Treffer
BGH Urteil

Revision wegen fehlender Prüfung des §109g StGB – Aufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 533/92
Datum
13.01.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft revidiert das Urteil des OLG Celle, das den Angeklagten wegen Bestechlichkeit verurteilt, die Anklage der geheimdienstlichen Agententätigkeit jedoch als nicht erwiesen ansah. Der BGH hebt das Urteil auf, weil das OLG nicht geprüft hat, ob die übergebenen Unterlagen den Tatbestand des §109g StGB (sicherheitsgefährdendes Abbilden) erfüllen. Der Fall wird zur neuen Verhandlung an einen anderen Strafsenat zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bedingter Vorsatz für geheimdienstliche Agententätigkeit setzt voraus, dass der Täter den geheimdienstlichen Zweck der Handlung zumindest billigend in Kauf nimmt; bloßes Vertrauen in eine zivile Verwendung kann bedingten Vorsatz verneinen.

2

Die Überprüfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung durch das Revisionsgericht ist nur eingeschränkt; eine eigene wertende Neuwürdigung ist unzulässig, soweit keine Rechtsfehler vorliegen.

3

Fehlt es an einer Prüfung, ob die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale einer Norm vorliegen und lassen die Feststellungen dies nicht abschließend klären, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.

4

Bei der Anwendung von §109g StGB ist zu prüfen, ob übergebene technische Unterlagen objektiv ein sicherheitsgefährdendes Abbilden ergeben und ob der Täter dies subjektiv zumindest für möglich gehalten oder gewollt hat.

Vorinstanzen

Oberlandesgericht Celle, 9. Juli 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

3 StR 533/92 vom 13. Januar 1993

in der Strafsache gegen Manfred ███████, geboren am ███ in ████, wohnhaft in ████, wegen geheimdienstlicher Agententätigkeit u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Januar 1993, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruß, die Richter am Bundesgerichtshof Zschockelt, Rissing-van Saan, Dr. Blauth, Dr. Winkler als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███████ ██ als Verteidiger des Angeklagten, Justizamtsinspektor ████████

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 9. Juli 1992 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an einen anderen Strafsenat des Oberlandesgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Oberlandesgericht hat den Angeklagten wegen Bestechlichkeit zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten, ausgesetzt zur Bewährung, verurteilt. Dagegen hat es die weiterhin angeklagte tateinheitlich begangene geheimdienstliche Agententätigkeit nicht als erwiesen angesehen und die mögliche Strafbarkeit nach § 109g StGB nicht beachtet. Hiergegen und gegen den Strafausspruch im Übrigen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Das Oberlandesgericht hat ohne Rechtsfehler eine Verurteilung wegen geheimdienstlicher Agententätigkeit abgelehnt. Nach den Feststellungen vertraute der Angeklagte bei der Lieferung dienstlicher Gegenstände ernsthaft der Darstellung seines tatsächlich für einen Geheimdienst der ehemaligen DDR arbeitenden Mittelsmannes, daß Giese nicht für einen Geheimdienst, sondern für einen schwedischen Geschäftsmann bestimmt seien, der ein System zum Abhören russischer Unterseeboote aufbauen wolle. Er habe zwar die Möglichkeit erwogen, daß das gelieferte Material in den Osten gehen könne, solche aufkommende Zweifel seien jedoch von dem mit ihm seit langem befreundeten Mittelsmann zerstreut worden. Er habe der Darstellung seines Freundes vertraut und einen geheimdienstlichen Hintergrund gerade nicht in Kauf genommen und gebilligt (UA S. 8, 18, 19). Bei dieser Sachlage ist die Annahme lediglich bewußter Fahrlässigkeit und die Verneinung bedingten Vorsatzes aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (vgl. BGHSt 36, 1, 9 ff.).

Die diesen Feststellungen zugrundeliegende Beweiswürdigung läßt Rechtsfehler ebenfalls nicht erkennen. Die Ausführungen hierzu in der Revisionsbegründung laufen auf den unzulässigen Versuch hinaus, die dem Tatrichter obliegende Beweiswürdigung durch eine eigene zu ersetzen.

Auch ein Verstoß gegen § 17 Abs. 2 UWG liegt aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 2. November 1992 genannten Gründen nicht vor.

2. Dagegen rügt die Revision zu Recht, daß das Oberlandesgericht nicht geprüft hat, ob die Lieferung insbesondere des Blockschaltbildes (UA S. 9), einer Kopie der Anwender-Software der Version 1.4 (UA S. 9) und einer Skizze der Antennenplatte (UA S. 11) den in Betracht kommenden Tatbestand des sicherheitsgefährdenden Abbildens nach § 109g Abs. 1 und 4 StGB erfüllt. Der Senat sieht sich auf Grund der bisher getroffenen Feststellungen nicht in der Lage, abschließend zu beurteilen, ob die objektiven und subjektiven Voraussetzungen dieser Strafvorschrift gegeben sind.

Dies führt zur Aufhebung des Schuld- und Strafausspruchs mit den Feststellungen.

Rissing-van SaanRußBlauth
ZschockeltWinkler
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