Revision verworfen – Klarstellung bei Einheitsjugendstrafe und Einbeziehung eines Erwachsenenurteils
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 531/93
- Datum
- 08.12.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist unzulässig, wenn formelle Rechtsrügen ohne nähere Begründung vorgetragen werden.
Eine Einheitsjugendstrafe nach § 105 Abs. 1 JGG i.V.m. §§ 31 Abs. 2, 32 JGG darf ein früheres Erwachsenenurteil einbeziehen, wenn dieses eine hinreichende Sachverhaltsdarstellung und die für die Strafzumessung wesentlichen Erwägungen enthält.
Fehlt im einbezogenen Urteil eine ausreichende Begründung, reicht eine rein numerische Berücksichtigung der früheren Freiheitsstrafe nicht aus; die Strafbemessung hat die Gesamtheit der Taten einheitlich zu würdigen.
Das Revisionsgericht kann die Urteilsformel zur Klarstellung redaktionell ändern, soweit dadurch keine zusätzliche inhaltliche Belastung des Verurteilten eintritt.
Vorinstanzen
Auswärtigen Strafkammer des Landgericht Kleve Moers, 15. Juni 1993
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
3 StR 531/93 vom 8. Dezember 1993 in der Strafsache gegen ███████, geboren am ███ ██, Marian, 1971 in ███████ (Rumänien), wegen Diebstahls
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Dezember 1993, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Zschockelt als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Kutzer, Blauth, Dr. Dr. Miebach, Winkler als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizamtsinspektor ████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der Auswärtigen Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom 15. Juni 1993 wird mit der Maßgabe verworfen, dass in der Urteilsformel die Worte "unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil" ersetzt werden durch die Worte "unter Einbeziehung des Urteils". Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in vier Fällen und wegen versuchten Diebstahls unter Einbeziehung "der Freiheitsstrafe aus dem Urteil" des Amtsgerichts Höxter vom 4. März 1993 zu einer Einheitsjugendstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist, soweit sie ohne nähere Begründung die Verletzung formellen Rechts rügt, unzulässig. Die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Auch die Bildung der Einheitsjugendstrafe nach § 105 Abs. 1 JGG i.V. mit §§ 31 Abs. 2, 32 JGG (vgl. BGHSt 37, 34) ist rechtlich nicht zu beanstanden. In dem einbezogenen Urteil war der Angeklagte wegen eines im Erwachsenenalter begangenen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten, ausgesetzt zur Bewährung, verurteilt worden. Zwar könnte die von der Jugendkammer in der Urteilsformel und in der Begründung (UA S. 14) verwendete Formulierung dahin missverstanden werden, dass die Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Höxter lediglich numerisch berücksichtigt wurde, doch ergibt sich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe, dass die Jugendkammer bei der Bemessung der Einheitsjugendstrafe die Gesamtheit der Straftaten – einschließlich der aus dem einbezogenen Urteil – einheitlich bewertet hat.
Anders als in den Fällen, die den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 27. September 1993 zitierten Entscheidungen zugrunde liegen (BGHR JGG § 31 II Einbeziehung 2 und 3), enthält hier das Urteil für die Straftat aus dem einbezogenen Urteil eine ausreichende Schilderung des Sachverhalts (UA S. 3) und eine Erörterung der sie betreffenden wesentlichen Strafzumessungserwägungen, nämlich das Nichterreichen des eigentlichen Tatzieles (UA S. 13 unten) und die Tatbegehung trotz vorheriger Warnung durch Verhaftung und polizeiliche Beschuldigtenvernehmung (UA S. 12, 14). Der Senat hat jedoch die Urteilsformel zur Klarstellung geändert.
| Zschockelt | Blauth | Winkler | |||
| Kutzer | Miebach |