Revisionen in Totschlagsverfahren: BGH verwirft Revisionen als unbegründet
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 52/90
- Datum
- 13.06.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Revisionsbegründung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Verurteilten aufzeigt (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Tatsache einer früheren Verurteilung kann durch die Verlesung des früheren Urteils als bewiesen gelten und begründet die Verwertung der Vorverurteilung auch ohne Verwertung einzelner Tatdetails.
Die Verwertung einer Vorverurteilung in der Beweiswürdigung setzt nicht die protokollierte Einräumung des der Vorverurteilung zugrunde liegenden Tatgeschehens voraus.
Jeder Rechtsmittelführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Itzehoe, 11. September 1989
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 3 StR 52/90 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Gerhard ████████ ███████ █████████, geboren am ███ 1940 in ██, ███, geboren am ███ 1963, Jörg ██ ███ in ██,
wegen Totschlags.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 13. Juni 1990 einstimmig
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 11. September 1989 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Das angefochtene Urteil beruht nicht auf der Verwertung von Einzelheiten des Tatgeschehens aus dem Urteil vom 22. Februar 1984. Dass der Angeklagte Westphal durch dieses Urteil wegen Raubes zu einer Jugendstrafe von neun Monaten verurteilt worden
ist, ist schon durch die Verlesung des Urteils des Amtsgerichts Itzehoe vom 6. Juni 1984, welches mit der durch Urteil vom 22. Februar 1984 verhängten Jugendstrafe eine Einheitsjugendstrafe gebildet hat, bewiesen worden. Im Übrigen kann der Angeklagte Westphal das der Vorverurteilung zugrunde liegende Tatgeschehen eingestanden haben. Dies wäre nicht protokollierungspflichtig.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
| Ruß | Gribbohm | Kutzer | |||
| Krauth | Zschockelt |