Treffer
BGH Urteil

Revision: Abgrenzung elterlicher Züchtigung und Körperverletzung (Ohrfeigen/Teppichbürste)

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 527/53
Datum
21.01.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob das Urteil gegen den Ehemann auf und sprach ihn frei; die Revision der Ehefrau wurde mit Feststellungen aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen. Streitgegenstand war, ob elterliche Züchtigungshandlungen als einfache oder gefährliche Körperverletzung strafbar sind. Der Senat stellte enge Anforderungen an die Annahme einer Gesundheitsbeschädigung und an das Vorliegen eines "gefährlichen Werkzeugs".

Abstrakte Rechtssätze

1

Elterliche Züchtigung ist nicht per se rechtswidrig; sie wird erst rechtswidrig, wenn sie die durch das Sittengesetz gezogenen Grenzen überschreitet und zu einer Gesundheitsbeschädigung oder einer wesentlichen Beeinträchtigung führt.

2

Zur Annahme eines "gefährlichen Werkzeugs" i.S.v. § 223a StGB gehört dessen objektive Beschaffenheit und Eignung, erhebliche Verletzungen zuzufügen; gewöhnliche leichte Haushaltsgegenstände genügen dafür in der Regel nicht.

3

Hautverfärbungen oder Striemen begründen allein keine strafbare Überschreitung des Züchtigungsrechts; hierfür sind Feststellungen zur Intensität und Dauer der Verletzungen erforderlich.

4

Das Revisionsgericht darf ein vom Tatgericht durch Beweisaufnahme als widerlegt angesehenes Schutzvorbringen (z. B. Notwehr) nicht mehr zugunsten des Angeklagten berücksichtigen, solange die tatrichterlichen Feststellungen tragfähig sind.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 9. Juli 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. den ████████████████ ██████ ███ SS-Oberscharführer ██ a. D., geboren am ███ in ██,

2. die Stenotypistin Renate ██████████ ██ in ██, geboren am ██,

wegen vorsätzlicher Körperverletzung und gefährlicher Körperverletzung

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Januar 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Eass als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter █ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten Ehemannes wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 9. Juli 1953, soweit er verurteilt worden ist, aufgehoben.

Der Angeklagte wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens gegen ihn werden der Staatskasse auferlegt.

II. Auf die Revision der Angeklagten Ehefrau wird das Urteil, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Jugendschöffengericht in Frankfurt am Main zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Angeklagten sind verurteilt worden:

1. der Ehemann wegen Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 300 DM, ersatzweise zu je einem Tag Gefängnis für je 10 DM der Geldstrafe,

2. die Ehefrau wegen fortgesetzter gefährlicher Körperverletzung zu einer Gefängnisstrafe von sechs Wochen.

Ihre Revisionen rügen die Verletzung sachlichen Rechts, die Revision der Ehefrau zum Strafausspruch auch Verletzung des Verfahrensrechts.

1. Revision des Angeklagten

Der Beschwerdeführer hat im Sommer 1951 seiner damals achtjährigen Tochter Irmhild mit der flachen Hand zwei bis drei kräftige Ohrfeigen gegeben, die für längere Zeit an der Wange des Kindes an der Stelle des Backenknochens einen etwa markstückgroßen blauen Fleck zurückließen. Er tat dies, um das Kind, entweder weil es gelogen oder weil es die Hose nass gemacht hatte, zu züchtigen. Das Landgericht nimmt an, er habe die Grenzen des Züchtigungsrechts überschritten und sich deshalb einer Körperverletzung (Vergehen nach § 223 StGB) schuldig gemacht. Dieser Auffassung kann, wie die Revision zutreffend ausführt, nicht beigepflichtet werden.

Das Landgericht sieht in den Ohrfeigen eine strafbare Körperverletzung, weil sie, gemessen an dem Anlass, über das erforderliche und zulässige Maß der Züchtigung hinausgegangen seien. Die Zulässigkeit der Züchtigung hängt indessen nicht davon ab, ob der Erziehungszweck nur durch die Züchtigung erreicht werden kann und die Züchtigung im richtigen Verhältnis zu der Verfehlung steht. Dass der Angeklagte das Kind aus Anlass einer Verfehlung geschlagen hat, ist festgestellt. Der Anlass war auch keineswegs geringfügig, und zwar sowohl im Hinblick auf die Art der Verfehlung wie auf die Rückfälligkeit. Die redlichen Bemühungen des Angeklagten, durch gütliches Zureden eine Besserung herbeizuführen, waren an dem Eigensinn des Kindes gescheitert. Nur wenn die Züchtigung die durch das Sittengesetz gezogenen Grenzen überschreitet, ist sie eine rechtswidrige Körperverletzung. Von einer solchen Überschreitung kann bei den hier verabfolgten Ohrfeigen nicht die Rede sein. Ohrfeigen gehören, soweit körperlich gezüchtigt wird, zu den allgemein gebräuchlichen Züchtigungsmitteln. Dass sie Schmerz verursachen, macht sie nicht rechtswidrig. Jede Züchtigung will durch Zufügung von Schmerzen auf den Willen des Gezüchtigten einwirken. Rechtswidrig wird sie erst dann, wenn sie den Gezüchtigten an seiner Gesundheit schädigt oder doch wesentlich beeinträchtigt. Dies ist hier nach den Feststellungen des Urteils nicht der Fall gewesen. Ein blauer Fleck, der als Folge der Ohrfeigen „längere Zeit“ an der Wange des Kindes zu sehen gewesen ist, bedeutet keine Gesundheitsbeschädigung. Er gestattet auch nicht ohne weiteres den Schluss, dass das Kind besonders hart gezüchtigt worden ist. Nach allem ergeben die Feststellungen nicht, dass der Angeklagte die Grenzen des elterlichen Züchtigungsrechts überschritten hat. Da weitere den Schuldspruch rechtfertigende Feststellungen von einer neuen Verhandlung nicht zu erwarten sind, ist der Angeklagte freizusprechen.

2. Revision der Angeklagten Nel.

a) Zum Schuldspruch:

Die Angeklagte ist die Stiefmutter des gezüchtigten Kindes. Sie hat das Kind in Ausübung des ihr vom Angeklagten übertragenen Züchtigungsrechts mehrfach gezüchtigt, während der Angeklagte aus beruflichen Gründen in Hamburg aufhielt. Die bisherigen Feststellungen tragen die Verurteilung wegen fortgesetzter gefährlicher Körperverletzung (§ 223a StGB) nicht.

Die Angeklagte hat das Kind wegen einer Lüge mit der Rückseite einer Teppichbürste auf das Gesäß geschlagen. Als Folgen dieser Schläge wurden Ende November 1951 von dem untersuchenden Arzt rote Striemen auf dem Gesäß festgestellt. Das Landgericht findet darin eine Körperverletzung mittels eines gefährlichen Werkzeugs. Dem kann nicht beigepflichtet werden. Unter einem gefährlichen Werkzeug im Sinne des § 223a StGB ist ein durch menschliche Kraft in Bewegung gesetzter Gegenstand zu verstehen, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und der gewählten Art seiner Benutzung geeignet ist, erheblichere Verletzungen zuzufügen. Das trifft für die Verwendung einer Teppichbürste zu Schlägen auf das Gesäß in aller Regel nicht zu. Eine Teppichbürste, die im Allgemeinen nicht länger als 50 cm und kein schwerer Gegenstand ist, vermag in der Art eines Rohrstockes oder einer Rute zu Schlägen auf das Gesäß verwendet zwar ebenso wie Rohrstock und Rute auf der Körperoberfläche Striemen zurückzulassen. Derartige Striemen sind aber als bloße Verfärbungen der Haut keine erheblichen Verletzungen. Ob sie die Annahme rechtfertigen, dass die Angeklagte sich einer einfachen Körperverletzung schuldig gemacht hat, kann auf Grund der bisherigen Feststellungen nicht entschieden werden. Verfärbungen der Haut in Gestalt von Rötungen können bei Kindern durch Schläge, die sich in den Grenzen des Züchtigungsrechts halten, sehr wohl hervorgerufen werden, weil die Haut im jugendlichen Alter empfindlicher ist. Erst wenn sie eine gewisse Stärke erreichen und längere Zeit bestehen bleiben, ermöglichen sie einen Schluss dahin, dass jene Grenzen überschritten worden sind. Feststellungen in dieser Richtung fehlen im Urteil. Seine Ausführungen lassen es nicht ausgeschlossen erscheinen, dass die Züchtigung der ärztlichen Untersuchung kurz vorausgegangen ist.

Das Treten gegen die Schienbeine und auf die Füße des Kindes ist vom Landgericht zutreffend als eine nicht durch den Erziehungszweck gerechtfertigte Körperverletzung angesehen worden. Indessen ist auch hier die Annahme einer gefährlichen Körperverletzung nicht unbedenklich. Der benagelte Bergschuh und der Eisenstiefel am Fuß sind gefährliche Werkzeuge im Sinne des § 223a StGB. Von einem nur mit einer Kreppsohle versehenen Damenschuh lässt sich das nicht allgemein sagen. Denn er ist am Fuß getragen kaum geeignet, erheblichere Verletzungen herbeizuführen.

Die Revision macht geltend, die Beschwerdeführerin habe das Kind nur in einer Art Selbstverteidigung und Reflexbewegung gegen die Schienbeine getreten. Sie habe demnach in Notwehr und somit nicht rechtswidrig gehandelt. In diesem Sinne hatte sich die Angeklagte bereits in der Hauptverhandlung verteidigt, indem sie vortrug, sie könne dies lediglich in einer Abwehrbewegung gegen das sie tretende Kind getan haben. Das Urteil folgt ihr hierin jedoch nicht. Das ergibt sich aus dem Satz der Urteilsgründe, soweit ihre Einlassungen zu den Feststellungen des Gerichts in Widerspruch stünden, seien sie durch die Beweisaufnahme widerlegt. Das Schutzvorbringen kann deshalb vom Revisionsgericht nicht berücksichtigt werden.

Keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet ferner die Annahme des Landgerichts, die Beschwerdeführerin habe dadurch den äußeren Tatbestand der einfachen Körperverletzung verwirklicht, dass sie das Kind mehrfach mit einem Kochlöffel auf den Rücken geschlagen habe. Diese Schläge haben über dem Steißbein, der Lendenwirbelsäule und dem Kreuzbein gelb gefärbte Stellen hinterlassen, die bis zu zwei Monaten alt sein können. Es ist deshalb möglich, dass jene Schläge wirklich Verletzungen hervorgerufen haben. Die getroffenen Körperstellen sind für Züchtigungen wegen der Leichtigkeit der Gesundheitsschädigung nicht geeignet, und Schläge auf diese Körperstellen zum Zwecke der Züchtigung können nicht gebilligt werden. Das Landgericht verneint hier zutreffend die Frage, ob der von der Beschwerdeführerin verwendete Kochlöffel ein gefährliches Werkzeug im Sinne des § 223a StGB sei.

Hätte die Angeklagte das Kind mit dem Kochlöffel nur auf das Gesäß geschlagen, so würde darin eine Überschreitung des Züchtigungsrechts nicht gesehen werden können. Nach den Urteilsausführungen neigt die Angeklagte sonst nicht zu Gewalttätigkeiten. Sie hatte den ehrlichen Willen, zu Irmhild gut zu sein. Auch hatte sie versucht, durch gütliches Zureden die Unarten des Kindes zu unterdrücken. Als der Angeklagte in Hamburg war, hatte sie besonders große Schwierigkeiten mit dem Kinde, die so weit gingen, ihr gegenüber zu äußern, sie sei nicht ihre Mutter und habe ihr nichts zu sagen. Bei dieser Sachlage ist es nicht ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführerin das Kind mit dem Kochlöffel nicht auf Rücken und Kreuzbein, sondern auf das Gesäß treffen wollte, dass aber das Kind sich der Züchtigung entziehen wollte und die Schläge nunmehr gegen den Willen der Angeklagten Rücken und Kreuzbein trafen. Sollte es so gewesen sein, so würde die Angeklagte sich einer fahrlässigen Körperverletzung schuldig gemacht haben. Die Feststellungen tragen den Schuldspruch nicht. Das Urteil unterliegt deshalb hinsichtlich der Beschwerdeführerin der Aufhebung und Zurückverweisung.

b) Zur Strafzumessung

Weder die Angeklagte noch ihr Verteidiger haben einen Beweisantrag dahin gestellt, Dr. █ oder das Ehepaar ██ darüber zu hören, dass auch diese Personen um Rat wegen der Erziehung des Kindes von der Angeklagten gebeten wurden. Die neue Verhandlung wird der Verteidigung Gelegenheit geben, dies nachzuholen.

Bedenken erweckt auch die Erwägung des Landgerichts, die Tat lasse infolge ihrer Dauer und der Vielzahl der Einzeltaten einen „erheblichen rechtsbrecherischen Willen“ erkennen. Sie steht in Widerspruch zu dem, was das Urteil sonst über die Persönlichkeit der Angeklagten und die Veranlassung der Züchtigung ausführt. Gerade diese Erwägungen haben das Landgericht dazu veranlasst, von der Anwendung des § 27b abzusehen.

c) Zu einer Anwendung des § 467 Abs. 2 StPO sah der Senat keinen hinreichenden Anlass. Er hat im Übrigen von der Befugnis des § 354 Abs. 3 Satz 2 StPO Gebrauch gemacht.

BuschRotbergScharpenseel
KraussEass
Revision: Abgrenzung elterlicher Züchtigung und Körperverletzung (Ohrfeigen/Teppichbürste) — Themis