Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen wegen Rechtsmittelverzichts; Verwerfungsbeschluss des LG aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 524/96
Datum
05.02.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte nach Verurteilung zunächst schriftlich Revision ein, hatte jedoch unmittelbar nach Urteilsverkündung auf Rechtsmittel verzichtet. Das Landgericht hatte die Revision formell als unzulässig verworfen; der BGH hob diesen Beschluss auf, weil die Entscheidung nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Besetzung getroffen war. Die Revision wurde indes vom BGH als unzulässig verworfen wegen des wirksamen Rechtsmittelverzichts; ein Wiedereinsetzungsantrag war damit gegenstandslos.

Abstrakte Rechtssätze

1

Beschlüsse, die über die Zurückweisung eines Rechtsmittels entscheiden, müssen in der gesetzlich vorgeschriebenen Besetzung ergehen; fehlt diese, ist der Beschluss aufzuheben.

2

Die Revision ist als unzulässig zu verwerfen, wenn der Angeklagte wirksam auf die Einlegung des Rechtsmittels verzichtet.

3

Ein wirksamer Rechtsmittelverzicht macht die Zuständigkeit des Revisionsgerichts für die Entscheidung in Bezug auf dieses Rechtsmittel entbehrlich.

4

Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist ist gegenstandslos, wenn das Rechtsmittel wegen wirksamen Verzichts unzulässig ist.

Vorinstanzen

Landgericht Wuppertal, 25. Juli 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 524/96 vom 5. Februar 1997 in der Strafsache gegen

geboren am ██ ████ Elmokhtar 1973 in ██████ (Marokko), wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Februar 1997 gemäß §§ 346 Abs. 2, 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

1. Der Beschluss des Landgerichts Wuppertal vom 9. August 1996, mit dem die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen worden ist, wird aufgehoben.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 25. Juli 1996 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt:

"Das angefochtene Urteil ist am 25. Juli 1996 in Anwesenheit des Angeklagten verkündet worden (Bd. I Bl. 246 d.A.). Obwohl dieser sofort anschließend erklärt hatte, er nehme das Urteil an und verzichte auf die Einlegung eines Rechtsmittels, hat er mit seinem am 6. August 1996 beim Landgericht eingegangenen Schreiben vom 31. Juli 1996 Revision eingelegt (Bd. I Bl. 238 d.A.), die das Landgericht durch seinen nur von zwei Richtern unterzeichneten, am 4. September 1996 wirksam zugestellten Beschluss vom 9. August 1996 nach § 346 Abs. 1 StPO verworfen hat, weil die Frist des § 341 Abs. 1 StPO nicht gewahrt war (Bd. I Bl. 246, 255 d.A.). Daraufhin hat der Angeklagte mit seinem am 6. September 1996 beim Landgericht eingegangenen Schreiben vom 2. September 1996 auf die Entscheidung des Revisionsgerichts angetragen und gleichzeitig um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist nachgesucht (Bd. I Bl. 257 d.A.).

Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts ist zulässig und begründet. Der Beschluss vom 9. August 1996 kann schon deswegen keinen Bestand haben, weil ihm nicht zu entnehmen ist, dass die Entscheidung in der gesetzlich vorgeschriebenen Besetzung mit drei Richtern getroffen worden ist (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 42. Aufl. 1995, vor § 33 RN 6).

Die Revision muss indessen nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen werden, weil der Angeklagte auf die Einlegung eines Rechtsmittels verzichtet hat. Gegen die Wirksamkeit der Verzichtserklärung bestehen angesichts der von mir veranlassten (Bd. II Bl. 276 d.A.) - dienstlichen Äußerungen der Mitglieder des erkennenden Gerichts (Bd. II Bl. 280 und 281 d.A.), - Stellungnahme des Verteidigers (Bd. II Bl. 283 d.A.)

keine Bedenken.

In Anbetracht der Unzulässigkeit der Revision ist das Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist gegenstandslos."

Dem tritt der Senat bei. Der Verwerfungsbeschluss des Landgerichts vom 9. August 1996 ist zudem auch deshalb aufzuheben, weil es wegen des Rechtsmittelverzichts insoweit an der Zuständigkeit des Landgerichts fehlte (vgl. BGHSt 16, 115, 118).

BlauthKutzerWinkler
ZschockeltPfister
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