Revision teilweise stattgegeben: Schuldspruch zu Beihilfe (BtM) geändert
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 526/98
- Datum
- 25.11.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch abändern, wenn eine rechtliche Neubewertung des zugrunde liegenden Sachverhalts eine andere rechtliche Subsumtion rechtfertigt.
§ 265 Abs. 1 StPO steht der Abänderung des Schuldspruchs in dem angefochtenen Umfang nicht entgegen.
Eine weitergehende Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten ergibt und nicht ersichtlich ist, dass bei abweichender rechtlicher Subsumtion eine niedrigere Strafe zu verhängen gewesen wäre.
Bei nur geringem Teilerfolg der Revision kann es nicht unbillig i.S.v. § 473 Abs. 4 StPO sein, den Angeklagten mit den gesamten Kosten und notwendigen Auslagen im Revisionsverfahren zu belasten.
Vorinstanzen
Landgericht Osnabrück, 22. Juli 1998
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 526/98 vom 25. November 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts zu Ziffer 2 auf dessen Antrag – am 25. November 1998 gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 22. Juli 1998 im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte tateinheitlich zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (nur) der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist. § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen.
Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen, weil insoweit die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dargelegten Gründen kann der Senat ausschließen, dass das Landgericht bei einer der Schuldspruchänderung entsprechenden rechtlichen Subsumtion des Geschehens auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte.
Gründe
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Angesichts des geringen Teilerfolgs ist es nicht unbillig im Sinne des § 473 Abs. 4 StPO, den Angeklagten mit den gesamten Kosten und notwendigen Auslagen im Revisionsverfahren zu belasten.
| Rissing-van Saan | Kutzer | Pfister | |||
| Blauth | Miebach |