Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Keine Verletzung des Verteidigungsrechts durch Ablehnung der Terminverlegung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 534/92
Datum
22.12.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Bezirksgerichts Dresden wegen vorsätzlichen Vollrauschs ein und rügte eine Verletzung des Rechts auf angemessene Verteidigung durch die Ablehnung einer Terminverlegung zur Hinzuziehung eines Wahlverteidigers. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet. Er stellt fest, dass der Wahlverteidiger bei fristgerechter Anforderung der Aktenkopien ausreichende Vorbereitungszeit gehabt hätte und das Gericht die Ersuchen ohne Verzögerung bearbeitet hat.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keinen zu Gunsten des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler ergibt.

2

Das Recht auf angemessene Verteidigung ist nicht verletzt, wenn das Gericht eine Terminverlegung zur Hinzuziehung eines weiteren Wahlverteidigers ablehnt, sofern ein hinreichender Vorbereitungszeitraum bestanden hätte.

3

Ein Wahlverteidiger kann einen Mangel an Vorbereitungszeit nicht erfolgreich geltend machen, wenn er es unterlässt, fristgerecht die verfügbaren Aktenkopien anzufordern.

4

Für die Beurteilung einer Verletzung des Verteidigungsrechts ist der konkrete Sachverhalt maßgeblich; frühere Entscheidungen sind nur dann anzuwenden, wenn die zugrunde liegenden Umstände vergleichbar sind.

Vorinstanzen

Bezirksgerichts Dresden, 9. Juli 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 534/92 Diesdorf vom 22. Dezember 1992 in der Strafsache gegen ██ ███ aus ████, geboren am ███, Uwe in ███, wegen vorsätzlichen Vollrauschs

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Dezember 1992 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Bezirksgerichts Dresden vom 9. Juli 1992 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Insoweit nimmt der Senat auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts in der Antragsschrift vom 29. Oktober 1992 Bezug.

Ergänzend ist lediglich auszuführen:

Das Bezirksgericht hat das Recht des durch einen seinem Antrag entsprechenden Pflichtverteidiger vertretenen Angeklagten auf angemessene Verteidigung durch einen zusätzlichen Wahlverteidiger nicht verletzt, weil es dem Terminverlegungsgesuch vom 22. Juni 1992 keine Folge geleistet hat.

Der Wahlverteidiger hatte ausreichend Zeit zur Vorbereitung bis zum 23. Juni 1992 gehabt, wenn er auf die Hauptverhandlung am 23. Juni 1992 rechtzeitig entsprechend der gerichtlichen Verfügung vom 7. Mai 1992 Kopien der Akten angefordert hatte und hierfür nicht mehr als drei Wochen zugewartet hätte.

Entgegen seiner Revisionsbegründung enthielt sein erstes Schreiben vom 6. Mai 1992 eine solche Anforderung nicht. Demgegenüber hat das Bezirksgericht die Ersuchen des Wahlverteidigers jeweils ohne Verzögerung bearbeitet.

Der Sachverhalt ist somit wesentlich anders gelagert als der der Entscheidung BGH NStZ 1987, 34 f. zugrunde liegende.

BlauthRußMiebach
ZschockeltWinkler
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