Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen in Verfahren wegen sexuellem Missbrauchs; Hinweise zur Strafzumessung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 523/99
Datum
17.12.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Flensburg wegen mehrfachen sexuellen Missbrauchs eines Kindes wird vom BGH verworfen. Der Senat stellt fest, dass sich keine zu seinen Lasten wirkenden Rechtsfehler ergeben, auch nicht im Strafausspruch. Formelle Fehler bei der Angabe von Strafrahmenobergrenzen sind vorhanden, haben die Strafzumessung jedoch nicht beeinflusst. Für einen Fall weist der Senat auf mögliche Begründungsdefizite zur Annahme minder schwerer Fälle und zur Verbrauchsfrage bei verminderter Schuldfähigkeit hin.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Revision wegen allgemeiner Sachrüge ist das Urteil nur auf Rechtsfehler zu prüfen; bleiben solche Fehler ohne nachteilige Auswirkung auf den Verurteilten, führt dies zur Verwerfung der Revision (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Fehlerhafte Angaben zur Strafrahmenobergrenze begründen keinen Revisionsgrund, wenn die Einzelstrafen erkennbar im gesetzlich zulässigen Rahmen liegen und die Strafzumessung nicht zu Lasten des Angeklagten beeinflusst sind.

3

Bei Annahme eines minder schweren Falles ist eine weitere Rahmenverschiebung nach § 49 StGB ausgeschlossen, wenn der gesetzlich vertypte Milderungsgrund allein oder mit anderen Umständen die Annahme des minder schweren Falles begründet.

4

Hat der Tatrichter die erheblich verminderte Schuldfähigkeit (§ 50 StGB) als Grundlage herangezogen, muss in den Urteilsgründen erörtert werden, ob diese Milderung dadurch 'verbraucht' ist und eine zusätzliche Milderung nach § 49 StGB ausscheidet.

Vorinstanzen

Landgericht Flensburg, 28. Juni 1999

Rubrum

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Dezember 1999 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 28. Juni 1999 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in 13 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexueller Nötigung und in einem Fall in Tateinheit mit versuchter Vergewaltigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg.

Wie der Generalbundesanwalt ausgeführt hat, hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Dies gilt auch für den Strafausspruch.

1. Nach Auffassung des Landgerichts ist „bei allen Anklagefällen unter Anwendung der §§ 21, 49 Abs. 1 Nr. 3 letzte Alt. StGB von einem Strafrahmen von einem Monat (§ 38 Abs. 2 StGB) bis zu 11 Jahren und 3 Monaten oder Geldstrafe von fünf (§ 40 Abs. 1 Satz 2 StGB) bis zu 270 Tagessätzen auszugehen“ (UA S. 34). Diese Bestimmung ist bezüglich der Strafrahmenobergrenze in allen Fällen fehlerhaft.

Die Höchststrafe für sexuellen Missbrauch eines Kindes (§ 176 Abs. 5 Nr. 2 StGB a.F. – Fälle 3 und 4 der Urteilsgründe) beträgt drei Jahre Freiheitsstrafe, unter Anwendung von §§ 21, 49 Abs. 1 StGB zwei Jahre drei Monate Freiheitsstrafe.

Die Höchststrafe für sexuellen Missbrauch eines Kindes in Tateinheit mit versuchter Vergewaltigung (§ 176 Abs. 1, § 177 Abs. 1, § 22 StGB a.F. – Fall 7 der Urteilsgründe) beträgt 15 Jahre, bei Anwendung der beiden Milderungsmöglichkeiten nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB und §§ 23, 49 Abs. 1 StGB acht Jahre und fünf Monate Freiheitsstrafe.

In allen anderen Fällen (Fälle 1, 2, 5, 6, 8 bis 13 der Urteilsgründe) hat das Landgericht minder schwere Fälle nach § 176 Abs. 1 StGB a.F. bzw. nach § 178 Abs. 2 StGB a.F. angenommen, den Strafrahmen des minder schweren Falles dann aber erneut nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemildert. Die Höchststrafe beträgt somit jeweils drei Jahre und neun Monate.

Nachdem der Tatrichter im Rahmen der Zumessung der Gesamtstrafe ausgeführt hat, sich bei der Bestimmung der Einzelstrafen im Wesentlichen am unteren Rand des gesetzlichen Strafrahmens bewegt zu haben (UA S. 36), kann der Senat ausschließen, dass diese Fehler die Strafzumessung zu Ungunsten des Angeklagten beeinflusst haben.

2. Ergänzend weist der Senat noch auf Folgendes hin:

Im Fall 7 der Urteilsgründe könnte der Strafzumessung noch ein anderes Bedenken entgegenstehen: Der Tatrichter hat wegen der erschwerend gewerteten Tatausführung einen minder schweren Fall der Vergewaltigung abgelehnt. Dabei hat er einerseits nicht erkennbar bedacht, dass zwei vertypte Milderungsgründe (§ 21 StGB und § 22 StGB) vorgelegen haben; andererseits hat er mit der zweifachen Milderung einen Strafrahmen gewählt, der bezüglich der Mindestfreiheitsstrafe, an der er sich orientiert hat (UA S. 36), noch deutlich unter dem des von ihm als zu milde abgelehnten Strafrahmens des minder schweren Falles lag (ein Monat anstatt sechs Monate).

Bei der Annahme minder schwerer Fälle ist eine weitere Strafrahmenverschiebung nach § 49 StGB nicht möglich, wenn der gesetzlich vertypte Milderungsgrund allein oder mit anderen Umständen die Annahme des minder schweren Falles begründet hat. Ob die erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten im Sinne von § 50 StGB bei der Annahme minder schwerer Fälle verbraucht worden ist, hätte in den Urteilsgründen erörtert werden müssen.

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