Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung des Urteils wegen Abwesenheit von Angeklagtem/Verteidigern (§338 Nr.5 StPO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 535/88
Datum
09.08.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt die Verletzung formellen Rechts, weil Hauptverhandlungstage am 24. und 26. November 1987 in Abwesenheit des Angeklagten und seiner Verteidiger stattfanden. Das BGH stellt fest, dass dies einen absoluten Revisionsgrund nach § 338 Nr. 5 StPO bildet, weil wesentliche Verhandlungsvorgänge (Beweisanträge, Zeugenaussagen) das Verteidigungsinteresse berührten. Eine nach § 231c StPO erklärte Beurlaubung rechtfertigte die Abwesenheit nicht. Das Urteil des Landgerichts wird aufgehoben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Abwesenheit des Angeklagten oder eines Teils seiner notwendigen Verteidiger während eines wesentlichen Teils der Hauptverhandlung begründet einen absoluten Revisionsgrund nach § 338 Nr. 5 StPO.

2

Ein Verhandlungsvorgang ist wesentlich, wenn er das Verteidigungsinteresse des Abwesenden berührt, insbesondere Beweisaufnahmen, Aussagen von Mitangeklagten oder Entscheidungen über Beweisanträge, die sich auf denselben Tatvorwurf beziehen.

3

Eine nach § 231c StPO ausgesprochene Beurlaubung rechtfertigt eine Verhandlung in Abwesenheit nur, soweit der Angeklagte an den betreffenden Verhandlungstagen tatsächlich "nicht betroffen" ist; überschreitet das Gericht diese Grenze, liegt ein Verfahrensfehler vor.

4

Selbst die rechtsfehlerfreie oder tatsächliche Ablehnung eines Beweisantrags entbindet das Gericht nicht von der Pflicht, die Anwesenheit des Angeklagten zu sichern, da der Abwesende unter Umständen darlegen könnte, dass weiterer Beweis nach § 244 Abs. 2 StPO erforderlich ist.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 3 StR 535/88 BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Finanz- und Wirtschaftsberater Clemens Johannes aus ██████, geboren am ███ █████ 1947 in ███, wegen Steuerhinterziehung

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter gemeinschaftlicher Steuerhinterziehung, begangen mit den Tatbeteiligten ████████████████ (MC) und Dr. RC (UA S. 61), zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat.

Mit der Revision rügt er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel greift mit einer Verfahrensrüge durch. Die Revision beanstandet zu Recht, dass die Hauptverhandlung am 24. und 26. November 1987 in Abwesenheit des Angeklagten und seiner Verteidiger stattgefunden hat, obwohl ihre Anwesenheit gesetzlich vorgeschrieben war (§ 338 Nr. 5 StPO).

1. Das Strafverfahren richtete sich vom Beginn der Hauptverhandlung bis zur Abtrennung am 5. Februar 1988 zugleich gegen mehrere Mitangeklagte, so gegen die Tatbeteiligten AC █████████ und MC. Wie die Revision vorträgt und die Akten ergeben, waren der Angeklagte und seine Verteidiger für die Hauptverhandlungstage vom 24. und 26. November 1987 gemäß § 231c StPO beurlaubt. In ihrer Abwesenheit beantragte der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung vom 24. November 1987, einen schon früher gestellten Beweisantrag Rechtsanwalt ███, eines der Verteidiger des Angeklagten, vom 19. November 1987 auf Vernehmung des Rechtsanwalts HC als Zeugen wegen Bedeutungslosigkeit abzulehnen. Das Landgericht entsprach dem Begehren des Staatsanwalts durch Beschluss vom 24. November 1987, den es in der Hauptverhandlung vom 8. Dezember 1987 in Anwesenheit des Angeklagten und Rechtsanwalt KC verlas.

In Abwesenheit des Angeklagten und seiner Verteidiger beantragte Rechtsanwalt ███████████, Verteidiger des Mitangeklagten ███, in der Hauptverhandlung vom 24. November 1987, Beweis durch Vernehmung der Zeuginnen WC und █████ zu erheben. Der Vertreter der Staatsanwaltschaft nahm am selben Tag in der Verhandlung auch zu diesem Beweisantrag Stellung. Das Landgericht lehnte den Antrag durch weiteren Beschluss vom 24. November 1987 ab, soweit er die Zeugin ██████ betraf, und zwar im Hinblick darauf, dass die Zeugin bereits vernommen worden sei und zusätzliche oder andere Angaben von ihr nicht zu erwarten seien. Der Beschluss wurde in der Hauptverhandlung vom 26. November 1987 in Abwesenheit des Angeklagten und seiner Verteidiger verkündet.

2. Diese Vorgänge bilden einen absoluten Revisionsgrund im Sinne des § 338 Nr. 5 StPO.

a) Die Abwesenheit eines Angeklagten oder eines Teils der notwendigen Verteidiger während eines wesentlichen Teils der Hauptverhandlung kann nicht ohne weiteres die Anwendung der Vorschrift rechtfertigen. Sie kann dies vielmehr nur, wenn die Abwesenheit einen wesentlichen Teil der Hauptverhandlung betrifft (BGHSt 26, 84, 91; BGH NStZ 1983, 34). Als wesentlicher Teil der Hauptverhandlung sind in der Rechtsprechung gesehen worden Aussagen von Mitangeklagten zur Sache (BGH NStZ 1981, 449), die Beweisaufnahme (BGH NJW 1973, 522) sowie die Verhandlung über die Vereidigung eines Zeugen (BGH NStZ 1988, 469) oder über einen Beweisantrag (RG HRR 1937 Nr. 288), all dies in der Regel jedenfalls dann, wenn die Verhandlungsvorgänge einem Tatgeschehen gelten, auf das sich der gegen den abwesenden Angeklagten erhobene Tatvorwurf bezieht.

b) Die damit umschriebene Regel dient unter anderem dem Zweck, dem Angeklagten die Möglichkeit zu sichern, sich insbesondere allseitig und uneingeschränkt zu verteidigen, durch Stellung von Antragen aufgrund des von ihm wahrgenommenen Verlaufs der Hauptverhandlung (BGHSt 15, 263, 264; 26, 84, 90). Ausnahmen von der Regel sind deshalb möglich, wenn die beanstandeten Vorgänge das Verteidigungsinteresse des abwesenden Angeklagten nicht berühren (vgl. BGHSt 32, 100, 102; 32, 270, 273 ff.). So ist es hier indes nicht. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Landgericht die Beweisanträge vom 9. und 24. November 1987 rechtsfehlerfrei abgelehnt hat. Denn auch bei einer rechtsfehlerfreien Ablehnung eines Beweisbegehrens wegen Bedeutungslosigkeit der Behauptung aus tatsächlichen Gründen oder wegen früherer Vernehmung des benannten Zeugen hätte der Angeklagte, wäre er zugegen gewesen, unter Umständen darlegen können, dass ein zusätzliches Aufklärungsinteresse wenigstens unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des § 244 Abs. 2 StPO vorhanden sei.

Auch sachlich hängen die von der Revision beanstandeten Vorgänge mit der Verurteilung des Angeklagten zusammen. Der Beweisantrag vom 19. November 1987 war geeignet, die Prüfung der Glaubwürdigkeit des vom Landgericht so bezeichneten „Hauptbelastungszeugen“ Dr. ██ (UA S. 29) zu beeinflussen. Das Landgericht setzt sich demgemäß nicht nur in dem ablehnenden Beschluss, sondern auch im Urteil mit der Behauptung auseinander, die Gegenstand dieses Beweisantrags war und sich auf unrichtige eidesstattliche Versicherungen bezog, welche der Zeuge Dr. ███ verwendet hatte (UA S. 28, 30). Der Beweisantrag des Mitangeklagten MC vom 24. November 1987 diente ersichtlich dem Zweck, über Bekundungen der Zeugin Alwart die Angaben des Zeugen W zu stützen, die sich mit den auch den Angeklagten belastenden, vom Landgericht für glaubhaft erachteten Aussagen des Zeugen Dr. ██ nicht vereinbaren ließen, wie im Urteil dargelegt wird (UA S. 30 ff.).

c) Die Beurlaubung nach § 231c StPO rechtfertigt die Verhandlung in Abwesenheit des Angeklagten und seiner Verteidiger nicht. Nach dem Inhalt des Beschlusses, der die Beurlaubung ausspricht, war es ihnen zwar gestattet, sich am 24. und 26. November 1987 aus der Hauptverhandlung zu entfernen. Die Beurlaubung war gesetzlich aber nur zulässig, wenn und soweit der Angeklagte von der Hauptverhandlung an diesen Verhandlungstagen „nicht betroffen“ war (§ 231c Satz 1 StPO). An die Grenzen, die ihm durch diese Voraussetzung gezogen waren, hat sich das Landgericht nicht gehalten.

3. Der Verfahrensfehler führt nach § 338 Nr. 5 StPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, ohne dass es auf weiteres ankommt.

KrauthKutzerHarms
GribbohmRissing-van Saan
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