Treffer
BGH Urteil

Abgrenzung Meineid und uneidliche Falschaussage; Rückverweisung wegen Feststellungsmängeln

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 522/52
Datum
12.03.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH nahm die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten zum Teil für begründet. Er hat den Schuldspruch dahingehend berichtigt, dass neben dem Meineid auch eine falsche uneidliche Aussage vorliegt, und den Strafausspruch in Teilen aufgehoben. Weiterhin verwies er das Verfahren wegen unzureichender Feststellungen zur inneren Tatseite der Anstiftung an das Landgericht zurück. Entscheidende Rechtsfragen betrafen den Fortsetzungszusammenhang und die notwendige Feststellung des Tatvorsatzes.

Abstrakte Rechtssätze

1

Meineid (§ 154 StGB) und falsche uneidliche Aussage (§ 153 StGB) sind verschiedene, nicht gleichartige Tatbestände; es fehlt damit grundsätzlich der Fortsetzungszusammenhang und es liegt Tatmehrheit nach § 74 StGB vor.

2

Bei fehlerhafter rechtlicher Würdigung genügt es nicht immer, die Schuldsprüche formell beizubehalten; der Strafausspruch ist aufzuheben und zur Neufestsetzung zurückzuverweisen, wenn die Einzelstrafen neu zu bestimmen sind.

3

Die Urteilsgründe müssen zur inneren Tatseite (Vorsatz, Wille der Anstiftung) konkrete Feststellungen treffen; ohne dies sind Verurteilungen wegen Anstiftung oder erfolgloser Aufforderung nicht tragfähig.

4

Wenn in ein und derselben Unterredung mehrere Personen zur gleichen Zeit aufgefordert werden, kann eine natürliche Handlungseinheit vorliegen, die rechtlich als einheitliche Tat zu würdigen ist (gleichartige Tateinheit).

Vorinstanzen

Landgericht Kleve, 4. Dezember 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. ███ ██████ ███ ███ ███, geboren am ██ ██, geboren aus 2. die Hausfrau Margarete ████████, geboren am ██ in ██, wegen Meineides u. a.

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. März 1953, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krauss als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Baldus, Bundesrichter Maass als beisitzende Richter, Landgerichtsrat ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ██

Tenor

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Kleve vom 4. Dezember 1951, soweit (es den Angeklagten █████ betrifft, a) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte außer wegen versuchter Abtreibung und wegen Meineides auch wegen falscher uneidlicher Aussage verurteilt wird, b) im Strafausspruch aufgehoben, soweit Verurteilung wegen Meineides erfolgt ist, ferner im Gesamtstrafausspruch.

2. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten ████████ wird das Urteil,

Gründe

Der Angeklagte ██████ ist wegen versuchter Abtreibung (§§ 218 Abs. 3, 43 StGB) und wegen Meineides (§ 154 StGB) zu einer Gesamtgefängnisstrafe von neun Monaten und zwei Wochen, die Angeklagte ████████ wegen Anstiftung zum Meineid (§§ 154, 48 StGB) und wegen erfolgloser Aufforderung zu einer falschen uneidlichen Aussage (§§ 159, 49a StGB) zu einer Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis verurteilt worden.

Hiergegen wenden sich die Staatsanwaltschaft und die Angeklagte ████████ unter Erhebung der Sachbeschwerde mit der Revision. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft, das sowohl die Angeklagte ████████ als auch den Angeklagten █████ betrifft, ist bei diesem auf die Verurteilung wegen Meineides beschränkt. Seine Bestrafung wegen versuchter Abtreibung ist somit rechtskräftig.

Beide Revisionen sind begründet.

Zur Revision der Staatsanwaltschaft bezüglich des Angeklagten █████:

Nach den Feststellungen des Urteils ist der Angeklagte ██████ in dem Ehescheidungsrechtsstreit der Angeklagten ████████ zweimal als Zeuge über ehebrecherische Beziehungen zwischen ihm und der ████████ gehört worden, das erste Mal am 9. Mai 1950 eidlich vor dem Landgericht in Kleve und das zweite Mal in der Berufungsinstanz am 13. Januar 1951 uneidlich vor dem Amtsgericht in Hörst, das ihn auf Grund eines Ersuchens des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vernommen hat. Beide Male hat der Angeklagte wahrheitswidrig angegeben, er habe keinen Geschlechtsverkehr mit der ████████ gehabt.

In ihrer rechtlichen Würdigung führt die Strafkammer aus, der Angeklagte habe sich des Meineides nach § 154 StGB schuldig gemacht, weil er der Wahrheit zuwider den Ehebruch mit der █████████████████ und diese Aussage beschworen habe. Wenn er späterhin vor dem ersuchten Richter die falschen eidlichen Angaben uneidlich bestätigt habe, so sei diese neue Straftat eine Fortsetzung der falschen eidlichen Aussage. Sie entspringe demselben Vorsatz und falle demnach unter den Fortsetzungszusammenhang.

Diese Darlegungen sind nicht frei von Rechtsirrtum.

Zwar hat die Strafkammer zutreffend in dem Beschwören der falschen Angaben vor dem Landgericht einen Meineid und in der späteren unrichtigen uneidlichen Bekundung eine uneidliche Falschaussage gesehen. Rechtlich fehlerhaft ist indessen die Annahme, die uneidliche falsche Aussage stehe mit dem Meineid im Fortsetzungszusammenhang und sei mit diesem als eine fortgesetzte Tat im Rechtssinne zu werten.

Dem steht das Fehlen der Gleichartigkeit der Einzelhandlungen entgegen. Wie der Bundesgerichtshof in BGHSt 1, 380, 381, 382 im einzelnen dargelegt hat, ist der Meineid seinem Wesen nach von der falschen uneidlichen Aussage grundsätzlich verschieden. Sein entscheidendes Tatbestandsmerkmal ist die Eidesleistung. Der Meineid ist somit keine erschwerte Begehungsform der falschen uneidlichen Aussage. Es handelt sich also bei dem Meineid und bei der falschen uneidlichen Aussage nicht um Verstöße, die den Tatbestand desselben Strafgesetzes erfüllen. Infolgedessen mangelt es an der Gleichartigkeit der Einzelhandlungen, die eine Voreussetzung für die Verurteilung wegen einer fortgesetzten Tat ist. Die Annahme eines Fortsetzungszusammenhanges zwischen dem Meineid des Angeklagten und der nachfolgenden falschen uneidlichen Aussage ist daher nicht möglich; es liegt Tatmehrheit (§ 74 StGB) vor, wie sie schon in der Anklageschrift und im Eröffnungsbeschluss angenommen war.

Die Verurteilung des Angeklagten allein wegen Meineides entspricht somit nicht der Rechtslage. Zu verurteilen ist vielmehr eines Verbrechens des Meineides im Sinne des § 154 StGB und eines weiteren selbständigen Vergehens der falschen uneidlichen Aussage gemäß § 153 StGB schuldig.

Trotz dieses Rechtsfehlers bedarf es hier nicht der Aufhebung des Urteils im Schuldspruch. Da die Handlungen des Angeklagten in der Anklage und im Eröffnungsbeschluss zutreffend als rechtlich selbständige Taten gewürdigt waren, ist ein Hinweis auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes nach § 265 StPO nicht erforderlich. Daher bestehen keine Bedenken, auf Grund des im Urteil als erwiesen erachteten Sachverhalts den Schuldspruch von hier aus dahin richtig zu stellen, dass der Angeklagte neben der wegen versuchter Abtreibung rechtskräftig ausgesprochenen Verurteilung wegen Meineides und wegen falscher uneidlicher Aussage verurteilt wird.

Dagegen kann, da das Landgericht insoweit nur auf eine Einzelstrafe erkannt hat, das Urteil im Strafausspruch nicht aufrechterhalten werden. Zum Zwecke der neuen Strafestsetzung ist daher die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen. Dieses wird nunmehr für den Meineid und für die uneidliche Falschaussage auf zwei gesonderte Einzelstrafen zu erkennen haben, wobei es auch die Möglichkeit einer etwaigen Anwendung des § 157 StGB zu prüfen haben wird. Die zu bildenden Einzelstrafen sind alsdann unter Einbeziehung der für die versuchte Abtreibung festgesetzten Einzelstrafe gemäß § 74 StGB auf eine Gesamtstrafe zurückzuführen.

Zu der Revision der Staatsanwaltschaft bezüglich der Angeklagten ████████ und zu deren Revision:

Die Angeklagte ████████ hat, wie im Urteil festgestellt ist, nach Zustellung der Ehescheidungsklage ihres Ehemannes, die u. a. auf den Ehebruch zwischen ihr und ███████ gestützt war, diesen und den am Verfahren nicht mehr beteiligten Mitangeklagten ██ aufgefordert, als Zeugen in dem Ehescheidungsprozess vor Gericht nicht die Wahrheit zu sagen und den Ehebruch mit █████ zu verschweigen. In der Aufforderung der Angeklagten hat das Landgericht, soweit sie an █████ gerichtet war, eine Anstiftung zum Meineid und, soweit sie ██ betraf, eine erfolglose Aufforderung zu einer falschen uneidlichen Aussage gesehen. Diese Würdigung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Schon die Darstellung des Geschehensablaufs als solchem leidet, was █████████████ anbelangt, an einem Widerspruch. Während im Rahmen der Prüfung der Einlassung der Angeklagten ████████ gesagt ist, die beiden aufgeforderten Personen hätten sich bereit gefunden, ihrer Aufforderung entsprechend zu handeln, heißt es innerhalb der rechtlichen Würdigung des Vorgehens der Angeklagten, ██ habe sich nicht zu einer der Aufforderung entsprechenden Handlungsweise entschlossen.

Zur Aufhebung des Urteils müssen aber vor allem unzureichende Ausführungen des Landgerichts zur inneren Tatseite führen. Es fehlt an jeder näheren Darlegung, ob die Angeklagte mit ihrer Aufforderung an █████ darin, dass █████ und ██████ vor Gericht die Unwahrheit zu sagen und den Ehebruch zu verschweigen, diese zu falschen eidlichen oder zu falschen uneidlichen Bekundungen hat veranlassen wollen. Die Prüfung und Feststellung des entsprechenden Willens der Angeklagten wäre aber für eine sachgemäße Beurteilung der Handlungsweise der Angeklagten erforderlich gewesen. Denn davon hängt die Beantwortung der Frage ab, welche Straftatbestände die Angeklagte durch ihr Verhalten erfüllt hat. Würde sie nämlich die Beeidigung der Mitangeklagten vorausgesehen oder zum mindesten mit ihr gerechnet und auch für diesen Fall den Erfolg gewollt haben, so würde sie sich in Bezug auf █████ der Anstiftung zum Meineid und hinsichtlich ██ der erfolglosen Aufforderung zum Meineid schuldig gemacht haben. Sollte sie dagegen allein und ausschließlich erstrebt haben, dass █████ und ██ falsche uneidliche Aussagen erstatteten, so würde für eine Verurteilung wegen Anstiftung und wegen erfolgloser Aufforderung zum Meineid kein Raum sein. Da es insoweit an zureichenden Feststellungen fehlt, kann das Urteil gegen die Angeklagte ████████ nicht aufrechterhalten werden.

Ihre Verurteilung ist aber auch noch in anderer Hinsicht nicht frei von rechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat in der Aufforderung der Angeklagten an █████ und ██ zwei rechtlich selbständige Handlungen gesehen. So, wie der Sachverhalt im Urteil wiedergegeben ist, hat jedoch zwischen der Angeklagten und den beiden Mitangeklagten nur eine einzige Unterredung stattgefunden, in deren Verlauf jene Aufforderung an beide zugleich gemacht worden ist. Trifft das zu, so ist eine natürliche Handlungseinheit gegeben, die auch rechtlich nur eine Tat (gleichartige Tateinheit) sein kann (RGSt 70, 334). Im übrigen würde in diesem Falle auch kaum festgestellt werden können, dass die Angeklagte bei ihrer Aufforderung, die Unwahrheit zu sagen, bezüglich des Mitangeklagten █████ einen anderen Willen gehabt haben soll als hinsichtlich des Mitangeklagten ██.

Nach alledem ist das Urteil, soweit es die Angeklagte ████████ betrifft, sowohl auf deren Revision als auch auf das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

Bundesrichter Krauss Busch Scharpenseel ist infolge Urlaubs ortsabwesend und daher an der Unterzeichnung verhindert.

BaldusBusch
Maass
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