Treffer
BGH Beschluss

Revision gegen Mordurteil verworfen: Verwertbarkeit von Widerruf und Verfahrensabtrennung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 529/97
Datum
14.11.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des LG Krefeld (Mord) werden vom BGH verworfen. Strittig waren die Verfahrensabtrennung eines Mitangeklagten, die Frage der Verteidigungsbeschränkung nach § 338 Nr. 8 StPO sowie die Würdigung des Widerrufs früherer Geständnisse. Der Senat erkennt keinen willkürlichen Verfahrensfehler und bestätigt die Verwertbarkeit des vorprozessualen Geständnisses als Beweistatsache; eine zulässige negative Bewertung bloßen Schweigens wurde nicht zugrunde gelegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrensabtrennung ist nur dann willkürlich im Sinn einer Revisionsrüge, wenn sie den Rahmen sachlich begründeter Ermessenserwägungen grob überschreitet; ein bloßer Ermessensermangel rechtfertigt nicht die Annahme von Willkür.

2

Eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung nach § 338 Nr. 8 StPO setzt die Verletzung einer besonderen, der Sicherung der Verteidigung dienenden Verfahrensvorschrift voraus; die Aufhebung oder Fortfall eines Haftbefehls gegen einen Mitbeteiligten gehört nicht hierzu.

3

Der Widerruf einer zuvor umfangreichen, inhaltlich substantiierten Einlassung ist eine zur Sache gemachte Angabe und damit eine Beweistatsache, die umfassender Beweiswürdigung zugänglich ist und nicht mit schützenswertem Schweigen gleichzusetzen ist.

4

Der Tatrichter darf aus dem Umstand, dass ein Angeklagter seinen früheren Aussagen nur pauschal oder verspätet widerspricht und erst am Ende der Beweisaufnahme eine auf das bereits feststehende Beweisergebnis zugeschnittene Einlassung abgibt, Schlüsse hinsichtlich der Glaubwürdigkeit und Zuverlässigkeit dieser Erklärung ziehen, soweit dies nicht auf einer verbotenen Wertung bloßen Schweigens beruht.

Vorinstanzen

Landgericht Krefeld, 7. November 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 529/97 vom 14. November 1997 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Mordes

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 14. November 1997 einstimmig beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 7. November 1996 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Stellungnahme vom 16. Oktober 1997 bemerkt der Senat:

Die Rüge in der Revisionsbegründung der Angeklagten unter A II wegen willkürlicher Abtrennung des Verfahrens gegen den Mitangeklagten K. ist jedenfalls unbegründet. Die Verfahrensabtrennung mag zwar wie in dem Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 4. Dezember 1995 ausgeführt ermessensfehlerhaft sein, willkürlich ist sie jedenfalls nicht.

Im Übrigen ist die Möglichkeit, den früheren Mitangeklagten in der Hauptverhandlung persönlich zu befragen, nicht durch die Verfahrensabtrennung, sondern lediglich durch dessen Flucht vereitelt worden. Eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung nach § 338 Nr. 8 StPO setzt indes die Verletzung einer besonderen Verfahrensbestimmung voraus, die der Sicherung der Verteidigung dient (Pikart in KK 3. Aufl. § 338 Rdn. 99). Dazu gehört die Aufhebung eines Haftbefehls gegen einen anderen Verfahrensbeteiligten nicht.

Die Würdigung des Aussageverhaltens des Angeklagten in der Hauptverhandlung enthält keinen den Bestand des Urteils gefährdenden Rechtsfehler.

Dieser hatte im Ermittlungsverfahren umfangreiche und im wesentlichen geständige Angaben vor der Polizei und dem Ermittlungsrichter gemacht. Zu Beginn der Hauptverhandlung hat er von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht. Nachdem seine früheren Angaben eingeführt worden waren, erklärte er, dass er diese Aussagen widerrufe, ohne dies näher zu begründen. Erst am Ende der Beweisaufnahme gab sein Verteidiger für ihn eine detaillierte Erklärung über die Umstände dieser Geständnisse und die von ihm nun geltend gemachte Version des Tatgeschehens ab und wies darauf hin, dass der Angeklagte für Fragen hierzu nicht zur Verfügung stehe.

Bei dieser Sachlage durfte die Strafkammer bei der Würdigung der Aussage des Angeklagten Schlüsse aus dem Umstand ziehen, dass er seinen Aussagewiderruf zunächst nicht näher begründete, sondern zunächst das Ende der Beweisaufnahme abwartete, um dann eine „wie maßgeschneidert“ auf das bisherige Beweisergebnis zugeschnittene Einlassung abzugeben.

Denn bereits der Widerruf einer umfangreichen früheren Einlassung ist eine Angabe zur Sache und nicht lediglich ein pauschales Bestreiten, das einem Schweigen gleichstehen würde (vgl. BGHSt 25, 365, 368; 34, 324, 326).

Denn mit diesem Widerruf hat der Angeklagte zum Ausdruck gebracht, dass seine bisherige Tatversion, die im Wesentlichen Grundlage von Anklage und Eröffnungsbeschluss geworden war, nicht zutrifft.

Auch wenn er damit nicht die Schilderung einer anderen Tatversion verbunden hat, hat er sich doch damit selbst zum Beweismittel gemacht mit der notwendigen Folge, dass seine Erklärung wie jede andere Beweistatsache auch einer umfassenden Würdigung durch den Tatrichter unterworfen ist. Diesem ist dann auch nicht verwehrt, Schlüsse daraus zu ziehen, dass sich ein Angeklagter zwar teilweise einlässt, im Übrigen aber keine Erklärungen abgibt (vgl. BGHSt 20, 298, 300; 32, 140, 145).

Soweit bestimmte Formulierungen in der Urteilsbegründung in diesem Zusammenhang die Besorgnis begründen könnten, die Strafkammer habe darüber hinaus auch das anfängliche Schweigen des Angeklagten in der Hauptverhandlung zu seinem Nachteil gewertet (vgl. zur Unzulässigkeit BGHSt 38, 302, 305; BGHR StPO § 261 Aussageverhalten 11 m.w.Nachw.), beruht hierauf das Urteil jedenfalls nicht.

Angesichts dessen, dass einerseits das detaillierte, zulässigerweise verwertete Geständnis des Angeklagten vor der Polizei und dem Ermittlungsrichter durch das übrige Beweisergebnis weitgehend bestätigt wird und andererseits die Strafkammer die am Ende der Beweisaufnahme abgegebene Einlassung zu Recht als abenteuerlich und auf das Beweisergebnis abgestimmt bewertet hat, kann der Senat ausschließen, dass sie ohne eine solche Erwägung zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre.

ZschockeltKutzerWinkler
BlauthMiebach
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