Treffer
BGH Urteil

Revisionen verworfen – gemeinschaftlicher Mord und schwerer Raub; Schuldausspruch berichtigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 531/51
Datum
30.08.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen zweier Angeklagter gegen ein Urteil des Schwurgerichts Frankfurt (Mord und besonders schwerer Raub) werden verworfen. Das BGH bestätigt, dass bedingter Tötungsvorsatz, niedrige Beweggründe und Grausamkeit festgestellt sind. Die Verurteilung wegen § 251 StGB entfällt, da der Tod bereits durch frühere Verletzungen herbeigeführt wurde und die spätere Gewalt nicht kausal war. Der Schuldausspruch wird entsprechend berichtigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bedingter Tötungsvorsatz liegt vor, wenn der Täter den Tod für möglich hält und ihn billigend in Kauf nimmt; dies kann aus der konkreten Gewaltanwendung und den Lebensumständen geschlossen werden.

2

Eine Tötung zur Ermöglichung oder Erleichterung einer anderen Straftat kann als niedriger Beweggrund im Sinne des § 211 StGB angesehen werden.

3

Bei der Prüfung des Tatbestands des (schweren) Raubes sind Gewaltanwendungen, die nur der Ermöglichung einer anderen Straftat (z.B. Verhinderung der Störung eines Einbruchs) dienten, zunächst getrennt zu betrachten; eine spätere, auf die Wegnahme gerichtete Gewaltausübung kann jedoch den Raubtatbestand erfüllen.

4

§ 251 StGB setzt voraus, dass der Tod durch eine Gewalteinwirkung im Rahmen des Raubes verursacht oder beschleunigt worden ist; liegt der Tod bereits an den früheren Verletzungen und ist eine spätere Gewalt nicht kausal für den Tod, tritt § 251 nicht ein.

5

Zur Mittäterschaft und Zurechnung nach § 47 StGB genügt die Billigung des Gesamttatplans und ein gemeinsamer Täterwille samt Beitragshandlung; aus der Billigung und Mitwirkung können dem Mittäter alle den gemeinschaftlichen Tatentschluss tragenden Handlungen zugerechnet werden.

Vorinstanzen

Schwurgericht Frankfurt am Main, 10. März 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. den eC Karl Helmut Weiser, geb. am █ in █, 2. den beruflosen Herbert W███, geb. am █ in █,

wegen Mordes

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. August 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender, Prof. Dr. Busch Bundesrichter Henneka Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Ludwig Bundesrichter

als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten I███ und W███ gegen das Urteil des Schwurgerichts in Frankfurt am Main vom 10. März 1951 werden verworfen.

Jedoch wird das Urteil im Schuldausspruch dahin berichtigt, dass die Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Mordes in Tateinheit mit gemeinschaftlichem schweren Raub verurteilt werden.

Die Angeklagten haben die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die beiden Angeklagten ██████ und W███ wollten in der Nacht vom 6./7. Januar 1951 in Frankfurt-Bockenheim das sogenannte „Wasserhäuschen“ erbrechen, um dort zu stehlen. Sie fühlten sich dabei durch den Korrektor Georg ██ gestört, der wiederholt in der Umgebung des Häuschens auf- und abging. Deshalb gingen sie ihm nach und schlugen ihn in einer Seitengasse nieder. I███ versetzte ihm dabei mehrere Schläge mit einem Brecheisen über den Kopf und misshandelte ihn mit der Faust; W███ schlug mit einem Totschläger auf ihn ein. Als Sterbenden ließen sie ihn liegen, nahmen ihm aber seine Schuhe weg und machten sich wieder an dem Wasserhäuschen zu schaffen. Es kam ihnen dann der Gedanke, dem Niedergeschlagenen seine ██████████████ abzunehmen. ███ sich noch bewegte und seine Hand ausstreckte, versetzte ihm I███ einen Schlag in die Magengrube. Hierauf plünderten sie ihn aus und wandten sich von ihm ab. Den geplanten Einbruch im Wasserhäuschen vollführten sie dann ungehindert. Einige Stunden später starb ██ qualvoll bei vollem Bewusstsein durch Erstickung infolge der erlittenen Verletzungen.

Das Schwurgericht in Frankfurt hat durch Urteil vom 10. März 1951 die Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Mordes in Tateinheit mit gemeinschaftlichem besonders schwerem Raub gem. §§ 211, 249, 250 Abs. 1 Nr. 1 und 3, 251 StGB zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt.

Ihren Revisionen muss der Erfolg in Ergebnis versagt bleiben.

Revision I███:

1. Die erhobene Verfahrensrüge, die sich auf Verletzung der Vorschriften der §§ 261, 267, 338 Nr. 7 StPO beruft, ist durch tatsächliche Behauptungen nicht ausgeführt worden. Sie ist daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 StPO).

b) Die von dem Angeklagten I███ vorgebrachte Sachbeschwerde ist unbegründet. Ohne Rechtsirrtum hat das Schwurgericht festgestellt, dass I███ mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt hat, als er mit einem Brecheisen auf sein Opfer einschlug und es noch mit der Faust misshandelte. Er hat nämlich mit der Möglichkeit des Todes des von ihm Niedergeschlagenen gerechnet und darin auch eingewilligt. Damit hat er sich den möglichen Erfolg vorgestellt und ihn auch bejaht. Die Angriffe der Revision gegen diese Feststellung, die einem schon allein durch die tatsächlichen Vorgänge aufgedrängt wird, enthalten nur eine unzulässige Kritik der richterlichen Beweiswürdigung, deren Nachprüfung dem Revisionsgericht versagt bleibt. Sie sind daher unbeachtlich. Unbedenklich ist auch die Feststellung des Schwurgerichts, dass I███ aus niedrigen Beweggründen und grausam gehandelt hat. Zwar ist es nicht ganz zutreffend, dass er durch die Tötung eine andere Straftat verdecken wollte. Aus dem Zusammenhang der schwurgerichtlichen Feststellungen ergibt sich aber mit zweifelsfreier Sicherheit, dass nach seiner Vorstellung der Tod des ██ ein Hindernis aus dem Weg räumen sollte, das der Ausführung des beabsichtigten Einbruchs im Wasserhäuschen entgegenstand. Er tötete damit sein Opfer, um eine andere Straftat zu ermöglichen. Dieser Beweggrund war zugleich sittlich verwerflich und daher auch niedrig. Mit der Tatsache, dass I███ nur mit bedingtem Vorsatz getötet hat, ist der Beweggrund der Handlung, eine andere Straftat zu ermöglichen, nicht unvereinbar. ████ ██████ durch sein unbarmherziges Vorgehen gegen ██ grausam gehandelt hat, ist vom Schwurgericht aus dem festgestellten Sachverhalt ohne Rechtsirrtum gefolgert worden. Die äußeren und inneren Tatbestandsmerkmale des Mordes im Sinne des § 211 StGB sind daher gegeben.

Keine Bedenken sind gegen die Annahme des Schwurgerichts gerechtfertigt, dass auch der Tatbestand des schweren Raubes erfüllt ist (§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 1 und 3). Zwar haben I███ und W███ den ██ nicht deshalb niedergeschlagen, um ihm irgendwelche Sachen abzunehmen. Sie haben anfänglich noch nicht den Willen gehabt, den Niedergeschlagenen zu bestehlen. Die rechtliche Beurteilung darf deshalb nicht außer Acht lassen, dass die erste Gewaltanwendung auf ██ nur das Ziel und den Zweck verfolgte, ihn zum Schweigen zu bringen, auch wenn er dabei sterben müsste, damit er die Ausführung des geplanten Einbruchs nicht mehr zu stören geeignet war. Diese Gewaltanwendung muss daher bei der Prüfung der Frage, ob die Voraussetzungen der §§ 249, 250 vorliegen, außer Betracht bleiben. Die Angeklagten sind aber später zu dem schon niedergeschlagenen ██ zurückgekehrt, um ihm seine Sachen abzunehmen. Dabei ist es zu einer erneuten Gewaltanwendung gekommen. Sie erfolgte nach der Feststellung des Schwurgerichts zu dem Zweck, den nunmehr geplanten Diebstahl zu ermöglichen oder zu erleichtern. Diese Feststellung ist eindeutig. Sie lautet: „Darauf und um den Schwerverletzten in Ruhe durchsuchen zu können, boxte ihn I███ erneut ohne jede menschliche Regung in die Magengegend, um den bereits heftig mit dem Tode ringenden, stöhnenden ██ zum Schweigen zu bringen.“ Die Voraussetzungen der §§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 1 und 3 waren daher gegeben. Die Tatsache, dass die von I███ angewandte Gewalt nicht notwendig war, um den Gewahrsam des Niedergeschlagenen an seinen Sachen zu beseitigen, ist rechtlich bedeutungslos. Entscheidend allein ist der festgestellte Umstand, dass I███ mit Gewalt zugeschlagen hat, um den Diebstahl durchzuführen.

Dagegen ist der Tatbestand des § 251 StGB durch das Verhalten der Angeklagten nicht erfüllt. Er setzt voraus, dass der Tod eines Menschen durch eine Gewalteinwirkung bei dem Raub verursacht worden ist. Das ist hier nicht bewiesen, weil nach den Feststellungen des Schwurgerichts angenommen werden muss, dass ██ schon ein Sterbender war, als die Angeklagten ihn ausplünderten, und infolge der Verletzungen starb, die ihm schon zuvor zugefügt worden waren. Das angefochtene Urteil gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die zweite Gewalteinwirkung auf ██ seinen schon damals zu erwartenden Tod beschleunigt hätte. Das ist von dem allein erwiesenen Stoß gegen die Magengrube nach den Erfahrungen des Lebens auch nicht anzunehmen. Die Verurteilung des Angeklagten I███ nach § 251 StGB muss daher wegfallen. Im Ergebnis ist der Angeklagte jedoch durch den festgestellten Rechtsfehler nicht beschwert, weil die für Mord ausschließlich angedrohte Strafe des lebenslangen Zuchthauses gegen ihn ausgesprochen worden ist. Der Fehler kann daher im Urteilsspruch durch das Revisionsgericht im Wege der Berichtigung beseitigt werden.

Das Schwurgericht hat angenommen, dass der Mord und der später ausgeführte schwere Raub eine einheitliche Tat bilden, und dass daher die rechtlichen Grundsätze der Tateinheit (§ 73 StGB) anzuwenden sind. Diese Auffassung beschwert den Angeklagten nicht.

Revision W███:

2. a) Die Revision rügt als Verfahrensmangel, dass der Vorsitzende während der Hauptverhandlung zwei Frauen aus dem Zuhörerraum, die am Verfahren nicht beteiligt waren, während der Vernehmung eines Zeugen den Sitzungssaal zu verlassen bat. Dadurch sei der Grundsatz der Öffentlichkeit der Verhandlung und damit die Vorschrift des § 338 Nr. 6 StPO und des § 172 GVG verletzt worden. Diese Rüge ist unbegründet. Eine Verfügung des Vorsitzenden oder ein Gerichtsbeschluss des Inhalts, dass diese Frauen den Sitzungssaal zeitweise hätten verlassen müssen, ist nach der Sitzungsniederschrift nicht ergangen. Eine solche Anordnung wäre auch nicht zulässig gewesen. Aus der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden geht jedoch hervor, dass er auf Wunsch eines Zeugen die beiden Frauen gebeten hat, sich während der Vernehmung dieses Zeugen freiwillig aus dem Sitzungssaal zu entfernen. Die Frauen haben diesem Wunsch Rechnung getragen. Darin liegt kein Verfahrensverstoß. Dieses Vorgehen war vielmehr zulässig.

b) Zur sachlich-rechtlichen Seite bemängelt die Revision die Feststellung des Schwurgerichts, dass der Angeklagte W███ die gesamte Tat gemeinschaftlich mit I███ ausgeführt hat, sodass ihm auch alle Handlungen des I███ zuzurechnen sind. W███ sei nicht Mittäter. Sein Vorsatz habe den Vorstellungs- und Willensinhalt des I███ nicht umfasst. Vor allem sei nicht festgestellt, dass er mit der Tötung des ██ gerechnet habe. Diese Ausführungen richten sich gegen die in sich widerspruchsfreie Beweiswürdigung des Schwurgerichts, die keine Verstöße gegen die Denkgesetze oder die allgemeinen Lebenserfahrungen aufweist. Sie sind daher unzulässig. Das Schwurgericht hat ohne Rechtsfehler aus dem festgestellten Sachverhalt gefolgert, dass W███ im gesamten Umfang Mittäter ist, weil er das Verhalten des I███ billigte, mit Täterwillen dazu seinen Beitrag leistete und besonders bei der Tötung des ██ mit der gleichen Vorstellung, mit gleichem Willen und der gleichen Gesinnung wie I███ handelte. Zu Recht ist ihm daher gem. § 47 StGB auch die Tat des I███ zugerechnet worden.

Bezüglich der rechtlichen Beurteilung des verübten Raubes gilt auch hier das oben Gesagte.

HennekaNeumannLudwig
BuschScharpenseel