Treffer
BGH Beschluss

Revisionen in Totschlagsverfahren: BGH verwirft Revisionen als unbegründet

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 52/90
Datum
13.06.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten legten Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Itzehoe wegen Totschlags ein. Der BGH verwirft die Revisionen als unbegründet, weil die Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergab. Er stellt fest, dass das Urteil nicht auf der Verwertung einzelner Details eines früheren Jugendurteils beruht; die frühere Jugendstrafe war durch Verlesung des Amtsgerichtsurteils bewiesen. Eine Einräumung des der Vorverurteilung zugrunde liegenden Tatgeschehens bedarf keiner Protokollierung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Revisionsbegründung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Verurteilten aufzeigt (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Die Tatsache einer früheren Verurteilung kann durch die Verlesung des früheren Urteils als bewiesen gelten und begründet die Verwertung der Vorverurteilung auch ohne Verwertung einzelner Tatdetails.

3

Die Verwertung einer Vorverurteilung in der Beweiswürdigung setzt nicht die protokollierte Einräumung des der Vorverurteilung zugrunde liegenden Tatgeschehens voraus.

4

Jeder Rechtsmittelführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Vorinstanzen

Landgericht Itzehoe, 11. September 1989

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 3 StR 52/90 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Gerhard ████████ ███████ █████████, geboren am ███ 1940 in ██, ███, geboren am ███ 1963, Jörg ██ ███ in ██,

wegen Totschlags.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 13. Juni 1990 einstimmig

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 11. September 1989 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Das angefochtene Urteil beruht nicht auf der Verwertung von Einzelheiten des Tatgeschehens aus dem Urteil vom 22. Februar 1984. Dass der Angeklagte Westphal durch dieses Urteil wegen Raubes zu einer Jugendstrafe von neun Monaten verurteilt worden

ist, ist schon durch die Verlesung des Urteils des Amtsgerichts Itzehoe vom 6. Juni 1984, welches mit der durch Urteil vom 22. Februar 1984 verhängten Jugendstrafe eine Einheitsjugendstrafe gebildet hat, bewiesen worden. Im Übrigen kann der Angeklagte Westphal das der Vorverurteilung zugrunde liegende Tatgeschehen eingestanden haben. Dies wäre nicht protokollierungspflichtig.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

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