Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung von Schuldsprüchen wegen Abwesenheit des Angeklagten

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 52/92
Datum
20.03.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob auf Antrag des Generalbundesanwalts die Schuldsprüche in zwei Fällen und den Gesamtstrafenausspruch auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer. Grund war, dass ein wesentlicher Teil der Hauptverhandlung in der Abwesenheit des Angeklagten stattfand, da nach §247 StPO die Voraussetzungen überschritten wurden. Die weitergehende Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Hauptverhandlung hat in Anwesenheit des Angeklagten stattzufinden; Ausnahmen nach §247 Satz 1 StPO gelten nur für die Dauer der Vernehmung und nicht für Entscheidungen über Vereidigung oder Entlassung eines Zeugen.

2

Entscheidungen über Vereidigung und Entlassung eines Zeugen gehören nicht zu den nach §247 StPO erlaubten Maßnahmen, die eine dauerhafte Abwesenheit des Angeklagten rechtfertigen.

3

Wenn ein wesentlicher Teil der Hauptverhandlung in der Abwesenheit des Angeklagten durchgeführt wird, obwohl dessen Anwesenheit nach §230 Abs.1 StPO geboten ist, liegt ein absoluter Revisionsgrund nach §338 Nr.5 StPO vor.

4

Die Aufhebung von einzelnen Schuldsprüchen kann die Aufhebung des Gesamtstrafenentscheids zur notwendigen Folge haben; insoweit ist an eine andere Kammer zurückzuverweisen, auch hinsichtlich der Rechtsmittelnkosten.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 52/92 vom 20. März 1992 in der Strafsache gegen ████████████, geboren am ██ █████ in ██, wegen Beischlafs zwischen Verwandten u. a.

Gründe

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. März 1992 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 19. August 1991 aufgehoben a) mit den Feststellungen in den Fällen II 12 und 13 der Urteilsgründe (Beischlaf zwischen Verwandten in zwei Fällen), b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beischlafs zwischen Verwandten in zwei Fällen (II 12 und 13 der Urteilsgründe), wegen Betruges in zehn Fällen sowie wegen versuchten Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Mit der Revision rügt er die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Zu der Verfahrensrüge, mit welcher der Beschwerdeführer die Verletzung der §§ 247, 230 Abs. 1 StPO rügt und den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 geltend macht, hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:

*"Der Angeklagte hat während der Vernehmung der Zeugin Tanja S. aufgrund einer nach § 247 Satz 1 StPO getroffenen Anordnung an der Verhandlung nicht teilgenommen. Nach Abschluss der Vernehmung entschied der Vorsitzende, dass von der Vereidigung der Zeugin nach § 61 Nr. 2 StPO abgesehen werde, weil sie Verletzte sei. Sodann wurde die Zeugin entlassen. Erst hierauf wurde – im allseitigen Einverständnis – der Angeklagte wieder in den Sitzungssaal geholt und vom wesentlichen Inhalt der Aussage der in seiner Abwesenheit vernommenen Zeugin unterrichtet.

Diese Verfahrensweise entspricht nicht dem Gesetz. Die Hauptverhandlung hat in Anwesenheit des Angeklagten stattzufinden (§ 230 Abs. 1 StPO). § 247 Satz 1 StPO ermöglicht unter den dort genannten Voraussetzungen eine Ausnahme nur für die Dauer der Vernehmung eines Mitangeklagten oder Zeugen. Dazu gehört nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Verhandlung und Entscheidung über die Entlassung eines Zeugen und über dessen Vereidigung nicht (BGH NStZ 1988, 469) mit der Folge, dass im vorliegenden Fall ein wesentlicher Teil der Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten durchgeführt worden ist, obwohl dieser nach § 230 Abs. 1 StPO hätte zugegen sein müssen (§ 338 Nr. 5 StPO)."*

Dem tritt der Senat bei.

2. Die Aufhebung der Schuldsprüche in den Fällen II 12 und 13 der Urteilsgründe hat die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs zur notwendigen Folge.

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