Richter,
in der Verhandlung: Oberstaatsanwalt bei der Verkündung: Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Hanau vom 13. März 1952 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte sagte am 1. Mai 1950 zu der am ███ 1937 geborenen Rosel ██████ und der über 14 Jahre alten Elfriede ██████, wer den schönsten der beiden von ihm mitgebrachten Ringe haben wolle, müsse zuerst „hinhalten“. Die beiden – trotz ihres jugendlichen Alters in sexuellen Dingen bereits erfahrenen – Mädchen verstanden sofort den geschlechtlichen Sinn der Redewendung. Als unmittelbar darauf die ██ für kurze Zeit wegging, wandte sich der Angeklagte erneut an die █████ und fragte sie, ob sie nicht einmal mit ihm in den Graben gehen wolle, um dort zu „ficken“. Die ██ lehnte dieses Ansinnen schroff ab.
Im Herbst 1950 traf der Angeklagte auf dem Getreidespeicher mit den beiden Mädchen zusammen und sagte, als sie seine Frage, ob sie Geld brauchten, bejahten, dann müssten sie wieder „hinhalten“. Die ████ lehnte zunächst ab, erklärte sich aber dann auf Zureden der █████ bereit. Nachdem sich der Angeklagte mit der ██████ abgegeben, aber noch ehe er sie mit dem entblößten Glied berührt hatte, händigte er der ████ 40 Pfennige aus und versuchte beim Weggehen ihr unter den Rock zu greifen. Er kam jedoch nur dazu, den Saum zu berühren, da sich ihm die Zeugin sogleich entzog.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beleidigung der Elfriede ██ in zwei Fällen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von fünf Monaten verurteilt, dagegen von der Anklage freigesprochen, in zwei Fällen versucht zu haben, die Rosel ██ zur Vornahme und Duldung unzüchtiger Handlungen zu verleiten, und gleichzeitig in einem der Fälle versucht zu haben, mit ihr unzüchtige Handlungen vorzunehmen.
Die Revision der Staatsanwaltschaft, die mit der Sachbeschwerde den Freispruch angreift, hat Erfolg.
Das Landgericht verkennt nicht, dass der Angeklagte die Rosel ████ sowohl am 1. Mai wie im Herbst 1950 aufgefordert hat, mit ihm geschlechtlich zu verkehren. Es meint jedoch, von einer Einwirkung des Angeklagten auf den Willen des Mädchens, ihm gefügig zu sein, könne „kaum“ gesprochen werden, weil dieses das Ansinnen des Angeklagten jeweils sofort abgelehnt habe und auch das „Ja“ im zweiten Fall, wie das spätere Verhalten zeige, nicht ernsthaft gewesen sei. Ein Beginn der Verleitung könne deshalb in den Aufforderungen des Angeklagten nicht gefunden werden.
Das ist rechtlich nicht haltbar. Eine Aufforderung, etwas zu tun, ist die Äußerung des Verlangens, der Aufgeforderte möge sich zu dem vom Auffordernden gewünschten Verhalten entschließen. Einer solchen Äußerung ist geradezu wesentlich die Absicht, auf den Willen des anderen in diesem Sinne einzuwirken. Die erfolglose Aufforderung an eine noch nicht 14 Jahre alte Person, sich zum Geschlechtsverkehr hinzugeben, ist deshalb ein nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB strafbarer Versuch der Verleitung zur Vornahme und zur Duldung unzüchtiger Handlungen. Denn mit ihr wird begonnen, auf den Willen des Kindes in der genannten Richtung einzuwirken (RGSt 52, 184/185; RG JW 1931, 1365 Nr. 26).
In den missglückten Versuch, der Rosel █████ unter die Röcke zu greifen, will das Landgericht keinen Versuch finden, mit dem Mädchen unzüchtige Handlungen vorzunehmen, weil im Hinblick auf sein Alter nicht anzunehmen sei, dass der Angeklagte sich bereits wieder in geschlechtlicher Erregung befunden habe oder sich erneut habe geschlechtlich erregen wollen, nachdem er unmittelbar vorher bei der Berührung der Elfriede ██ Samenerguss gehabt hatte.
Das ist rechtsirrig. Die zum Tatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB gehörende wollüstige Absicht braucht nicht auf Erregung oder Befriedigung eigener Sinnenlust gerichtet zu sein. Es genügt, dass der Täter mit der Handlung bei dem Kinde Sinnenlust erregen will. Unter diesem Gesichtspunkt hat das Landgericht den Sachverhalt bisher nicht geprüft. Weiter braucht der Vorsatz des Täters nicht auf Geschlechtsverkehr gerichtet zu sein. Es genügt, dass der Täter in irgend einer Weise den Körper des Kindes als Mittel zur Erregung oder Befriedigung der eigenen oder fremden Geschlechtslust benutzen will, z. B. durch bloße Berührung. Daran wäre der Angeklagte nicht schon dadurch gehindert gewesen, dass er unmittelbar vorher Samenerguss hatte. Der Angeklagte hat auch in beiden Fällen seinen Willen kundgetan, mit beiden Mädchen unzüchtige Handlungen vorzunehmen. Er hat jedes Mal mit der dazu bereiten Elfriede ██ den Anfang gemacht. Die Rosel ████ leistete währenddessen Aufpasserdienste. Bei dieser Sachlage bedurfte es der Darlegung besonderer Tatumstände, um die Annahme auszuschließen, dass der Angeklagte in wollüstiger Absicht handelte, als er der Rosel █████ unter die Röcke greifen und damit eine Handlung vornehmen wollte, die schon in ihrer äußeren Gestalt das Scham- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Beziehung verletzte.
Nach allem tragen die tatrichterlichen Feststellungen den Freispruch nicht. Dies zwingt dazu, das Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen, und zwar im vollen Umfange, weil die Möglichkeit tateinheitlichen Zusammentreffens der beiden versuchten Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB mit den beiden gegenüber der Elfriede ████ begangenen Beleidigungen nicht ausgeschlossen werden kann. Die jeweils an beide Mädchen gerichtete Aufforderung, sie müssten „hinhalten“, wenn sie die Ringe bzw. das Geld haben wollten, ist bereits Beleidigung gegenüber der █████ und Versuch des Verleitens der ███ zur Vornahme oder Duldung unzüchtiger Handlungen.
Es mag noch darauf hingewiesen werden, dass die Mutter der Rosel ██████ als deren gesetzliche Vertreterin Strafantrag wegen des Vorfalls gestellt hatte. Das Landgericht hätte deshalb, da es die Anwendung des § 176 Abs. 1 Nr. 3 verbunden mit § 43 StGB ablehnte, prüfen müssen, ob nicht eine Beleidigung vorliege.
| Koeniger | Busch | Haas | |||
| Krauss | Baldus |