Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen Raubüberfalls und schwerer Körperverletzung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 527/50
Datum
14.02.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte schlug in Bonn den 73‑jährigen Schausteller nieder und entwendete ihm anschließend die Brieftasche; das Opfer erlitt Gehirnerschütterung und eine gedehnte Schädelfraktur mit dauernder Beeinträchtigung der geistigen Kräfte. Das Schwurgericht verurteilte wegen Raubüberfalls (§ 252 StGB) und erkannte eine schwere Körperverletzung (§ 224 StGB). Der BGH verwirft die Revision, weil die Feststellungen die Tatbestände tragen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Raubüberfall im Sinne des § 252 StGB liegt vor, wenn der Täter das Opfer durch Gewalt in eine hilflose Lage versetzt und in dieser Lage die Wegnahme einer Sache bewirkt.

2

Eine durch Körperverletzung hervorgerufene dauernde Beeinträchtigung der geistigen Kräfte ist eine schwere Körperverletzung im Sinne des § 224 StGB.

3

Dauerhafte Beeinträchtigungen der Arbeitsfähigkeit und der Fähigkeit, die eigenen Angelegenheiten zu besorgen, können die Qualifikation der Tat als schwere Körperverletzung begründen.

4

Die revisionsrechtliche Überprüfung ist gebunden an die tatrichterlichen Feststellungen; rechtliche Rügen sind unbegründet, wenn diese Feststellungen die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale tragen.

Vorinstanzen

Schwurgericht Bonn, 15. Februar 1951

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Bonn vom 15. Februar 1951 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Tatbestand

Der 20-jährige Angeklagte hat am Abend des 4. Februar 1950 in Bonn dem 73-jährigen Schausteller Bernhard ███████ auf dem Frankenplatz mit der Faust mehrere Schläge und Stöße gegen den Kopf versetzt, wodurch dieser zusammenbrach und ihm sodann die Brieftasche mit 28 DM entwendete. Der Verletzte erlitt dabei eine Gehirnerschütterung und eine gedehnte Schädelfraktur, die zu einer dauernden Beeinträchtigung seiner geistigen Kräfte führte.

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten, dem es den versuchten schweren Raub (§ 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB) zur Last legte, wegen Raubüberfalls (§ 252 StGB) zu einer Zuchthausstrafe von 3 Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts.

Die Revision ist unbegründet.

1. Das Schwurgericht hat den Angeklagten mit Recht wegen Raubüberfalls verurteilt. Die Feststellungen des Schwurgerichts tragen diese Verurteilung. Der Angeklagte hat den Verletzten durch die Schläge und Stöße in eine hilflose Lage versetzt und ihm sodann die Brieftasche entwendet. Dies stellt einen Raubüberfall im Sinne des § 252 StGB dar.

2. Die Annahme des Schwurgerichts, der Verletzte habe durch die erlittene Verletzung eine schwere Körperverletzung im Sinne des § 224 StGB erlitten, ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Das Schwurgericht hat festgestellt, dass der Verletzte durch die erlittene Gehirnerschütterung und die gedehnte Schädelfraktur eine dauernde Beeinträchtigung seiner geistigen Kräfte erlitten hat. Diese Beeinträchtigung stellt eine schwere Körperverletzung im Sinne des § 224 StGB dar.

3. Die Feststellungen des Schwurgerichts, dass der Verletzte durch die erlittene Verletzung in seiner Arbeitsfähigkeit dauernd beeinträchtigt worden ist, sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Das Schwurgericht hat festgestellt, dass der Verletzte als Schausteller nicht mehr tätig sein kann und auch sonst seine Angelegenheiten nicht mehr zu besorgen vermag. Diese Feststellungen rechtfertigen die Annahme einer schweren Körperverletzung im Sinne des § 224 StGB.

4. Die Revision rügt weiter, das Schwurgericht habe den Begriff des Verfallens im Sinne des § 252 StGB verkannt. Diese Rüge ist unbegründet. Das Schwurgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte den Verletzten durch die Schläge und Stöße in eine hilflose Lage versetzt hat. Dies stellt ein Verfallen im Sinne des § 252 StGB dar.

5. Die Revision rügt schließlich, das Schwurgericht habe den Begriff der schweren Körperverletzung im Sinne des § 224 StGB verkannt. Auch diese Rüge ist unbegründet. Das Schwurgericht hat festgestellt, dass der Verletzte durch die erlittene Verletzung eine dauernde Beeinträchtigung seiner geistigen Kräfte erlitten hat. Diese Beeinträchtigung stellt eine schwere Körperverletzung im Sinne des § 224 StGB dar.

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Bonn vom 15. Februar 1951 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil ist kein Rechtsmittel mehr zulässig.

Vorinstanzen:

Landgericht Bonn - Urteil vom 15. Februar 1951 - 3 KLs 1/51.

Revision verworfen: Verurteilung wegen Raubüberfalls und schwerer Körperverletzung — Themis