Revision: Teilaufhebung wegen unterbliebener Anordnung nach § 64 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 52/98
- Datum
- 13.03.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB ist zwingend, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen; ihre Unterlassung rechtfertigt eine Teilaufhebung des Urteils.
Die Ablehnung einer Unterbringung nach § 64 StGB erfordert eine tragfähige, substantiiert begründete Feststellung zur Aussichtslosigkeit einer Therapie; bloße Behauptungen genügen nicht.
Die Verfahrensrüge ist unzulässig, wenn sie nicht ausgeführt wird (vgl. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Eine Revision wird nur insoweit erfolgreich sein, als tatsächliche oder rechtliche Mängel vorliegen; im Übrigen bleiben Schuld- und Strafausspruch bestehen und können verworfen werden.
Vorinstanzen
Landgericht Mönchengladbach, 20. Mai 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 52/98 vom 13. März 1998 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. März 1998 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 20. Mai 1997, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen, soweit von der Anordnung der Unterbringung des Beschwerdeführers in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) abgesehen worden ist, aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlicher unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 43 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Mit der Revision beanstandet er die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang; im Übrigen ist es erfolglos.
Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
In sachlich-rechtlicher Hinsicht weist die angefochtene Entscheidung weder im Schuld- noch im Strafausspruch einen den Angeklagten beschwerenden Fehler auf (§ 349 Abs. 2 StPO).
Zur unterbliebenen Anordnung der Unterbringung des Beschwerdeführers in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:
*"Keinen Bestand haben kann das Urteil jedoch, soweit das Landgericht die Anordnung einer Unterbringung des Beschwerdeführers nach § 64 StGB ausschließlich mit der unsubstantiierten und damit unzulänglichen Begründung ‘eine zwangsweise Therapie (sei) nach Ansicht der Kammer bei dem Angeklagten aussichtslos’ (UA S. 45) abgelehnt hat. Da die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zwingend vorgeschrieben ist, wenn die Voraussetzungen des § 64 StGB vorliegen (BGHSt 37, 5), und da die Revision dessen Nichtanwendung vom Rechtsmittelangriff nicht ausgenommen hat (BGHSt 38, 362), bedarf es daher der beantragten Teilaufhebung der angefochtenen Entscheidung.
Der u. a. wegen verschiedener Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz vorbestrafte Beschwerdeführer (UA S. 8) hat nach vorangegangenem Haschischkonsum 1995 Heroin zu rauchen begonnen, und zwar ‘zunächst alle paar Tage etwa 0,2 g, ab Ende 1995 dann ca. 2–3 g pro Tag’ (UA S. 7). Im vorliegenden Verfahren werden ihm ausschließlich Betäubungsmitteldelikte zur Last gelegt, hinsichtlich deren die Strafkammer wiederum (was den Angeklagten freilich nicht beschwert) ohne tragfähige Begründung (vgl. Franke in Franke/Wienroeder, BtMG Teil III Abschnitt 1 Rn. 15) nicht auszuschließen vermocht hat, dass ‘infolge der Sucht die Steuerungsfähigkeit erheblich im Sinne des § 21 StGB vermindert war’ (UA S. 30).
Nimmt man hinzu, dass die jetzige Tat trotz einer laufenden Bewährung begangen worden ist (UA S. 9, 40), so liegt es mehr als nahe, dass beim Angeklagten nicht nur ein ‘Hang, berauschende Mittel übermäßig zu sich zu nehmen’, vorliegt, sondern auch ‘die Gefahr besteht, dass er infolge seines Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird’. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer selbst vor seiner Festnahme mehrere Therapieversuche (die freilich schon aus zeitlichen Gründen noch nicht zum Erfolg haben führen können) unternommen hat (UA S. 7), fehlt für die oben aus UA S. 45 zitierte, jeden Belegs entbehrende Behauptung, es bestehe keine hinreichend konkrete Aussicht auf einen Behandlungserfolg, die Grundlage."*
Dem tritt der Senat bei.
| Miebach | Kutzer | Pfister | |||
| Blauth | Winkler |