BGH: Aufhebung der Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung (Fall II 1) und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 52/91
- Datum
- 10.04.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung, wenn der tatbestandliche Erfolg durch einen Sturz herbeigeführt wurde, sind ausdrückliche Feststellungen erforderlich, dass die Täter den Erfolg zumindest billigend in Kauf genommen haben (dolus eventualis).
Bei außergewöhnlichen Verletzungsfolgen oder erheblichen Zweifeln an der Glaubwürdigkeit eines Zeugen sind erhöhte Anforderungen an die Darlegung der Beweiswürdigung zu stellen; das Urteil hat die relevanten Zeugenaussagen, den Inhalt und Widerruf von Geständnissen sowie die wesentlichen Anknüpfungstatsachen sachverständiger Gutachten wiederzugeben.
Fehlt die zur revisionsrechtlichen Überprüfung erforderliche, nachvollziehbare Darstellung der Beweiswürdigung und der subjektiven Tatseite, ist die betreffende Verurteilung aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Ein Maßregelausspruch, der wesentlich auf einer später aufgehobenen Verurteilung beruht, ist aufzuheben, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Maßnahme ohne die beanstandete Verurteilung anders entschieden worden wäre.
Formelle Mängel in der Rubrum-Angabe (z. B. fehlende Bezeichnung des Vorsitzenden) begründen nicht zwingend die Unwirksamkeit der Urteilszustellung und verhindern nicht den Beginn der Revisionsbegründungsfrist, sofern die Zustellung funktional erfüllt ist.
Vorinstanzen
Landgericht Mönchengladbach, 14. September 1990
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 52/91 in der Strafsache gegen Udo Gerd B___, geboren am 26. August 1952 in █, Wolfgang M___, geboren am 11. August 1943 in ██, wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 10. April 1991 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 14. September 1990 mit den Feststellungen aufgehoben
1. in den Schuldsprüchen, soweit die Angeklagten im Fall II 1 der Urteilsgründe (gefährliche Körperverletzung zum Nachteil des Zeugen KC___) verurteilt worden sind, und 2. in den gesamten Rechtsfolgenausprüchen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten B___ wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen sowie den Angeklagten █████ wegen gefährlicher Körperverletzung und wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung verurteilt. Es hat gegen beide Angeklagten jeweils eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verhängt und die Unterbringung des Angeklagten M___ in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Vom weiteren Vorwurf des Mordes und zugleich des versuchten Raubes hat die Schwurgerichtskammer beide Angeklagten freigesprochen.
1. Mit ihren Revisionen beanstanden die Angeklagten die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Der Entscheidung über die Rechtsmittel steht nicht entgegen, dass im Rubrum des Urteils sowohl in der Urschrift als auch in den zugestellten Ausfertigungen der Vorsitzende versehentlich nicht bezeichnet ist. Dieser Mangel führte, wie der Senat in seiner Entscheidung in BGHR StPO § 345 I Fristbeginn 2 für den entsprechenden Fall eines nicht aufgeführten Schöffen im Einzelnen dargelegt hat, nicht zur Unwirksamkeit der Urteilszustellungen und hinderte den Ablauf der Revisionsbegründungsfrist nicht.
2. Die Revisionen haben jeweils mit der Sachrüge den aus dem Entscheidungssatz ersichtlichen Erfolg; im Übrigen erweisen sie sich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Insoweit nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift Bezug.
a) Der Schuldspruch im Falle II 1 der Urteilsgründe wegen gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil des Zeugen KC___ kann nicht bestehen bleiben, weil ausreichende Feststellungen zur subjektiven Tatseite fehlen und die Beweiswürdigung lückenhaft dargestellt ist, so dass eine sachlich-rechtliche Prüfung, ob die zu den (objektiven) Feststellungen führenden Beweiserwägungen frei von Rechtsfehlern sind, nicht möglich ist. Auf die insoweit erhobenen Verfahrensrügen kommt es daher nicht an.
Nach den – knappen – Urteilsfeststellungen zu diesem Fall schlugen und traten die den Stadtstreicherkreisen zuzurechnenden Angeklagten ohne ersichtlichen Anlass auf den auf einer Bank im Stadtgarten von ██ sitzenden Zeugen KC___ ein, bis dieser zu Boden fiel und „durch den Sturz“ eine Gehirnerschütterung, zahlreiche Prellungen im Brustbereich und einen Bruch des rechten Mittelfußknochens erlitt (UA S. 13/14). Beide Angeklagten haben diese Tat in der Hauptverhandlung in Abrede gestellt; das Landgericht hat sie jedoch auf Grund des polizeilichen, später widerrufenen Geständnisses des Angeklagten ████ und der Aussage des Verletzten für überführt gehalten.
aa) Die Tatschilderung enthält keine ausdrücklichen Feststellungen zur subjektiven Tatseite. Sie sind zwar insoweit entbehrlich, als es darum geht, dass die Angeklagten auf den Zeugen ██████ einschlugen und eintraten. Denn, dass sie dies bewusst taten, drängt sich auf und brauchte nicht weiter dargelegt zu werden. Nach den Urteilsgründen ist es jedoch möglich, dass das Landgericht die durch den Sturz hervorgerufenen Verletzungen nicht bloß als außertatbestandliche verschuldete Tatfolgen, sondern als tatbestandlichen Erfolg im Sinne der §§ 223, 223a StGB, der vom Vorsatz erfasst sein muss, gewertet hat. Insoweit hätte es daher der Feststellung bedurft, dass die Angeklagten zumindest billigend in Kauf genommen hatten, der Zeuge KC___ werde von der Bank stürzen und sich dabei nicht unerheblich verletzen. Dass sie eine solche Vorstellung hatten, versteht sich nicht von selbst und kann weder aus ausdrücklicher Darlegung noch dem Zusammenhang der Urteilsgründe entnommen werden. Die rechtlichen Erwägungen, die das Landgericht dazu angestellt hat, vermögen entsprechende Feststellungen nicht zu ersetzen.
bb) Des Weiteren erforderten Besonderheiten im festgestellten Geschehens sowie im objektiven Ablauf des Geschehens in der Beweiswürdigung eingehendere Darlegungen, als dazu im Urteil enthalten sind. Dass sich jemand beim Sturz von einer Parkbank einen Mittelfußknochen bricht und sich dabei „zahlreiche“ Prellungen im Brustbereich zuzieht, erscheint so außergewöhnlich, dass zur Verständlichkeit und Nachvollziehbarkeit einer solchen nicht bloß eine Nebensächlichkeit betreffenden Feststellung höhere Anforderungen an die Wiedergabe der Beweiswürdigung zum Zwecke ihrer revisionsrechtlichen Überprüfung zu stellen sind als im Regelfall (vgl. dazu Hürxthal in KK-StPO 2. Aufl. § 267 Rdn. 13 bis 15 mit Rechtsprechungsnachweisen). Zudem war die Würdigung der Beweise dadurch erschwert, dass gegen die Glaubwürdigkeit des Verletzten und die Zuverlässigkeit seiner Angaben wegen eines sogenannten Korsakow-Syndroms (vgl. dazu BGHR StGB § 20 Bewusstseinsstörung 7 und 8 mit Nachweisen), an dem er leidet, so erhebliche Bedenken bestanden, dass die Schwurgerichtskammer seine Bekundungen nur im „Kerngehalt“ für glaubhaft erachtet hat.
Bei dieser besonderen Sachlage, bei der es auf die Wertung des früheren Geständnisses und die Aussage des Zeugen KC___ entscheidend ankommt, hätte das Landgericht nicht nur mitteilen müssen, welchen Inhalt das polizeiliche Geständnis des Angeklagten ████ im Einzelnen hatte und aus welchen Gründen er es widerrufen hat (vgl. BGHR StPO § 267 I 2 Geständnis 1, ferner Beweisergebnis 1; Hürxthal aaO Rdn. 14 mit weiteren Nachweisen). Es hätte auch zur Verdeutlichung dessen, was zum „Kerngehalt“ der Zeugenaussage gehört und was nicht, eingehender darlegen müssen, was der Zeuge KC___ im Einzelnen bekundet hat (vgl. dazu BGHR StPO § 267 I 1 Beweisergebnis 3). Bei der Würdigung seiner Aussage hat sich das Landgericht zwar – wegen der Auffälligkeiten in der Person des Zeugen zu Recht sachverständiger Hilfe bedient. Das Sachverständigengutachten ist jedoch seinen wesentlichen Anknüpfungstatsachen nach ebenfalls nicht vollständig wiedergegeben (vgl. BGHR StPO § 267 I 1 Beweisergebnis 2; Hürxthal aaO Rdn. 16 mit weiteren Nachweisen). Die Auswirkungen, die das sogenannte Korsakow-Syndrom im Allgemeinen haben kann, werden zwar im Wesentlichen genannt. Darauf kommt es aber nicht entscheidend an. Wesentlich ist vielmehr, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, welches Ausmaß diese Erkrankung, die unterschiedlich ausgeprägt sein kann, nach den Feststellungen des Sachverständigen bei dem Zeugen erreicht hatte und in welchem Umfang das Vermögen, Geschehnisse zutreffend wahrzunehmen, im Gedächtnis zu behalten und unverfälscht wiederzugeben, nach sachverständiger Wertung beeinträchtigt war. Dazu fehlen genaue Angaben. Sie waren umso mehr notwendig, als es Formulierungen im Urteil möglich erscheinen lassen, dass das Landgericht dem medizinischen Sachverständigen im Ergebnis nicht gefolgt ist. In einem solchen Fall ist der Tatrichter gehalten, sich mit den Ausführungen des Sachverständigen im Einzelnen auseinanderzusetzen und die Gründe anzugeben, weshalb er von ihm abweicht (vgl. BGHR StPO § 267 I 1 Beweisergebnis 1 und 4; BGH NStZ 1985, 421).
b) Die Aufhebung der Schuldsprüche im Falle II 1 entzieht den dazu gehörenden Einzelstrafenausprüchen sowie den Ausprüchen über die Gesamtstrafen die Grundlage; sie müssen ebenfalls aufgehoben werden. Der Senat kann aber auch Auswirkungen der der Aufhebung unterliegenden Verurteilung auf die Höhe der jeweils weiteren Einzelstrafe, die bei beiden Angeklagten zugleich die Einsatzstrafe bildet, nicht ausschließen. Sie kann daher ebenfalls nicht bestehen bleiben. Gleiches gilt für den den Angeklagten M___ betreffenden Maßregelausspruch. Er muss schon deshalb aufgehoben werden, weil er auf der Verurteilung im Fall II 1 mit beruht und die Möglichkeit nicht völlig verneint werden kann, dass das Landgericht die Unterbringung des Angeklagten M___ ohne Berücksichtigung dieser Tat nicht angeordnet hätte. Davon abgesehen, hätte der Maßregelausspruch aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unter VII 2. zutreffend dargelegten Gründen ohnehin keinen Bestand haben können.
| Ruß | Granderath | Blauth | |||
| Zschockelt | Rissing-van Saan |