Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern als unbegründet verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 530/98
Datum
22.12.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte reichte Revision gegen das Urteil des LG Hildesheim wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes ein. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, weil die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nach § 349 Abs. 2 StPO ergab. Die Feststellungen belegen Geschlechtsverkehr und weitere sexuelle Handlungen; die Kammer durfte die zusätzlich festgestellten Tatvarianten straferschwerend berücksichtigen, ohne dass die Verurteilung wegen nur einer Tat den Angeklagten beschwert.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

2

Hat die Strafkammer mehrere Tatvarianten sicher festgestellt, kann sie diese neben der verurteilten Tat straferschwerend berücksichtigen.

3

Ob mehrere Tatvarianten auf eine einzige Tatbestandsverwirklichung zu projizieren sind, bedarf einer eigenständigen rechtlichen Prüfung; dies ist nicht zwingend Voraussetzung für die Strafzumessung.

4

Dass der Angeklagte nur wegen einer Tat verurteilt wird, begründet keinen Nachteil, soweit weitere sicher festgestellte Tatvarianten lediglich strafverschärfend in die Würdigung eingehen.

Vorinstanzen

Landgericht Hildesheim, 20. Juli 1998

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 530/98 vom 22. Dezember 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Dezember 1998 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 20. Juli 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Aus den Feststellungen ergibt sich, dass der Angeklagte mit dem Tatopfer den Geschlechtsverkehr ausgeübt und dadurch einen sexuellen Missbrauch eines Kindes gemäß § 176 Abs. 3 StGB a.F. begangen hat. Die Strafkammer ist ferner sicher überzeugt, dass der Angeklagte das Kind auch dadurch sexuell missbraucht hat, dass er einen Finger in die Scheide des Kindes gesteckt, einen Stock in die Scheide eingeführt und den Oralverkehr an dem Kind ausgeübt hat. Der Senat braucht sich nicht dazu zu äußern, ob es in jedem Falle zulässig ist, alle vier Tatvarianten auf eine Tatbestandsverwirklichung zu projizieren. Die Strafkammer war jedenfalls nicht gehindert, die weiteren sicher festgestellten Tatvarianten straferschwerend zu berücksichtigen. Dadurch, dass der Angeklagte nur wegen einer Tat verurteilt worden ist, ist er nicht beschwert.

Gründe

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

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