Wiedereinsetzung wegen versäumter Revisionsbegründung nach unwirksamer Rücknahme
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 523/93
- Datum
- 24.11.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Rücknahme einer Revision durch den Verteidiger ist nur wirksam, wenn eine ausdrückliche Ermächtigung des Mandanten vorliegt oder diese Ermächtigung glaubhaft gemacht bzw. anwaltlich versichert wird (§ 302 Abs. 2 StPO).
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 44 StPO ist zu gewähren, wenn die Frist ohne Verschulden der Partei versäumt wurde; irreführende oder unrichtige Mitteilungen des Gerichts können eine zuvor erteilte rechtsmittelbelehrende Wirkung aufheben und damit ein Verschulden ausschließen.
Eine schriftliche Revisionsbegründung genügt nicht den Formerfordernissen des § 345 Abs. 2 StPO, wenn sie nicht den dort vorgesehenen Formvorschriften entspricht; die formgerechte Begründung kann stattdessen zu Protokoll der Geschäftsstelle erfolgen.
Unterlässt der verteidigende Rechtsanwalt die Vorlage oder nachträgliche Glaubhaftmachung einer Ermächtigung und bleibt er auf Anfragen untätig, spricht dies für das Nichtvorliegen einer wirksamen Rücknahmevollmacht.
Vorinstanzen
Landgericht Mönchengladbach, 24. März 1993
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 523/93 vom 24. November 1993 in der Strafsache gegen Karl-Heinz ███, geboren am ████████████ 1962 in ██████, wegen Brandstiftung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 24. November 1993 gemäß **§§ 44, 46 StPO
Tenor
Der Angeklagte wird auf seinen Antrag gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 24. März 1993 in den vorigen Stand wiedereingesetzt.
Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.
Gründe
Gegen das am 24. März 1993 verkündete Urteil haben der Angeklagte persönlich am 26. März 1993 und sein Pflichtverteidiger am 30. März 1993 Revision eingelegt. Das schriftliche Urteil wurde am 4. Juni 1993 zugestellt. Mit einem unter dem 22. Juni 1993 datierten und am 23. Juni 1993 eingegangenen Schreiben erklärte der Pflichtverteidiger die Rücknahme der Revision, ohne sich auf eine ausdrückliche Ermächtigung hierzu zu berufen. Der Angeklagte teilte dem Gericht mit Schreiben vom 24. Juni 1993 mit, dass er mit der Rücknahme nicht einverstanden sei und dass er um Verlängerung der Frist bitte, um selbst die Begründung der Revision zu fertigen. Mit Schreiben vom 1. Juli 1993 teilte die Rechtspflegerin dem Angeklagten folgendes mit:
„Werden Sie darauf aufmerksam gemacht, dass Sie, soweit Sie nicht anwaltlich vertreten sind, falls Sie Revision einlegen wollen, diese auch zu Protokoll der Geschäftsstelle erklären können. Die einfache schriftliche Eingabe der Revision durch ein persönlich gefertigtes Schreiben reicht nicht aus. Sollten Sie von der o. g. Möglichkeit Gebrauch machen wollen, so ist zu beachten, dass Ihre Revisionsbegründungsfrist am 5.7.1993 abläuft.“
Zwischenzeitlich hatte der Angeklagte bereits mit Schreiben vom „25.07.93“ (richtig wohl 25. Juni 1993), eingegangen am 5. Juli 1993, die Revision begründet. Am 6. Juli 1993 beantragte er zu Protokoll der Rechtspflegerin des Landgerichts die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Begründungsfrist, da er das Schreiben der Rechtspflegerin vom 1. Juli 1993 nicht verstanden habe und erst bei einem Besuch eines Rechtsanwalts am Vormittag des 6. Juli 1993 darüber aufgeklärt worden sei, dass seine schriftliche Begründung vom 25. Juni 1993 nicht formgerecht sei. Gleichzeitig wiederholte er zu Protokoll der Rechtspflegerin die Begründung der Revision.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist ist begründet.
Die Revision ist durch das Schreiben des Pflichtverteidigers, Rechtsanwalt K(__), vom 22. Juni 1993 nicht wirksam zurückgenommen worden. Eine ausdrückliche Ermächtigung hierzu gemäß § 302 Abs. 2 StPO liegt nicht vor. Dabei kann dahinstehen, ob die ursprünglich Rechtsanwalt ██████ als Wahlverteidiger erteilte Strafprozessvollmacht eine solche Ermächtigung umfasste, da diese jedenfalls nachfolgend durch die Beendigung des Wahlmandats bei Bestellung zum Pflichtverteidiger am 19. September 1991 erloschen ist (vgl. BGHR StPO § 302 II Rücknahme c)).
Eine Ermächtigung ist auch weder mit dem Schreiben vom 22. Juni 1993 vorgelegt oder anwaltlich versichert, noch nachträglich beigebracht worden. Der Pflichtverteidiger hat wiederholte Anfragen des Senats mit Fristsetzung unbeantwortet gelassen. Hieraus und aus dem unverzüglichen Widerspruch des Angeklagten gegen die Rücknahmeerklärung schließt der Senat, dass eine solche Ermächtigung nicht vorgelegen hat.
Die am 5. Juli 1993 endende Frist zur Begründung der Revision ist nicht gewahrt, weil das persönliche Begründungsschreiben des Angeklagten vom 25. Juni 1993 der Form des § 345 Abs. 2 StPO nicht entspricht und die Begründung zu Protokoll der Rechtspflegerin am 6. Juli 1993 nach Fristablauf erfolgt ist. Der Angeklagte war jedoch ohne sein Verschulden gehindert, die Frist einzuhalten, § 44 Satz 1 StPO. Zwar ist er ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung (Bl. 512 d. A.) gemäß § 35 a StPO über die einzuhaltenden Fristen und Formen belehrt worden, so dass seine Fristversäumnis an sich als verschuldet angesehen werden müsste (§ 44 Satz 2 StPO). Doch gilt dieser Grundsatz nicht, wenn die Belehrung unrichtig oder unvollständig ist (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 41. Aufl. § 44 Rdn. 23 m. w. Nachw.). Entsprechendes muss gelten, wenn die aufklärende Wirkung der erteilten Rechtsmittelbelehrung durch nach-
folgende unrichtige Zuschriften des Gerichts wieder aufgehoben wird (vgl. OLG Köln, OLGSt § 35 a StPO S. 13). So verhält es sich hier.
Das Landgericht wäre aufgrund der „Rechtsmittelrücknahme“ des Pflichtverteidigers vom 22. Juni 1993 und des Schreibens des Angeklagten am 24. Juni 1993 gehalten gewesen, zunächst die Wirksamkeit der Rechtsmittelrücknahme zu klären und – andernfalls – den Angeklagten darauf hinzuweisen, dass er die Revisionsbegründung nicht – wie angekündigt – durch ein eigenhändiges Schreiben, sondern nur durch eine von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichnete Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bewirken könne. Stattdessen enthält das Schreiben der Rechtspflegerin vom 1. Juli 1993 hier nicht veranlasste Ausführungen zur Einlegung der Revision, die somit nur zur zusätzlichen Verwirrung beitragen konnten und die zudem inhaltlich unrichtig waren. Bei dieser Sachlage ist glaubhaft, dass der in Haft befindliche Angeklagte, der nur die Sonderschule be-
sucht hatte, das Schreiben nicht verstanden hat und über die einzuhaltenden Formen und Fristen verwirrt worden ist.
| Ruß | Rissing-van Saan | Winkler | |||
| Zschockelt | Blauth |