Revision verworfen; Umdeutung versuchter Vergewaltigung in sexuelle Nötigung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 52/99
- Datum
- 24.02.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Taten nach Inkrafttreten der Neuregelung des § 177 StGB (33. StrÄndG) ist maßgeblich, ob die Tathandlungen den Tatbestand der sexuellen Nötigung gemäß § 177 Abs. 1 StGB n.F. bereits erfüllen.
Scheitert der Versuch der erzwungenen Penetration an der körperlichen Konstitution des Opfers, aber kommt es zu Berührungen der bloßen Geschlechtsteile, liegt grundsätzlich das vollendete Grunddelikt (sexuelle Nötigung) und nicht der Versuch eines Regelbeispiels (Vergewaltigung) vor.
Eine Änderung des Schuldspruchs durch das Revisionsgericht ist zulässig, wenn die rechtliche Würdigung der Tatzeit und des anzuwendenden Tatbestands dies erfordert und dem nicht die Vorschriften über die Änderung des Urteils (vgl. §§ 265, 358 Abs. 2 StPO) entgegenstehen.
Die bloße Änderung der rechtlichen Einordnung einer Tat auf dem Revisionsweg führt nicht notwendigerweise zu einer milderen Gesamtstrafe, wenn das Tatgericht bereits einen nach Versuchsmilderungsgrundsätzen geminderten Strafrahmen zugrunde gelegt hat.
Vorinstanzen
Landgericht Lübeck, 30. September 1998
Rubrum
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Februar 1999 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 30. September 1998 wird als unbegründet verworfen. Jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen in zehn Fällen, davon in fünf Fällen in Tateinheit mit sexueller Nötigung verurteilt ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen in zehn Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit versuchter Vergewaltigung und in einem Fall in Tateinheit mit sexueller Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten führt zu einer geringfügigen Änderung des Schuldspruchs, im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Soweit das Landgericht den Angeklagten in den Fällen II 4, 5, 6 und 9 der Urteilsgründe wegen tateinheitlich begangener versuchter Vergewaltigung verurteilt hat, hat es nicht bedacht, dass der Angeklagte diese Taten im Oktober 1997 und Anfang Februar 1998 begangen hat, mithin zu einer Zeit, in der das 33. StrÄndG galt. Durch dieses Gesetz sind die Straftatbestände des § 177 StGB a.F. und § 178 StGB a.F. in einem Straftatbestand (§ 177 StGB – sexuelle Nötigung; Vergewaltigung) zusammengefasst worden. Grunddelikt ist die von § 177 Abs. 1 StGB n.F. erfasste sexuelle Nötigung, die Vergewaltigung ist nunmehr zu einem von mehreren Regelbeispielen für einen besonders schweren Fall der sexuellen Nötigung geworden (§ 177 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 i.d.F. des 33. StrÄndG vom 1. Juli 1997; § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 i.d.F. des 6. StrRG vom 26. Januar 1998). Versucht der Täter, mit dem Tatopfer den erzwungenen Beischlaf auszuführen und kommt es dabei schon zu sexuellen Handlungen, die den Tatbestand des § 177 Abs. 1 StGB erfüllen, so ist der Täter aus dem vollendeten Grunddelikt wegen sexueller Nötigung und nicht wegen Versuchs der Verwirklichung eines Regelbeispiels zu verurteilen (vgl. BGHR StGB § 177 II Strafrahmenwahl 10). So liegt es hier, weil in den Fällen II 4, 5, 6 und 9 der Urteilsgründe der gewaltsame Versuch des Angeklagten, mit seinem Glied in die Scheide seines Tatopfers einzudringen, an dessen noch unzureichender körperlicher Konstitution scheiterte, sodass es zumindest zu einer Berührung der nackten Geschlechtsteile gekommen ist.
Der Senat hat den Schuldspruch in den genannten Fällen entsprechend geändert; § 265 StPO und § 358 Abs. 2 StPO stehen dem nicht entgegen.
Durch die Schuldspruchänderung werden die festgesetzten Einzelstrafen für diese Taten nicht berührt, da das Landgericht diese Einzelstrafen dem nach Versuchsgrundsätzen gemilderten Strafrahmen des § 177 Abs. 5 StGB n.F. (minder schwerer Fall) entnommen hat. Eine mildere Bestrafung des Angeklagten bei Anwendung des nicht gemäß §§ 43, 49 StGB herabgesetzten Strafrahmens des § 177 Abs. 5 StGB ist auszuschließen.
Kutzer Rissing-van Saan Miebach Winkler
RiBGH Pfister ist durch Krankheit verhindert zu unterschreiben.
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