Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Meineids: Aufhebung und Zurückverweisung wegen unzureichender Feststellungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 527/54
Datum
27.01.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wurde wegen Meineids verurteilt; der BGH hebt das Urteil auf und verweist die Sache an das Landgericht zurück. Zentrales Problem war, ob ihre eidliche Parteierklärung über ein angebliches Zusammenleben bzw. ehewidrige Beziehungen unrichtig und vorsätzlich abgegeben wurde. Der BGH betont die Pflichten der Partei nach §452 Abs.2 ZPO und moniert unzureichende Feststellungen zur inneren Tatseite sowie zur konkreten Bedeutung des Begriffs ‚ehewidrige Beziehungen‘.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Partei ist nach § 452 Abs. 2 ZPO wie ein Zeuge verpflichtet, nach bestem Wissen die reine Wahrheit zu sagen und alle erkennbar entscheidungserheblichen Tatsachen lückenlos anzugeben.

2

Zur Verurteilung wegen Meineids bedarf es sowohl der Feststellung der Unrichtigkeit der eidlichen Erklärung als auch des Bewusstseins der Unrichtigkeit (subjektive Tatseite).

3

Der Begriff ‚Zusammenleben‘ kann auch kurze, eheähnliche Haushaltsführung umfassen; seine Auslegung richtet sich nach dem Sprachgebrauch und dem Sinn des Beweisbeschlusses.

4

Hat das Gericht einzelne, für das Tatbild untrennbar verbundene Aussagepunkte nicht hinreichend festgestellt, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.

5

Der Tatrichter hat bei unklarer Bedeutungsgebung eines Aussagepunkts die innere Tatseite und die vom Beschluss gemeinte Tatbedeutung gesondert zu erörtern.

Vorinstanzen

Landgericht Gießen, 19. Juli 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen Leopoldine ████ geb. ███ aus ██████, geboren am ███ 1920 in GC, Krs. ██ (CSR), wegen Meineids hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. Januar 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Maaß Bundesrichter Dr. Wiefels Bundesrichter Wirtzfeld als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ███ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ██ ████ der Verkündung als ██████████ der ███████████████████ ██████████████████ ██ – als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle ████████████████

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Gießen vom 19. Juli 1954 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Angeklagte ist wegen Meineids zur Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt worden. Daneben sind Ehrverlust und Eidesunfähigkeit ausgesprochen worden. Sie hat die Entscheidung mit der Revision angefochten und rügt Verletzung des sachlichen Rechts.

1.) Nach den Feststellungen hat die Angeklagte den Brauer Karl ██ ██ im Sommer 1952 mindestens zweimal in seiner in einem Gartenhaus gelegenen Wohnung ███████ aufgesucht und sich jeweils mehrere Tage dort aufgehalten. Dabei hat sie ihm den Haushalt in Ordnung gehalten, ihm gekocht, die Wäsche besorgt und seinen Garten ██████████ █████████. In ihrer Wohnung hat sie den ██ ██ mindestens dreimal empfangen und mit ihm zusammen in einem ████ übernachtet, obwohl sie wusste, dass ihr Ehemann jeden, insbesondere vertrauten Umgang mit ██ missbilligte und dass ihr Verhältnis zu ihm häufig den Gegenstand ehelicher Auseinandersetzungen gebildet hatte.

In dem mit dem Ersuchen um Rechtshilfe vom 16. Februar 1953 eingeleiteten Beweisverfahren hat die Angeklagte als Partei angegeben, sie lebe mit ihrem Ehemann in guter Ehe und unterhalte zu ██ keine ehebrecherischen oder sonstigen Beziehungen. Diese Aussage hat sie am 10. April 1953 beschworen.

Das Landgericht hat die eidliche Parteierklärung der Angeklagten als falsch angesehen. Es hat die gegenseitigen Besuche, das Zusammenwohnen bei diesen Gelegenheiten und die mehrfache gemeinschaftliche Übernachtung in einem Zimmer als ehewidrig angesehen. Es ist auch zu der Überzeugung gelangt, dass die Angeklagte die Unrichtigkeit ihrer Angaben gekannt hat.

Gegen diese Würdigung wendet sich die Revision zum Teil mit der Behauptung von Tatsachen, die von den getroffenen Feststellungen abweichen, demnach unbeachtlich sind. Im Wesentlichen bringt sie vor, die Angeklagte und ██ hätten sich zwar gegenseitig einige Male besucht, aber nicht zusammengelebt. Dadurch seien ehewidrige Beziehungen so wenig bewiesen wie durch die gemeinsame Übernachtung in einem Raum. Dies sei nur ein einziges Mal und aus zwingenden Gründen bedingt gewesen. Aus den sonstigen Wohnverhältnissen und den einzelnen Umständen könne man der Angeklagten keinen Vorwurf machen. Sie sei nach Bildung und Herkunft nicht in der Lage gewesen, die volle rechtliche Tragweite und Auslegungfähigkeit ihrer Aussage zu übersehen.

2.) Für die Beantwortung der Frage, ob die Angeklagte mit Recht verurteilt worden ist, ist von dem Inhalt und der Aussageverpflichtung auszugehen. Die für den Umfang ihrer Partei in § 452 Abs. 2 ZPO festgesetzte Eidesnorm entspricht der Norm des Zeugeneides und geht dahin, dass die Partei nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen habe. Infolgedessen ist die Partei wie der Zeuge verpflichtet, alles lückenlos anzugeben, was mit dem Beweissatz in erkennbaren Zusammenhang steht und für die Entscheidung des Rechtsstreites erheblich ist. Eine zum Gegenstand der Vernehmung gehörende rechtserhebliche Tatsache darf die Partei auch dann nicht verschweigen, wenn sie nach ihr nicht ausdrücklich gefragt ist, sofern sie dieselbe als für die Entscheidung wesentlich erkennt (RGSt 57, 152; 76, 319; RG DR 1939, 1066; Nr. 35; BGHSt 1, 22; 2, 90).

Den Urteilsgründen ist zu entnehmen, dass die Angeklagte über die im Beweisbeschluss wiedergegebenen Behauptungen ihres Ehemannes vernommen wurde, sie unterhalte zu ███████ ein ehebrecherisches, mindestens ehewidriges Verhältnis; sie lebe mit ihm in ███████ zusammen.

a) Der Ansicht des Landgerichts, das Verhalten der Angeklagten gegenüber ███ sei ehewidrig gewesen, ist beizutreten. Denn sie hat durch ihre Besuche bei ihm und den Empfang seiner Besuche in ihrer Wohnung den schon bestehenden Argwohn ihres Ehemannes, sie verletze die eheliche Treuepflicht, verstärkt. Dadurch hat sie sich einer schweren Eheverfehlung schuldig gemacht, zumal ihr Verhältnis zu ██ schon zu ehelichen Auseinandersetzungen geführt hatte. Dass sie sich ihrer Pflichtverletzung bewusst war, hat das Landgericht ebenfalls mit Recht angenommen.

Damit ist jedoch noch nicht gesagt, dass das Landgericht ehewidrige Beziehungen im eigentlichen Sinne, d.h. erotisch bestimmte Handlungen zwischen der Angeklagten und ████████, erwiesen erachtet hat. Solche sind aber im zweiten Teil des Beweisbeschlusses gemeint gewesen, da er neben der Behauptung des Zusammenlebens noch die Behauptung ehebrecherischer oder ehewidriger Beziehungen enthielt. Die Nebeneinanderstellung der Worte „ehebrecherische oder ehewidrige“ deutet darauf hin, dass unter diesen Beziehungen nur ein Tun der Angeklagten verstanden sein sollte, durch das sie ihre Zuneigung zu ██ in sinnlich betonter Form geäußert hat, wie z.B. durch gegenseitige Zärtlichkeiten aller Art, Küsse, Berührungen usw. Tatsachen dieser Art hat das Landgericht nicht festgestellt. Es hat zwar darauf hingewiesen, es sei wenig wahrscheinlich, dass die Angeklagte mit ██ bei ihrem langjährigen und vertrauten Verhältnis zu ihm nicht geschlechtlich verkehrt habe. Aber einen sicheren Beweis hat es nicht als erbracht angesehen. Zur Frage ehewidriger Beziehungen mit gegenseitiger körperlicher Annäherung in dem vorerwähnten Sinne hat es nicht Stellung genommen.

Infolgedessen hat es auch eine Erörterung der inneren Tatseite zu diesem Punkt unterlassen. Es wäre zu prüfen gewesen, ob die Angeklagte unter dem Begriff der ehewidrigen Beziehungen etwas anderes verstanden hat oder nach dem Inhalt des Beweisbeschlusses verstehen konnte als die oben näher beschriebenen Liebesbeziehungen.

Soweit also die Angeklagte ehewidrige Beziehungen bestritten hat, reichen die Feststellungen des Landgerichts nicht aus zu ihrer Verurteilung wegen Meineids.

Dagegen bestehen keine Bedenken gegen die Auffassung des Landgerichts, die Angeklagte habe durch die Verneinung eines Zusammenlebens mit ███████ sich einer bewussten Eidesverletzung schuldig gemacht.

Wenngleich der Ausdruck „Zusammenleben“ im Beweisbeschluss die Einzeltatsachen nicht näher aufführte, so enthielt er doch jedenfalls den Vorwurf, die Angeklagte habe in ██ mit █████ zusammengewohnt und ihm den Haushalt versorgt, wie es einer Ehefrau zukommt. Mehr, nämlich Zusammenleben nach Art der Eheleute, also Geschlechtsgemeinschaft, umfasste der im Beweisbeschluss verwendete Begriff des Zusammenlebens nicht. Das würde dem Sprachgebrauch widersprechen. Außerdem wäre dann der weitere Inhalt des Beweisbeschlusses, der sich mit ehebrecherischen und ehewidrigen Beziehungen befasste, überflüssig gewesen. Jedenfalls konnte der Tatrichter den Beweisbeschluss und die Aussage der Angeklagten in diesem Sinne auslegen.

Der Vorwurf des Zusammenlebens ist durch das Beweisergebnis bestätigt worden. Der Umstand, dass das Zusammensein jeweils nur einige Tage dauerte, schließt die Bejahung des Zusammenlebens eben für diese kurze Zeit nicht aus. Maßgebend ist, wie die Angeklagte sich bei ihren Besuchen verhalten hat. Nach den Feststellungen hat sie in eheähnlicher Weise das ganze Hauswesen geleitet. Das genügt für die Bejahung des Zusammenlebens der Angeklagten mit █████. Eine Einschränkung dieses Begriffes auf einen längeren Zeitraum kann weder dem Wortsinn noch dem Sinn des Beweisbeschlusses entnommen werden. Das Landgericht hat daher bezüglich dieses Aussagepunktes mit Recht eine den Tatsachen widersprechende Parteierklärung der Angeklagten als erwiesen erachtet.

Selbst wenn man aber die Besuche der Angeklagten bei ██████ und die Versorgung seines Haushalts noch nicht als Zusammenleben betrachten wollte, so hatte sie diese Vorgänge angeben müssen. Sie durfte auch ohne ausdrückliche Frage keine rechtserheblichen Tatsachen verschweigen, die unter den Begriff des Zusammenlebens fallen konnten. Sie hätte also auf ihre Besuche bei ██████ und ihre Tätigkeit für ihn hinweisen müssen.

Auch die Bejahung des inneren Tatbestandes ist frei von Rechtsirrtum. Die Angeklagte hatte von sich aus alles anzugeben, was für die Entscheidung des Eherechtsstreites erheblich war und was sie als wesentlich erkannte. Es ist nicht zweifelhaft, dass für die Entscheidung ihre Besuche bei ████ eine ausschlaggebende Rolle spielen konnten. Dass die Angeklagte das wusste, hält das Landgericht für nachgewiesen. Es verweist darauf, dass die Angeklagte noch bei ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung zunächst geleugnet hat, den ███ überhaupt besucht zu haben. Erst nach Bekanntgabe seiner gegenteiligen Bekundung hat sie ihre Besuche eingeräumt. Dieses Verhalten spricht dafür, dass der Angeklagten die Bedeutung eines solchen Eingeständnisses für den Ausgang des Scheidungsstreites klar war. Der Schluss des Landgerichts auf das Bewusstsein der Angeklagten von der Unrichtigkeit ihrer seinerzeitigen eidlichen Erklärung über ihr Zusammenleben mit ███ kann daher aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden.

c) Eine Eidesverletzung der Angeklagten liegt sonach vor. Doch ist der Umfang der Falschaussage nach den bisherigen Feststellungen geringer, als ihn das Landgericht dem Schuld- und Strafausspruch zugrunde gelegt hat. Wegen der Untrennbarkeit der einzelnen Aussagepunkte muss das Urteil im ganzen aufgehoben werden.

Glanzmann Koeniger Maaß Bundesrichter Dr. Wiefels

Wirtzfeld ist beurlaubt und kann deshalb das Urteil nicht unterschreiben.

Glanzmann
Revision wegen Meineids: Aufhebung und Zurückverweisung wegen unzureichender Feststellungen — Themis