Aufhebung der Gesamtstrafe wegen Missachtung beschränkter Urteilsaufhebung (§ 358 StPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 533/52
- Datum
- 04.12.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei teilweiser Aufhebung eines Urteils ist der Tatrichter an die rechtskräftig gewordenen Feststellungen und an die durch das Aufhebungsurteil gezogenen Grenzen der Wiederaufnahme der Prüfung gebunden (§ 358 Abs. 1 StPO).
Die Bildung der Gesamtstrafe hat innerhalb des gesetzlichen Rahmens nach richterlichem Ermessen zu erfolgen und dabei Zahl und Schwere der Einzeltaten sowie persönliche Verhältnisse des Verurteilten zu berücksichtigen.
Verlangt das aufhebende Urteil eine besondere Begründung für die Wahl eines niedrigeren Gesamtstrafenmaßes trotz außergewöhnlich hoher Zahl von Einzeltaten, muss der tatrichterliche Nachbescheid diese Gesichtspunkte ausdrücklich und substanziiert erörtern.
Der Tatrichter darf bereits rechtskräftig entschiedene Fragen der inneren Tatseite und die darauf gestützten Schuldsprüche nicht erneut beurteilen; eine solche Neubewertung überschreitet die durch die beschränkte Aufhebung gezogenen Grenzen.
Vorinstanzen
Schwurgericht Wiesbaden, 23. November 1951
Rubrum
In Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Chemiker Dr. Gerhard P., █████, geboren am ████████ in ███, wegen Beihilfe zum Mord
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Dezember 1952, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Kirchner als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Scharpenseel als beisitzende Richter, Generalbundesanwalt [REDACTED], Landgerichtsrat [REDACTED] als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter █████ in der Verhandlung, Justizangestellter [REDACTED] bei der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts in Wiesbaden vom 23. November 1951 im Gesamtstrafausspruch aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Lieferung von insgesamt 1775 kg des Giftes Zyklon B ohne Reizstoff an das Konzentrationslager Auschwitz, wo es zur Vergasung von Häftlingen verwendet worden ist, wegen Beihilfe zum Mord in einer unbestimmten Anzahl von Fällen rechtskräftig verurteilt. Die deshalb am 29. April 1950 neben drei Jahren Ehrverlust ausgesprochene Gesamtstrafe von fünf Jahren Zuchthaus ist durch Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main vom 20. September 1950 aufgehoben worden.
Das Schwurgericht Wiesbaden, an das die Sache verwiesen worden war, hat nunmehr neben der Ehrenstrafe eine Gesamtstrafe von vier Jahren sechs Monaten Zuchthaus verhängt.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die neuerliche Revision der Staatsanwaltschaft, der der Erfolg nicht versagt werden kann.
Durch das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main vom 20. September 1950 ist nur der Gesamtstrafausspruch des schwurgerichtlichen Urteils vom 29. April 1950 aufgehoben worden. Demnach war außer dem Schuldspruch auch der Ausspruch über die Einzelstrafen rechtskräftig geworden. Davon ist das Schwurgericht Wiesbaden nach den einleitenden Worten seines Urteils auch ausgegangen. Es hat jedoch die Grenzen nicht beachtet, die ihm durch die beschränkte Urteilsaufhebung gesetzt waren. Insbesondere ist es entgegen der Vorschrift des § 358 Abs. 1 StPO nicht näher auf die Gesichtspunkte eingegangen, die ihm das Oberlandesgericht Frankfurt/Main im Aufhebungsurteil zur Würdigung bei den für die Gesamtstrafbildung maßgebenden Strafzumessungserwägungen anheimgegeben hatte.
Die Gesamtstrafe ist innerhalb des zulässigen Rahmens nach richterlichem Ermessen zu bilden. Dabei sollen Zahl und Schwere der mit der Einsatzstrafe zu vereinigenden übrigen Einzelstrafen berücksichtigt werden (RGSt 44, 302/506/7). Daneben können auch die Verhältnisse des Verurteilten herangezogen werden. Im vorliegenden Fall hatte das Schwurgericht einen Rahmen zur Verfügung, der von vier Jahren einem Monat Zuchthaus bis zu 15 Jahren Zuchthaus reichte, §§ 19 Abs. 2, 74 Abs. 3 StGB.
Das Oberlandesgericht hatte darauf hingewiesen, dass die erhebliche Zahl der Einzeltaten die Höhe der Gesamtstrafe beeinflussen könne. Deshalb hat es ausdrücklich eine besondere Begründung der Gesamtstrafe verlangt und eine Erörterung der Gründe, warum der Tatrichter trotz der ungewöhnlich hohen Vielzahl der Einzelfälle eine an der unteren Grenze des Strafrahmens liegende Gesamtstrafe für angemessen und ausreichend erachtet hat.
Damit hat sich das Schwurgericht Wiesbaden kaum befasst, weil es in völliger Verkennung seiner aus der Rechtslage sich ergebenden Stellung es als seine Aufgabe angesehen hat, die Urteile des Schwurgerichts Frankfurt/Main, namentlich das erste Urteil vom 28. März 1949, dahin nachzuprüfen, inwieweit durch dessen Feststellungen die Verteidigung des Angeklagten zur inneren Tatseite widerlegt sei. Das war Sache des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main, das über diese Frage auf die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft schon durch sein erstes Urteil vom 19. Oktober 1949 entschieden hat. Dem Schwurgericht Wiesbaden stand es nicht zu, darüber noch einmal zu befinden. Es hatte sich an den auf den Feststellungen des früher urteilenden Tatrichters beruhenden Schuldspruch des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main und an den zu den Einzeltaten vom Schwurgericht Frankfurt/Main in seinem Urteil vom 29. April 1950 erlassenen Strafausspruch zu halten. Zu einer Würdigung der Feststellungen des schwurgerichtlichen Urteils vom 28. März 1949 zwecks Ermittlung der „Vorstellung des Angeklagten über den Umfang der in Auschwitz vorgenommenen Tötungen, den Kreis der davon betroffenen Personen und die Einstellung des Angeklagten zur Tötungsaktion“ war das Schwurgericht Wiesbaden nicht befugt, wie es aus den Gründen des oberlandesgerichtlichen Urteils vom 20. September 1950 ohne weiteres hätte entnehmen können. Dort war beanstandet, dass die vielen Einzelstrafen ohne nähere Hervorhebung der für die untere Grenze des Strafrahmens sprechenden Umstände in eine Gesamtstrafe von fünf Jahren Zuchthaus zusammengezogen worden sind. Nur nach dieser Richtung konnte das Schwurgericht Wiesbaden noch tätig werden.
Stattdessen hat es sich über die Bindung an die Rechtskraft der vorausgegangenen Urteile hinweggesetzt und auch gegen § 358 Abs. 1 StPO verstoßen. In dem einzigen Satz, in dem es zur Bemessung der Gesamtstrafe Stellung genommen hat, wird das Tun der Haupttäter und die Zahl ihrer Opfer als „von Belang“ bezeichnet, dem aber gegenübergestellt, dass der verbrecherische Wille des Angeklagten sich in einer einzigen Ausführungshandlung geäußert habe. Dabei ist übersehen, dass die Handlung des Angeklagten als Dauerauftrag zur Lieferung von Gift eine sich mehrfach wiederholende Wirkung ausüben musste. Diese konnte das Maß der Gesamtstrafe beeinflussen. Außerdem ist außer Betracht geblieben, dass die Art der Tatbegehung durch den Angeklagten dem Oberlandesgericht Frankfurt/Main bekannt war. Da es trotzdem den Gesamtstrafausspruch aufgehoben hat, durfte der nunmehr mit der Gesamtstrafbildung betraute Tatrichter nicht mit der von ihm gewählten Begründung über die ihm eigentlich übertragene Aufgabe hinweggehen.
Das angefochtene Urteil musste daher entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts aufgehoben werden. Zur Anwendung des § 354 Abs. 2 Satz 3 StPO bestand kein Anlass.
| Dr. Koeniger | Krauss | Busch | |||
| Kirchner | Scharpenseel |