Revision: Aufhebung wegen unzulässiger Vorwegnahme der Beweiswürdigung und fehlerhafter Strafzumessung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 52/53
- Datum
- 14.01.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Beweisantrag nach § 244 Abs. 3 StPO darf nur abgelehnt werden, wenn die zu beweisende Tatsache bereits tatsächlich erwiesen ist; eine Ablehnung mit der Begründung, das Gegenteil sei bereits erwiesen, ist unzulässig und stellt eine Vorwegnahme des Ergebnisses dar.
Unterbleibt die Beweisaufnahme zu einem erheblichen Beweisantrag, der die Glaubwürdigkeitsbeurteilung beeinflussen konnte, begründet dies einen aufhebungsreifen Verfahrensmangel.
Die bloße Stellung unsinniger oder aus der Luft gegriffener Beweisanträge durch den Verteidiger rechtfertigt ohne das Vorliegen besonderer Umstände nicht die Heranziehung als strafschärfender Umstand bei der Strafzumessung.
Eine Beschränkung der Öffentlichkeit der Hauptverhandlung liegt nicht bereits dann vor, wenn im Sitzungssaal lediglich Personen anwesend sind, deren Teilnahme auch bei formellem Ausschluss der Öffentlichkeit zugelassen wäre (kein Verstoß gegen § 338 Nr. 6 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht Wuppertal, 5. November 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den orthopädiemechaniker Otto ██, geboren am ██ ██ ██ in ███, wegen Unzucht mit Kindern
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Januar 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rothaug als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Maass, als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt: ██ als █████████ der ███████████████████, Justizangestellter ███
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 5. November 1952 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Düsseldorf zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Kinde zur Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt worden. Mit seiner Revision macht er Verletzung der §§ 244, 338 Nr. 6 StPO geltend.
Unbegründet ist die Rüge, die Hauptverhandlung habe nicht öffentlich stattgefunden, weil nur bestimmten Personen die Anwesenheit gestattet worden sei.
Nach einem Protokollvermerk waren im Sitzungssaal nur die Angehörigen der 9. Hundertschaft der Landespolizei Wuppertal zugegen, denen die Anwesenheit auch bei Ausschluss der Öffentlichkeit gestattet worden war. Darin ist – entgegen der Auffassung der Revision – kein Beschluss zu sehen, durch den die Öffentlichkeit ausgeschlossen wurde. Vielmehr ist durch diesen Hinweis nur eine Begründung dafür gegeben, warum ein solcher Beschluss nicht erlassen worden ist. Diesen hat das Landgericht offensichtlich aus praktischen Erwägungen deshalb für überflüssig gehalten, weil nur Personen zugegen waren, die auch im Falle des Ausschlusses der Öffentlichkeit als Zuhörer der Verhandlung hätten beiwohnen dürfen.
Die Öffentlichkeit ist also nicht in gesetzwidriger Weise beschränkt worden. Ein Verstoß gegen § 338 Nr. 6 StPO liegt nicht vor.
Mit Recht wendet sich der Beschwerdeführer aber dagegen, dass einem von ihm gestellten Hilfsbeweisantrag nicht stattgegeben worden ist.
Der Verteidiger hatte gebeten, für den Fall der Nichtfreisprechung zwei Zeugen darüber zu vernehmen, dass die Belastungszeugin Christel ███████ angesichts der häuslichen Verhältnisse geschlechtliche Vorgänge habe wahrnehmen können, ferner dass sich deren Eltern einer freien Ausdrucksweise über geschlechtliche Dinge bedient hätten.
Die Strafkammer hat die Beweiserhebung darüber abgelehnt. In den Urteilsgründen hat sie ausgeführt, dass durch die glaubwürdige Aussage der Polizeiwachtmeisterin das Gegenteil der ersten Behauptung bereits erwiesen sei. Diese habe bekundet, die häuslichen Verhältnisse der Familie ████ seien geordnet, insbesondere schlafe das Mädchen in einem besonderen Schlafzimmer, getrennt von den Eltern und Brüdern. Die weit zurückliegenden, anlässlich einer Festlichkeit gebrauchten Äußerungen der Mutter der Christel ██████ gegenüber ihrer damals 14-jährigen, inzwischen verheirateten Tochter Erika seien für die Entscheidung ohne Bedeutung. Denn sie hätten auf die sittliche Entwicklung der Christel ███████ mit Sicherheit keinen Einfluss gehabt.
Nach § 244 Abs. 3 StPO darf ein Beweisantrag abgelehnt werden, wenn die zu beweisende Tatsache schon erwiesen ist. Dagegen ist dies nicht zulässig mit der Begründung, das Gegenteil sei bereits erwiesen. Damit hat das Landgericht das Ergebnis der beantragten Beweisaufnahme in rechtlich unzulässiger Weise vorweggenommen (RGSt 47, 100 /105/; RG HRR 1936 Nr. 82).
Der erste Teil des Beweissatzes ist erheblich. Nur den zweiten Teil hat das Landgericht für bedeutungslos gehalten.
Auf dem Verfahrensmangel kann das Urteil beruhen, es ist nicht auszuschließen, dass die Bestätigung der vom Angeklagten im ersten Teil seines Antrags behaupteten Beweistatsachen auf die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Mädchens und damit auf die Entscheidung eingewirkt hätte. Denn dann könnte die Grundlage der Feststellung, die häuslichen Verhältnisse der Familie Sch████████ – die Christel ████████ schlafe von ██ seien geordnet, von Eltern und Brüdern getrennt – abgeschwächt oder erschüttert worden sein. Das wäre insbesondere der Fall, wenn die Behauptung der Revision zuträfe, es habe sich nachträglich herausgestellt, die Christel ███ habe bis Ende 1951 mit ihrem 15-jährigen Bruder in einem Bett geschlafen.
Auch die vor der Revision gegen die Strafzumessung erhobenen Bedenken sind begründet.
Die Strafkammer hat strafschärfend berücksichtigt, der Angeklagte habe sich nicht darauf beschränkt, die Tat abzustreiten, sondern mit unsinnigen, völlig aus der Luft gegriffenen Beweisanträgen versucht, das Kind als sittlich verdorbene Lügnerin hinzustellen.
Weshalb die Anträge „unsinnig und aus der Luft gegriffen“ sein sollen, ist nicht ersichtlich, zumal ihr Ergebnis wegen Ablehnung der verlangten Beweiserhebung nicht feststeht. Abgesehen davon hat der Verteidiger die Beweisanträge gestellt. Dass der Angeklagte sie böswillig durch unwahre Tatsachenbehauptungen veranlasst hat, ist nicht dargetan, den Urteilsgründen auch sonst nicht zu entnehmen. Ohne das Vorliegen besonderer Umstände kann auch ein unsinniger Beweisantrag als Straferschwerungsgrund nicht herangezogen werden. Das bloße Bestreiten der Schuld ist kein solcher (BGHSt 1, 103; 1, 105; 1, 342).
Wegen der bezeichneten Rechtsfehler musste das Urteil aufgehoben werden.
| Busch | |
| Dr. Arndt |