Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen; Tateinheit bei Einfuhr und Handeltreiben von Betäubungsmitteln an Minderjährige

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 534/99
Datum
17.12.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Kleve ein. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, weil die Nachprüfung keinen zum Nachteil des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler ergab (§ 349 Abs. 2 StPO). Zugleich berichtigt der Senat den Schuldspruch in der Zahl und rechtlichen Qualifikation der Taten (150 Fälle, hiervon 20 mit Einfuhr nicht geringer Mengen). Der Senat bestätigt die Anwendung ständiger Rechtsprechung zur Aufgehung der Einfuhr in dem des Handeltreibens und zur Tateinheit bei Einfuhr/Handeltreiben/Abgabe an Minderjährige.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten ergibt.

2

Geht die eingeführte Menge von Betäubungsmitteln unterhalb der nicht geringen Menge, kann der Tatbestand der Einfuhr in dem des Handeltreibens aufgehen.

3

Bei Einfuhr nicht geringer Mengen zum gewinnbringenden Weiterverkauf an Jugendliche besteht Tateinheit zwischen Handeltreiben in nicht geringer Menge, Einfuhr in nicht geringer Menge und unerlaubter Abgabe an Personen unter 18 Jahren.

4

Der Bundesgerichtshof kann den Schuldspruch berichtigen, um die rechtliche Qualifikation, Anzahl der Taten und deren Tateinheiten klarzustellen, wenn dies zur richtigen Darstellung des Verfahrensstoffs erforderlich ist.

Vorinstanzen

Landgericht Kleve, 2. September 1999

Rubrum

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Dezember 1999 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 2. September 1999 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird der Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte wegen unerlaubter gewerbsmäßiger Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige in 150 Fällen, davon in 20 Fällen in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von und unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, und in 130 Fällen in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln verurteilt wird.

In den 130 Fällen der Einfuhr von Mengen von mindestens 50 Gramm Haschisch (und damit unterhalb der nicht geringen Menge) geht der Tatbestand der Einfuhr in dem des Handeltreibens auf (st. Rspr. vgl. BGHSt 31, 163, 165). In den 20 Fällen der Einfuhr von mindestens 300 Gramm Haschisch (jeweils nicht geringe Mengen) zum gewinnbringenden Weiterverkauf an Jugendliche ist der Tatbestand des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG tateinheitlich zur Einfuhr in nicht geringer Menge nach § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG (BGHSt 31, 163 f.) und weiter in Tateinheit zur unerlaubten Abgabe an Personen unter 18 Jahren nach § 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG (BGHR BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 1 Überlassen 1) erfüllt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

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