Treffer
BGH Beschluss

PKH-Antrag der Nebenkläger in Revision wegen Kostenschwelle zurückgewiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 520/98
Datum
20.01.1999
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Die Nebenkläger beantragten Prozesskostenhilfe zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts in der Revisionsinstanz. Der BGH wies den Antrag zurück, weil die voraussichtlich erstattungsfähigen Kosten die gesetzliche Grenze von vier Monatsraten nach § 397a StPO i.V.m. § 115 ZPO nicht überschreiten. Die bestehende Ratenzahlungspflicht bleibt bei der Bemessung als Einheit bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe in der Revisionsinstanz ist zu versagen, wenn die voraussichtlich aus der Staatskasse zu erstattenden Beträge das Vierfache einer monatlichen Rückzahlungsrate nicht übersteigen (§ 397a Abs. 2 StPO i.V.m. § 115 Abs. 3 ZPO).

2

Die Prüfung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat für jeden Rechtszug gesondert zu erfolgen; Ratenhöchstzahl und Tabellensätze begrenzen die zu berücksichtigende Kostenbelastung unabhängig von der Zahl der Rechtszüge.

3

Die Ratenzahlungspflicht bildet eine wirtschaftliche Einheit: Eine Ratenverpflichtung der Vorinstanz ist nicht als besondere zusätzliche Belastung abzusetzen, zugleich sind nicht mehrere Ratenzahlungsverpflichtungen in derselben Sache nebeneinander zu erfüllen.

4

Bei der Schätzung der voraussichtlichen Kostenerstattung sind die Gebühren nach § 86 BRAGO einschließlich Unkostenpauschale, Reise‑ und Übernachtungskosten, Abwesenheitsgelder sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer zu berücksichtigen.

Rubrum

in der Strafsache gegen █████████████████ █████████ wegen Mordes

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Januar 1999

Tenor

Der Antrag der Nebenkläger Christine und Andreas K., zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts in der Revisionsinstanz Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird zurückgewiesen.

Gründe

Den Nebenklägern kann Prozesskostenhilfe nicht gewährt werden, da die voraussichtlich dem Nebenklägervertreter aus der Staatskasse zu erstattenden Beträge das Vierfache der monatlichen Rückzahlungsrate nicht übersteigen würden, § 397a Abs. 2 StPO i.V. mit § 115 Abs. 3 ZPO.

Die Nebenkläger waren verpflichtet, monatliche Raten von 550,-- DM zu zahlen, beginnend mit dem Ende der Ratenzahlungspflicht gemäß dem Beschluss des Landgerichts Hannover vom 12. Mai 1998 im ersten Rechtszug, jedoch nicht mehr als insgesamt 48 Monatsraten (§ 115 Abs. 1 Satz 4 ZPO).

Die Kostenbelastung einer Partei wird nach Höhe und Dauer für einen Rechtsstreit unabhängig von der Zahl der Rechtszüge durch die Tabellensätze und die Ratenhöchstzahl begrenzt. Die Ratenzahlungspflicht bildet insoweit eine Einheit, bei der einerseits die Ratenzahlungspflicht der Vorinstanz nicht als besondere Belastung abzusetzen ist, andererseits aber auch nicht zwei Ratenzahlungsverpflichtungen in der gleichen Sache nebeneinander zu erfüllen sind (vgl. BGH NJW 1993, 944; Schoreit/Dehn BerH, PKH 6. Aufl. ZPO § 119 Rdn. 10). Der Senat bemisst die Höhe der Raten übereinstimmend mit der Vorinstanz auf monatlich 550,-- DM, da sich die wirtschaftlichen Verhältnisse nicht verändert haben.

Nach § 115 Abs. 3 ZPO kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, wenn die zu erstattenden Kosten vier Monatsraten, also insgesamt 2.200,-- DM nicht übersteigen würden. Dies ist für jeden Rechtszug gesondert zu prüfen (vgl. BGH AnwBl. 1997, 355 f.; BGHR StPO § 397a | Prozesskostenhilfe 8). Die Gebühren nach § 86 Abs. 1 BRAGO würden auch einschließlich der Unkostenpauschale, der Reise- und Übernachtungskosten, der Abwesenheitsgelder sowie der gesetzlichen Mehrwertsteuer diesen Betrag voraussichtlich nicht erreichen.

KutzerBlauthWinkler
Rissing-van SaanMiebach
PKH-Antrag der Nebenkläger in Revision wegen Kostenschwelle zurückgewiesen — Themis