Revision verworfen: Verurteilung wegen schweren Landfriedensbruchs, Freiheitsberaubung und gefährlicher Körperverletzung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 523/51
- Datum
- 03.07.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ob eine Anzahl von Personen eine 'Menschenmenge' im Sinne des §125 Abs.1 StGB bildet, ist eine tatrichterliche Einzelfallbewertung; eine allgemeine Mindestzahl lässt sich nicht vorgeben.
Eine 'öffentliche Zusammenrottung' i.S. des §125 Abs.1 StGB kann auch an einem nicht öffentlichen Ort vorliegen, wenn die Teilnahme unbestimmt vieler Personen möglich ist.
Für die Anwendung verjährungsbedingter Übergangsregelungen ist der konkrete Strafrahmen der einschlägigen Norm maßgeblich; §239 Abs.1 StGB sieht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor.
Die Anwesenheit Dritter, die durch Einschüchterung oder Ermutigung den Haupttäter unterstützt und mit Täterwillen handelt, kann als Teilnahme an einer gemeinschaftlich begangenen Straftat (z.B. gemeinschaftliche Körperverletzung) gewertet werden.
Das Tatgericht darf nach §261 StPO auch außerhalb der Anwesenheit des Angeklagten belegte Vorfälle als Indizien in die freie Beweiswürdigung einstellen; dies begründet keinen Rechtsfehler.
Vorinstanzen
Landgericht Wuppertal, 17. April 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Maler und Anstreicher Hermann ████████████, aus ████, geboren am ██, in ███████████, wegen schweren Landfriedensbruchs u. a.
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Juli 1952, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Kirchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter, Landgerichtsrat █████████ als ███, Justizangestellter ███████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 17. April 1951 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Angeklagte ist unter Freisprechung und Einstellung des Verfahrens im Übrigen wegen schweren Landfriedensbruchs (§ 125 Abs. 1 und 2 StGB) in Tateinheit mit Freiheitsberaubung (§ 239 StGB) und mit gefährlicher Körperverletzung (§ 223a StGB) zu einer Gefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt worden.
Hiergegen wendet er sich unter Erhebung der Sachrüge mit der Revision.
Das Rechtsmittel ist nicht begründet.
1.) Die Verurteilung des Angeklagten wegen schweren Landfriedensbruchs lässt keinen Rechtsirrtum erkennen.
Die Meinung der Revision, die Zahl der an dem Vorfall beteiligten Personen sei zu gering, um als Menschenmenge im Sinne des § 125 Abs. 1 StGB gelten zu können, trifft nicht zu.
Welche Anzahl von Menschen über zwei hinaus zu einer Gefährdung des öffentlichen Friedens, wie ihn die Vorschrift des § 125 StGB sichern will, für erforderlich oder für ausreichend zu erachten ist, kann nicht allgemein gesagt werden. Die Frage lässt sich vielmehr nur nach den Umständen des einzelnen Falles beantworten. Es ist daher im Wesentlichen Tatfrage und damit Aufgabe des Tatrichters zu erwägen und festzustellen, ob eine zur Störung des öffentlichen Friedens zusammengerottete Anzahl von Personen eine Menschenmenge im Sinne des Gesetzes darstellt (RGSt 9, 143).
Wie das Landgericht hier als erwiesen angesehen hat, sind zunächst etwa sechs bis acht SA-Leute dem Angeklagten zu dem Gartenhause des Zeugen H. gefolgt; weitere SA-Männer, durch den Lärm und die Auseinandersetzung angelockt, sind hinzugekommen. Diese aus den SA-Leuten gebildete Menschenmenge hat das Landgericht als eine solche erachtet, die kraft ihrer Zahl eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung hatte herbeiführen können. Damit ist in ausreichender und das Revisionsgericht bindender Weise dargetan, dass eine Menschenmenge, wie § 125 Abs. 1 StGB sie erfordert, vorhanden war.
Ein Rechtsfehler tritt dabei nicht hervor. Der Hinweis der Revision auf die Entscheidung OGHSt 1, 245 geht schon deshalb fehl, weil hier das Urteil keine Feststellungen darüber enthält, dass die Zahl der an dem Vorfall beteiligten Personen auf den ersten Blick zu erkennen gewesen sei.
Ebenso ist das Tatbestandsmerkmal der öffentlichen Zusammenrottung im Gegensatz zu der Auffassung der Revision gegeben. Mit ihrem Vorbringen, das von dem Zeugen H. bewohnte Gartenhaus habe 40 Meter von der Straße entfernt in einem abgeschlossenen Garten gelegen, kann die Revision nicht gehört werden, da es sich insoweit um neue und daher in diesem Rechtszuge unbeachtliche Tatsachen handelt.
Abgesehen davon, kommt es in rechtlicher Hinsicht hierauf nicht an. Denn eine Zusammenrottung kann nicht nur dann eine öffentliche sein, wenn sie auf einer öffentlichen Straße oder auf einem öffentlichen Platze vor sich geht. Maßgebend ist vielmehr, dass die Möglichkeit der Teilnahme unbestimmt vieler Personen gegeben ist, eine Voraussetzung, die auch bei einer auf einem nicht öffentlichen Platze stattfindenden Zusammenrottung vorliegen kann. Dass eine derartige Möglichkeit hier vorhanden war, hat das Landgericht ohne ersichtlichen Rechtsfehler festgestellt.
Auch im Übrigen tragen die Ausführungen des Urteils die Annahme des schweren Landfriedensbruchs. Dass von der öffentlich zusammengerotteten Menschenmenge Gewalttätigkeiten gegen den Zeugen H. und dessen Eigentum begangen worden sind, ist ebenso rechtsirrtumsfrei dargetan wie die Eigenschaft des Angeklagten als Rädelsführers. Insoweit hat die Revision auch keine Einwendungen gegen das Urteil erhoben.
Zur inneren Tatseite gibt das Urteil gleichfalls zu Bedenken keinen Anlass. Es enthält zwar keine näheren Erörterungen darüber, dass der Angeklagte sich der Möglichkeit bewusst gewesen sei, dass sich jederzeit weitere Personen der öffentlich zusammengerotteten Menschenmenge hätten anschließen können. Indessen geht aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe mit hinreichender Sicherheit hervor, dass das Landgericht ein dahin gehendes Bewusstsein des Angeklagten als vorliegend erachtet hat. Insbesondere lassen dies die Ausführungen des Urteils über die Eigenschaft des Angeklagten als Rädelsführers ausreichend deutlich erkennen. Dass das Landgericht dabei von der Erwartung des Angeklagten spricht, die ihm unterstellten SA-Leute würden ihn unterstützen, vermag keine andere Beurteilung zu rechtfertigen. Der Angeklagte hatte, wie das Urteil feststellt, den von ihm geführten SA-Trupp wegtreten lassen, so dass entgegen dem Vorbringen der Revision von einem fest umrissenen Personenkreis, auf den sich die Erwartung des Angeklagten bezogen habe, nicht gesprochen werden kann. Diese erstreckte sich vielmehr auf eine völlig unbestimmte Anzahl von Personen, da nach dem Wegtreten des Trupps nicht feststand, wer und wie viele von den SA-Leuten dem Angeklagten auf seine Äußerung, er wolle noch eine private Angelegenheit regeln, folgen würden. Dass aber der Angeklagte auf Grund jener Erklärung mit der Unterstützung einer mehr oder minder großen Zahl der SA-Leute gerechnet hat, ist im Urteil als erwiesen bezeichnet.
2.) In der Festnahme des Zeugen H. und in dessen Festhalten in dem SA-Heim durch den Angeklagten hat das Landgericht mit Recht eine Freiheitsberaubung gemäß § 239 Abs. 1 StGB gesehen. Die Ansicht der Revision, die Strafverfolgung wegen dieses Vergehens sei auch unter Berücksichtigung des Art. I § 1 Abs. 2 der Verordnung zur Beseitigung nationalsozialistischer Eingriffe in die Strafrechtspflege vom 23. Mai 1947 (VOBlBZ S. 65) verjährt, da die Freiheitsberaubung mit einer Höchststrafe von nicht mehr als drei Jahren Gefängnis bedroht sei, trifft nicht zu. § 239 Abs. 1 StGB sieht als Strafe, abgesehen von Geldstrafe, Gefängnis ohne eine zeitliche Beschränkung der Dauer vor, droht somit Gefängnis bis zu fünf Jahren an (§ 16 Abs. 1 StGB).
3.) Schließlich ist auch die Verurteilung des Angeklagten wegen einer gemeinschaftlich begangenen Körperverletzung nach § 223a StGB aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Zwar steht fest, dass außer dem Angeklagten keiner der mit ihm im SA-Heim anwesenden SA-Männer den Zeugen H. geschlagen hat. Jedoch haben diese sich nicht, wie die Revision behauptet, völlig untätig verhalten und sich nur auf eine etwaige innere Billigung des Vorgehens des Angeklagten beschränkt. Sie haben sich hieran nach den das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des Urteils vielmehr dadurch beteiligt, dass sie durch ihre Gegenwart den Zeugen ██ ████████ eingeschüchtert und damit den Angeklagten zu dem Schlagen ermutigt haben. Sonach haben sie gerade das getan, was auch die Revision zur Annahme einer gemeinschaftlichen Körperverletzung als ausreichend ansieht, nämlich vorsätzlich durch ihre Anwesenheit mit Täterwillen dazu beigetragen, die Straftat des Angeklagten mit zur Vollendung zu bringen.
Fehl geht der Vorwurf der Revision, das Landgericht habe die hierzu getroffenen Feststellungen zu Unrecht auf einen in Abwesenheit des Angeklagten geschehenen Vorfall gestützt, bei dem ein SA-Mann den Zeugen H. mit einem Revolver bedroht und ihm erklärt hat, man solle ihn eigentlich erschießen. Wenn auch der Angeklagte hierbei nicht zugegen gewesen ist, so war das Landgericht dennoch rechtlich nicht gehindert, die Drohung jenes SA-Mannes als Beweisanzeichen für das Verhalten der SA-Leute gegenüber dem Zeugen H. schlechthin im Rahmen des dem Tatrichter in § 261 StPO eingeräumten Rechts der freien Beweiswürdigung heranzuziehen und mit zu berücksichtigen. Ein Rechtsfehler kann darin nicht gefunden werden.
4.) Auch im Übrigen lassen die Darlegungen des Urteils einen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsirrtum nicht hervortreten. Die Vorschriften der Verordnung zur Beseitigung nationalsozialistischer Eingriffe in die Strafrechtspflege vom 23. Mai 1947 sind, soweit der Angeklagte verurteilt ist, zutreffend angewendet worden. Die Strafzumessung und die für sie gegebene Begründung geben zu einer Beanstandung aus einem rechtlichen Gesichtspunkt keinen Anlass.
Die Revision des Angeklagten ist demnach als unbegründet zu verwerfen.
| Busch | Koeniger | Baldus | |||
| Kirchner | Scharpenseel |