Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung des Berufsverbots wegen unzureichender Prüfung der Erforderlichkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 530/54
Datum
13.01.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wurde wegen fortgesetzter Untreue, Unterschlagung und Urkundenstraftaten verurteilt; sie legte Revision ein. Der Bundesgerichtshof bestätigt überwiegend Schuldspruch und Strafe, hebt jedoch das angeordnete Berufsverbot auf und verweist insoweit zurück, weil das Landgericht nicht geprüft hat, ob das Verbot zum Zeitpunkt der Haftentlassung erforderlich ist. Tateinheit und -mehrheit wurden rechtlich klargestellt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Annahme von Tateinheit (§ 73 StGB) genügt nicht allein das Vorliegen eines einheitlichen Zieles oder eines einmaligen Entschlusses; erforderlich ist ein natürliches, einheitliches Tun.

2

Sind Vermögensdelikte durch Entnahme oder Gutschrift bereits abgeschlossen, begründen nachfolgende Verschleierungsakte (Urkundenfälschung, Unterdrückung) eigenständige Straftaten und nicht Tateinheit.

3

Die Anordnung eines Berufsverbots setzt voraus, dass dieses erforderlich ist, um die Allgemeinheit vor weiterer Gefährdung zu schützen; maßgeblich ist der Zeitpunkt der Entlassung aus der Strafhaft.

4

Bei der Prüfung der Erforderlichkeit eines Berufsverbots sind die persönlichen Verhältnisse des Verurteilten (Alter, Vorstrafen, Reue, Schadenswiedergutmachung, Vermögensverhältnisse) zum Zeitpunkt der Entlassung zu berücksichtigen.

Vorinstanzen

Landgericht Marburg an der Lahn, 12. April 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen Frau Fried█, geboren am ██, wegen fortgesetzter Untreue u. a. hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Januar 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Maaß als beisitzende Richter,

in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ███ bei der Verkündung Bundesanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ██████████████ als ███ Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Marburg an der Lahn vom 12. April 1954 insoweit aufgehoben, als ihr die Ausübung des Berufes einer Kassiererin für die Dauer von drei Jahren untersagt worden ist.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Angeklagte ist wegen fortgesetzter Untreue in Tateinheit mit fortgesetzter Unterschlagung, Urkundenfälschung und Beihilfe zur unwesentlich falschen Darstellung in monatlichen Vermögensübersichten einer Genossenschaft zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten und zu einer Geldstrafe von 1.000 DM verurteilt worden. Außerdem ist ihr die Ausübung des Berufes einer Kassiererin für die Dauer von drei Jahren untersagt worden. Ihre Revision erhebt die allgemeine Sachrüge. Sie hat nur teilweise Erfolg.

Der Schuldspruch wird von den tatrichterlichen Feststellungen nur insoweit nicht getragen, als das Landgericht die Angeklagte lediglich der Beihilfe zum Vergehen nach § 147 Abs. 1 GenG für schuldig erachtet und annimmt, dass sie sämtliche Straftaten durch eine und dieselbe Handlung (§ 73 StGB) begangen habe.

Nach den Ausführungen des Urteils hat die Beschwerdeführerin den Mitangeklagten ██████, der Vorstand der Genossenschaft war, zu falschen Darstellungen in den dem Prüfungsverband der Konsumgenossenschaften monatlich vorzulegenden Geschäftsübersichten, wenn auch nicht allein, so doch mitbestimmt, indem sie ihm erklärte, die Verluste bei den Verteilungsstellen dürften nicht in voller Höhe gemeldet werden. Sie hat ihn also zu dem von ihm begangenen Vergehen im Sinne des § 48 StGB angestiftet.

Weil die Angeklagte die Urkundenfälschungen und -unterdrückungen begangen und die „Beihilfe“ zu den falschen Darstellungen ██████ in den Geschäftsübersichten geleistet hat, um die Aufdeckung ihrer Veruntreuungen zu verhindern, nimmt das Landgericht an, dass jene Delikte tateinheitlich mit der fortgesetzten Untreue und der fortgesetzten Unterschlagung zusammentreffen. Das ist rechtsirrig. Das Vorhandensein eines einheitlichen Zieles für das Tätigwerden, ja selbst das Vorhandensein eines hier gar nicht festgestellten einmaligen Entschlusses, dieses Ziel zu erreichen, macht allein die infolgedessen ausgeführte Tätigkeit noch nicht zu einem einheitlichen Tun im natürlichen Sinne, wie es § 73 StGB im Auge hat (RGSt 58, 113/116; 60, 241/242). Die Angeklagte hat fortgesetzt aus der von ihr geführten Kasse der Genossenschaft Bargeld entnommen und Geldbeträge von dem Bankkonto der Genossenschaft auf das Bankkonto ihres Ehemannes überwiesen. Die dadurch verübten Vergehen der Untreue und der Unterschlagung waren jeweils mit der Entnahme und mit der Gutschrift auf dem Konto des Ehemannes abgeschlossen, bevor die Angeklagte zur Verschleierung dieser Taten Tagesauszüge der Bank und sonstige Belege verfälschte, fälschte oder aus dem Geschäftsgang entfernte. Es stehen daher nur die Delikte der Untreue und der Unterschlagung in Tateinheit. Ihnen gegenüber sind die Urkundendelikte und die „Beihilfe“ zum Vergehen des § 147 Abs. 1 GenG selbständige Delikte.

Die Angeklagte ist aber nicht dadurch beschwert, dass das Landgericht statt Anstiftung Beihilfe zum Vergehen des § 147 Abs. 1 GenG und statt Tatmehrheit Tateinheit angenommen hat. Der Schuldspruch braucht deshalb nicht abgeändert zu werden. Auch der Strafausspruch lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

Dagegen kann das Berufsverbot auf Grund der bisherigen Feststellungen nicht bestehen bleiben. Diese ergeben zwar, dass die Angeklagte ihre Straftaten unter grober Verletzung derjenigen Pflichten begangen hat, die ihr für die Ausübung ihres Berufes vertraglich auferlegt waren. Die Anordnung setzt aber weiter voraus, dass das Berufsverbot erforderlich ist, um die Allgemeinheit vor weiterer Gefährdung zu schützen. Maßgebend dafür, ob das Verbot aus diesem Grunde erforderlich ist, ist der Zeitpunkt, in dem der Verurteilte aus der Strafhaft entlassen wird (BGH GoldtdArch 1953, 154). Das Urteil lässt nicht erkennen, ob das Landgericht bei der Prüfung der Frage der Erforderlichkeit dies beachtet hat. Denn es enthält hierzu nur den Satz, es sei erforderlich, die Allgemeinheit davor zu schützen, dass sie der Verlockung, fremdes Geld für sich zu verwenden, erneut unterliege, nachdem sie ihre Pflichten in dem zuletzt ausgeübten Beruf einer Kassiererin grob verletzt habe. Die Angeklagte ist jetzt 52 Jahre alt. Sie war bisher noch nicht bestraft. Sie hat Reue gezeigt und den verursachten Schaden durch Aufnahme eines Darlehens bei ihrer in Amerika lebenden Schwester zum Teil wieder ausgeglichen. Für den weiteren Schaden wird sie mit ihrem Grundvermögen haften. Alle diese Umstände nötigen dazu, zu prüfen, ob die Verbüßung der Gefängnisstrafe von eineinhalb Jahren genügen wird, um die Angeklagte von der Begehung ähnlicher Taten in Zukunft abzuhalten, oder ob auch danach weiterhin eine bestimmte Gefahr erneuter Veruntreuungen bestehen bleibt, wenn sie weiterhin als Kassiererin tätig sein wird. Da es nicht auszuschließen ist, dass das Landgericht diesen Gesichtspunkt außer Acht gelassen und auf den Zeitpunkt der Verurteilung abgestellt hat, war das Urteil hinsichtlich des Berufsverbotes aufzuheben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.

GlanzmannKoenigerJagusch
BuschMaaß
Revision: Aufhebung des Berufsverbots wegen unzureichender Prüfung der Erforderlichkeit — Themis