Treffer
BGH Beschluss

Revision: Unzureichende Beweiswürdigung zur subjektiven Tatseite bei schwerer Brandstiftung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 533/91
Datum
17.01.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde vom Landgericht wegen schwerer Brandstiftung verurteilt; er rügt Verletzung materiellen Rechts. Streitpunkt ist, ob die Beweiswürdigung den Vorsatz zum Inbrandsetzen des Wohnhauses beweist oder nur ein Anzünden von Mobiliar. Der BGH hebt auf, weil die Strafkammer die naheliegende Möglichkeit, nur Gegenstände angezündet zu haben, nicht behandelt hat. Die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verurteilung wegen schwerer Brandstiftung setzt voraus, dass die Beweiswürdigung den Vorsatz auch hinsichtlich des Inbrandsetzens des Gebäudes tragfähig feststellt; die bloße Feststellung, dass der Täter offenes Feuer gelegt hat, genügt hierfür nicht.

2

Wenn für die subjektive Tatseite naheliegende Alternativerklärungen (z. B. Anzünden von Möbeln ohne Vorsatz gegenüber dem Gebäude) bestehen, muss das Gericht diese in seiner Beweiswürdigung substantiiert behandeln.

3

Eine lückenhafte Auseinandersetzung mit der Einlassung des Angeklagten zur Frage, ob das Feuer vorsätzlich oder allenfalls fahrlässig gelegt wurde, beeinträchtigt die tatrichterliche Überzeugungsbildung und begründet einen Revisionsgrund.

4

Sind erhebliche Mängel der tatrichterlichen Beweiswürdigung zur subjektiven Tatseite gegeben, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Krefeld, 3. September 1991

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 533/91 vom 17. Januar 1992 in der Strafsache gegen Franz Dieter F. C., geboren am ██ 1935 in KC), wegen schwerer Brandstiftung

Tenor

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 4 StPO am 17. Januar 1992 einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 3. September 1991 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist, verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts geltend macht, hat Erfolg. Die Beweiswürdigung der Strafkammer leidet zur inneren Tatseite an Mängeln, die zur Aufhebung des Urteils führen.

Nach den Feststellungen kehrte der Angeklagte am Tattag unter Alkoholeinfluss stehend zwischen 14.30 Uhr und 15.00 Uhr in seine Wohnung zurück. In einer „gewissen aggressiven Grundstimmung“ (UA S. 5) versuchte er ein Gespräch mit der Zeugin ██████, seiner Lebensgefährtin, zu führen und geriet dabei mehr und mehr in Wut. Die mangelnde Bereitschaft der Zeugin, das Gespräch mit dem Angeklagten aufzunehmen, brachte den Angeklagten schließlich so „in Rage“ (UA S. 6), dass er mit einer Armbewegung sämtliche Gegenstände vom Couchtisch beförderte und sich dabei eine Schnittwunde am rechten Mittelfinger zuzog. Nach dem Versuch, die Wunde im Badezimmer zu versorgen, kehrte er gesteigert wütend in das Wohnzimmer zurück. Frau ██████ begab sich daraufhin in den Hinterhof des Hauses, um eine Zigarette zu rauchen. Wenige Minuten später – die entzündete Zigarette war noch nicht aufgeraucht – begegnete sie auf dem Rückweg ins Treppenhaus dem Angeklagten, der ihr auf der Treppe mit den Worten „es qualmt“ entgegenkam. Der Angeklagte hatte die Abwesenheit der Zeugin im Wohnzimmer dazu genutzt, im Aufstellbereich des Ecksofas mit offenem Feuer dort befindliche brennbare Stoffe zu entzünden, um die Wohnung und das Haus in Brand zu setzen (UA S. 6, 7).

Das Landgericht stellt damit zwar fest, dass der Vorsatz des Angeklagten darauf gerichtet war, das Wohngebäude in Brand zu setzen. Diese Feststellung wird jedoch von der Beweiswürdigung nicht getragen.

Das Landgericht geht in der Beweiswürdigung davon aus, dass der Brand nicht durch einen Zufall, vielmehr durch offenes Feuer entstanden, und dass dieses Feuer nicht durch einen Dritten, sondern durch den Angeklagten gelegt worden ist. Die vom Landgericht für diese Auffassung mitgeteilten Erwägungen sind rechtlich nicht zu beanstanden. Nicht ausreichend begründet ist jedoch die Überzeugung des Landgerichts, der Angeklagte habe das Feuer gelegt, um die Wohnung und das Haus in Brand zu setzen. Der Umstand, dass der Angeklagte das Feuer gelegt hat, besagt noch nichts darüber, was er anzünden wollte. Ergeben sich aus dem Zusammenhang der Feststellungen noch plausible Gründe dafür, dass er Möbiliar anzünden wollte, sei es, um sich abzureagieren, sei es, um seine Lebensgefährtin zu ärgern, so fehlt ein nachvollziehbares Motiv dafür, dass er auch das Haus bedingt – vorsätzlich in Brand setzen wollte. Jedenfalls ist die Mögllichkeit, dass er nur irgendwelche Gegenstände anzünden wollte, nicht aber an ein Inbrandsetzen des Hauses gedacht hat, nicht von vorneherein von der Hand zu weisen. Sie entspreche auch seiner Einlassung „vorsätzlich habe er jedenfalls kein Feuer gelegt; dies könne allenfalls fahrlässig geschehen sein“ (UA S. 10).

Die Strafkammer hat sich mit dieser hier naheliegenden Möglichkeit nicht auseinandergesetzt, so dass sich ihre Beweiswürdigung zur subjektiven Tatseite als unzureichend darstellt. Darin liegt ein Rechtsfehler, der auf die Sachrüge zu berücksichtigen ist. Er führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.

RußRissing-van SaanTerno
KutzerBlauth
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