Revision wegen Nichtvernehmung ausländischer Zeugen verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 526/91
- Datum
- 05.02.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Gericht ist nicht verpflichtet, erneut die internationale Rechtshilfe zur Ladung eines Zeugen zu betreiben, wenn bereits hinreichende und rechtzeitige Bemühungen unternommen wurden und der Zeuge wiederholt die Reise oder Zeugenaussage verweigert hat.
Die vorherige umfassende Vernehmung eines Zeugen im Ermittlungsverfahren kann es rechtfertigen, auf dessen persönliche Vernehmung in der Hauptverhandlung zu verzichten, wenn weitere Vernehmungsversuche aussichtslos erscheinen.
Ein an Verteidiger gerichtetes Telegramm oder Schreiben begründet nicht ohne weiteres die Annahme neuer Aussagebereitschaft des Zeugen, wenn dessen Inhalt von Dritten herrühren kann oder widersprüchliche Umstände vorliegen.
Bei der Bewertung, ob eine Revisionsrechtfertigung vorliegt, sind die Gesamtumstände (Vorverfahren, Bemühungen um internationale Rechtshilfe, Verhalten des Zeugen und die Zuverlässigkeit eingegangener Mitteilungen) zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 8. März 1991
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 526/91 5. Februar 1992 in der Strafsache gegen ██████, geboren am ██████ in ██████, wegen Diebstahls
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Februar 1992 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 8. März 1991 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Zu den zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift ist ergänzend lediglich zu bemerken:
Zur Überzeugung des Senats ergibt sich aus der Art der Beurkundung im Protokoll, dass sich die „Anhörung“ nicht auf den im Absatz zuvor behandelten Hilfsbeweisantrag bezog, der ersichtlich lediglich entgegengenommen wurde, sondern auf den die Terminsbestimmung verkündenden Beschluss, mit dem das Wort „Anhörung“ sprachlich und ohne Interpunktion verknüpft ist.
Der Vorwurf, das Landgericht habe den Zeugen ████ nicht im Wege der internationalen Rechtshilfe geladen und diesen Weg „nicht rechtzeitig geplant“, ist zurückzuweisen. Ausweislich des Beschlusses vom 19. Oktober 1990, der die vielfältigen Bemühungen des Landgerichts, diesen Zeugen zu vernehmen, schildert, ist sowohl 1988 zur ersten als auch rechtzeitig zur neuen Hauptverhandlung 1990 versucht worden, ihn im Wege internationaler Rechtshilfe zu laden. Formlose Ladungen unter verschiedenen Anschriften, auch die telegraphische unter der vom Verteidiger des Angeklagten angegebenen Anschrift, hat der Zeuge unbeachtet gelassen. Bei wiederholten Nachfragen durch die Polizei seines Heimatlandes hat er sich – auch bei dem ihm angebotenen freien Geleit und Polizeischutz – geweigert, zu einem Gerichtstermin nach Deutschland zu kommen. Auf Befragen seitens der Polizei hat es der als früherer Mitbeschuldigter umfassend zur Auskunftsverweigerung berechtigte Zeuge ferner ausdrücklich abgelehnt, vor einem Richter seines Heimatlandes auszusagen.
Bei dieser Sachlage war das Landgericht nicht gehalten, nochmals eine Ladung oder die Vernehmung im Wege der internationalen Rechtshilfe zu versuchen. Das gilt umso mehr, als das ausländische Justizministerium bei der zweiten Rechtshilfeladung nicht reagiert und Nachforschungen abgelehnt hat und als der Zeuge im Ermittlungsverfahren in Deutschland vor seiner Flucht über sechs Monate hin dreizehnmal (UA S. 35), wenn auch nicht fehlerfrei, ausführlich vernommen worden war.
Nach dem bisherigen Verlauf der Hauptverhandlungen, auch der Benennung des nahezu bedeutungslosen weiteren Auslandszeugen ████ sowie dem Umstand, dass sich die „konfliktbereite“ Verteidigung über die – zur Vermeidung einer erneuten mehrmonatigen Hauptverhandlung gerade auch wegen der Auslandszeugen angesetzten – sog. „Schiebetermine“ beschwerte, und nachdem die Straftaten der Angeklagten etwa vier Jahre zurücklagen, hat es das Landgericht rechtsfehlerfrei abgelehnt, dem Telegramm, das an den Verteidiger eines Mitangeklagten, nicht etwa an das Gericht, geschickt worden war und ausweislich dessen sich der Zeuge ████ entschlossen haben sollte, vor seinen Heimatbehörden „ein erklärendes Zeugnis abzulegen“, zureichende Anhaltspunkte für eine nunmehr vorhandene Aussagebereitschaft des Zeugen zu entnehmen. Bei den gegebenen Umständen durfte das Landgericht unter Berücksichtigung von ersichtlich nicht von dem Zeugen stammenden Formulierungen und dem Kenntnisstand des Telegraphierenden über den Prozessverlauf den Schluss ziehen, dass das Telegramm von dritter Seite aufgegeben sein konnte und die Aussagebereitschaft des Zeugen nicht richtig wiedergab.
Der am 4. Februar 1992 eingegangene Schriftsatz des Verteidigers vom 13. Januar 1992 ist in die Beratung einbezogen worden.
| Blauth | Ruß | Miebach | |||
| Zschockelt | Winkler |