Revision verworfen: Verurteilung wegen Raubüberfalls und schwerer Körperverletzung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 527/50
- Datum
- 14.02.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Raubüberfall im Sinne des § 252 StGB liegt vor, wenn der Täter das Opfer durch Gewalt in eine hilflose Lage versetzt und in dieser Lage die Wegnahme einer Sache bewirkt.
Eine durch Körperverletzung hervorgerufene dauernde Beeinträchtigung der geistigen Kräfte ist eine schwere Körperverletzung im Sinne des § 224 StGB.
Dauerhafte Beeinträchtigungen der Arbeitsfähigkeit und der Fähigkeit, die eigenen Angelegenheiten zu besorgen, können die Qualifikation der Tat als schwere Körperverletzung begründen.
Die revisionsrechtliche Überprüfung ist gebunden an die tatrichterlichen Feststellungen; rechtliche Rügen sind unbegründet, wenn diese Feststellungen die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale tragen.
Vorinstanzen
Schwurgericht Bonn, 15. Februar 1951
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Bonn vom 15. Februar 1951 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Tatbestand
Der 20-jährige Angeklagte hat am Abend des 4. Februar 1950 in Bonn dem 73-jährigen Schausteller Bernhard ███████ auf dem Frankenplatz mit der Faust mehrere Schläge und Stöße gegen den Kopf versetzt, wodurch dieser zusammenbrach und ihm sodann die Brieftasche mit 28 DM entwendete. Der Verletzte erlitt dabei eine Gehirnerschütterung und eine gedehnte Schädelfraktur, die zu einer dauernden Beeinträchtigung seiner geistigen Kräfte führte.
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten, dem es den versuchten schweren Raub (§ 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB) zur Last legte, wegen Raubüberfalls (§ 252 StGB) zu einer Zuchthausstrafe von 3 Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts.
Die Revision ist unbegründet.
1. Das Schwurgericht hat den Angeklagten mit Recht wegen Raubüberfalls verurteilt. Die Feststellungen des Schwurgerichts tragen diese Verurteilung. Der Angeklagte hat den Verletzten durch die Schläge und Stöße in eine hilflose Lage versetzt und ihm sodann die Brieftasche entwendet. Dies stellt einen Raubüberfall im Sinne des § 252 StGB dar.
2. Die Annahme des Schwurgerichts, der Verletzte habe durch die erlittene Verletzung eine schwere Körperverletzung im Sinne des § 224 StGB erlitten, ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Das Schwurgericht hat festgestellt, dass der Verletzte durch die erlittene Gehirnerschütterung und die gedehnte Schädelfraktur eine dauernde Beeinträchtigung seiner geistigen Kräfte erlitten hat. Diese Beeinträchtigung stellt eine schwere Körperverletzung im Sinne des § 224 StGB dar.
3. Die Feststellungen des Schwurgerichts, dass der Verletzte durch die erlittene Verletzung in seiner Arbeitsfähigkeit dauernd beeinträchtigt worden ist, sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Das Schwurgericht hat festgestellt, dass der Verletzte als Schausteller nicht mehr tätig sein kann und auch sonst seine Angelegenheiten nicht mehr zu besorgen vermag. Diese Feststellungen rechtfertigen die Annahme einer schweren Körperverletzung im Sinne des § 224 StGB.
4. Die Revision rügt weiter, das Schwurgericht habe den Begriff des Verfallens im Sinne des § 252 StGB verkannt. Diese Rüge ist unbegründet. Das Schwurgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte den Verletzten durch die Schläge und Stöße in eine hilflose Lage versetzt hat. Dies stellt ein Verfallen im Sinne des § 252 StGB dar.
5. Die Revision rügt schließlich, das Schwurgericht habe den Begriff der schweren Körperverletzung im Sinne des § 224 StGB verkannt. Auch diese Rüge ist unbegründet. Das Schwurgericht hat festgestellt, dass der Verletzte durch die erlittene Verletzung eine dauernde Beeinträchtigung seiner geistigen Kräfte erlitten hat. Diese Beeinträchtigung stellt eine schwere Körperverletzung im Sinne des § 224 StGB dar.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Bonn vom 15. Februar 1951 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist kein Rechtsmittel mehr zulässig.
Vorinstanzen:
Landgericht Bonn - Urteil vom 15. Februar 1951 - 3 KLs 1/51.