Revisionen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln als unbegründet verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 530/92
- Datum
- 25.02.1994
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keine zum Nachteil der Angeklagten wirkenden Rechtsfehler ergibt.
Eine lange Verfahrensdauer kann bei der Strafzumessung strafmildernd berücksichtigt werden; eine Einstellung oder sonstiges Verfahrenshindernis wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots kommt nur in extremen Fällen in Betracht.
Eine Aufklärungsrüge nach § 244 Abs. 2 StPO ist unzulässig, wenn nicht konkret dargelegt wird, welche Beweisanträge gestellt wurden und mit welcher Begründung sie abgelehnt worden sein sollen.
Die Urteilsgründe müssen den Wortlaut verlesener Zeugenaussagen nicht wiedergeben; maßgeblich ist, dass aus den Gründen die Überzeugungsbildung des Tatrichters nachvollziehbar ist (§ 267 StPO).
Die unzulässige Bezugnahme auf Vernehmungsprotokolle begründet nur dann einen Revisionsgrund, wenn sich hieraus ein nachteiliger Einfluss auf die Verurteilung des Angeklagten ergibt.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 10. März 1992
Senats, 20. Juni 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 530/92 vom 25. Februar 1994 in der Strafsache gegen ████, geboren am ████ in ████, Ulrich Franz, geboren 1940 in ████, Hans-Walter O. C., geboren 1947 in ████, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 25. Februar 1994 einstimmig
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 10. März 1992 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ergänzend zu den Verwerfungsanträgen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Zur Revision des Angeklagten Aal: Das Landgericht hat der langen Verfahrensdauer – insbesondere der Dauer des Verfahrens zwischen Aufhebung des Urteils des Landgerichts Duisburg vom 11. November 1987 durch den Beschluss des Senats vom 20. Juni 1988 und Erlass des angefochtenen Urteils vom 10. März 1992 – in ausreichender Weise strafmildernd Rechnung getragen. Das Maß der strafmildernden Berücksichtigung ergibt sich daraus, dass die im ersten Durchgang verhängte Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten auf zwei Jahre und sechs Monate ermäßigt worden ist. Der Senat kann offenlassen, ob in extremen Fällen der Verletzung des Beschleunigungsgebots ein Verfahrenshindernis anzunehmen ist (vgl. BVerfG wistra 1993, 219, 220). Ein solcher Extremfall liegt hier nicht vor.
Die mehrfachen Verzögerungen waren ersichtlich durch Erkrankungen beider Angeklagter, durch schwierige und zeitaufwendige Ermittlung von Zeugen im Ausland und durch Rechtshilfevernehmungen im Ausland bedingt. Im Übrigen wurde eine – für die Strafzumessung bedeutsame – den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügende Verfahrensrüge, die konkrete Behauptungen zu einer der Justiz zuzurechnenden Verletzung des Beschleunigungsgebots enthalten hätte, nicht erhoben, so dass insoweit von Amts wegen keine Nachforschungen anzustellen waren.
Zur Revision des Angeklagten ██████: Die Aufklärungsrüge, die Strafkammer habe das Beweismittel „van den █████“ nicht ausgeschöpft, ist auch deswegen nach § 244 Abs. 2 StPO unzulässig, weil nicht dargelegt wird, welche Anträge der Angeklagte zur Verlesung der von ihm genannten Feststellungen des Urteils des Landgerichts Duisburg vom 26. Oktober 1988 und zur Verlesung der Niederschrift über die Vernehmung des Zeugen gestellt und mit welcher Begründung das Landgericht die Anträge abgelehnt hat.
Gründe
Die Rüge, das Landgericht habe in den Urteilsgründen unzulässigerweise auf Vernehmungsprotokolle Bezug genommen, greift nicht durch, weil auch durch § 267 StPO nicht vorgeschrieben ist, dass der Inhalt einer verlesenen Zeugenaussage in den Urteilsgründen dokumentiert wird (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 41. Aufl., § 267 Rdn. 1; KK-StPO, 3. Aufl., § 267 Rdn. 15). Verweigert der Angeklagte die Einlassung zur Sache, so reicht es aus, wenn das Revisionsgericht anhand der Urteilsgründe nachvollziehen kann, warum der Tatrichter einer Aussage geglaubt hat, durch die der Angeklagte belastet wird. Dies ist hier, wie der Generalbundesanwalt zutreffend darlegt, der Fall. Die überflüssige und an sich unzulässige Bezugnahme auf Vernehmungsprotokolle hat sich also nicht zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt.
Die umfangreichen Gegenerklärungen des Angeklagten zum Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts decken keinen im Revisionsverfahren zu beachtenden Rechtsfehler der Beweiswürdigung auf. Soweit darin Verfahrensrügen nachgeschoben werden, sind sie schon wegen Ablaufs der Revisionsbegründungsfrist unzulässig.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
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