Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen unzureichender Feststellung der Zurechnungsunfähigkeit bei Volltrunkenheit

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 520/54
Datum
02.12.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte forderte zwei etwa 11-jährige Jungen in stark alkoholisiertem Zustand zu sexuellen Handlungen auf; das Landgericht verurteilte ihn nach § 330a StGB. Zentrale Frage war, ob die dem Rausch zugeschriebene vollständige Zurechnungsunfähigkeit zweifelsfrei festgestellt ist. Der BGH hob das Urteil auf und verwies zur neuen Verhandlung zurück, weil die Feststellungen zur Ausschließung der Zurechnungsfähigkeit lediglich Möglichkeiten, nicht aber eine eindeutige Feststellung ergaben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Strafbarkeit nach § 330a StGB setzt voraus, dass der Täter infolge eines durch Genuss geistiger Getränke herbeigeführten Rausches in seiner Zurechnungsfähigkeit vollständig ausgeschlossen ist und eine mit Strafe bedrohte Handlung begeht.

2

Zur Anwendung des § 330a StGB ist eine eindeutige Feststellung der Zurechnungsunfähigkeit erforderlich; bloße Möglichkeiten oder Zweifel reichen nicht aus.

3

Das fahrlässige Sichbetrinken kann Verschulden im Sinne von § 330a StGB begründen, wenn der Täter bei Anwendung der zumutbaren Sorgfalt mit dem Eintritt eines Rausches rechnen musste; es bedarf nicht des Nachweises, dass er im Rausch zu Straftaten neigte.

4

Beim Minderjährigenstatbestand nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB ist für die Qualifikation der Kenntnis des Alters erhöhte Darlegung erforderlich; ein Altersirrtum ist nach § 59 StGB grundsätzlich strafmildernd zu berücksichtigen, es sei denn, der Irrtum beruht ausschließlich auf dem Rausch.

5

Bei der Beweiswürdigung sind konkrete Feststellungen zur Alkoholisierung (z. B. Blutalkoholgehalt, Trinkmenge, Gewöhnung) erforderlich, um sowohl das Vorliegen eines Vollrausches als auch dessen Auswirkungen auf Einsichts- und Steuerungsfähigkeit zu beurteilen.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 12. Mai 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Diener Werner █, geboren am ██, wegen fahrlässiger Volltrunkenheit hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Dezember 1954, an der teilgenommen haben

Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Maaß als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt █████████ als ███ der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ██████████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 12. Mai 1954 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte hat im Stadtwald bei Neu-Isenburg in betrunkenem Zustand den fast 11½-jährigen Schüler Uwe K. und den etwa 11¾-jährigen Schüler Jürgen ████ aufgefordert, ihn an ihren Geschlechtsteilen saugen zu lassen. Nach Zurückweisung seines Ansinnens hat er ohne Erfolg verlangt, sie sollten sie ihm zeigen.

Kurz vor der Tat hatte er ein Glas Bier und zwei Flaschen deutschen Wermutwein getrunken, ohne außer einem Frühstück etwas zu sich genommen zu haben. Nach dem Gutachten des zur Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit vernommenen Sachverständigen entspricht die Menge dieser geistigen Getränke einer Alkoholkonzentration von etwa 2,8‰. Die ungefähr 2½ Stunden nach der Tat entnommene Blutprobe ergab einen Gehalt von 2,12‰ Alkohol, umgerechnet auf die Tatzeit von 2,42‰.

Auf Grund dieses Sachverhalts ist der Angeklagte wegen fahrlässigen Vergehens gegen § 330a StGB zur Geldstrafe von 600 DM, ersatzweise 30 Tagen Gefängnis, verurteilt worden. Mit seiner Revision macht er Verletzung sachlichen Rechts geltend.

1.) Die Strafbarkeit wegen Volltrunkenheit setzt voraus, dass der Täter im Zustande des Vollrausches eine mit Strafe bedrohte Handlung begeht.

Dazu ist im Urteil ausgeführt, der Angeklagte habe durch sein Zureden, die Jungen sollten ihn von ihrer „Leitung trinken lassen“ bzw. ihm „ihre Leitung“ zeigen, versucht, sie zu verführen, sich von ihm zur Unzucht missbrauchen zu lassen. Gleichzeitig habe er damit versucht, sie zur Duldung unzüchtiger Handlungen zu verleiten. Die Kinder hätten seine Absicht, ihre Geschlechtsteile in den Mund zu nehmen, verstanden. Um sein Ziel zu erreichen, habe er begonnen, auf ihren Willen einzuwirken. Damit habe er den äußeren Tatbestand eines versuchten Verbrechens der Unzucht mit Kindern in Tateinheit mit einem versuchten Verbrechen nach § 175a Nr. 3 StGB verwirklicht.

Dass der Angeklagte das Alter der Jungen kannte, ist nicht hervorgehoben. Für die Anwendung des § 175 Nr. 3 StGB war das überflüssig. Für die Anwendung des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB hätte es eines Hinweises auf die Alterskenntnis bedurft. Zwar waren die Kinder je erst ungefähr 12 Jahre alt. Immerhin konnte ihre körperliche Entwicklung so weit vorgeschritten sein, dass der Angeklagte sich nicht klar war, Knaben unter 14 Jahren vor sich zu haben. Genügen würde allerdings, dass er diese Möglichkeit erkannt und die Tat trotzdem gewollt hätte.

Hätte er sich über ihr Alter geirrt, so müsste das nach § 59 StGB zu seinen Gunsten berücksichtigt werden. Nur dann wäre es anders, wenn dieser Irrtum ausschließlich durch seine Volltrunkenheit verursacht worden wäre (RGSt 73, 11/137; BGH NJW 1953, 1442 Nr. 25).

Da das Urteil wegen eines weiteren Mangels aufgehoben werden muss, wird die neue Verhandlung dem Tatrichter Gelegenheit bieten, die innere Tatseite zu § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB zu prüfen und zu erörtern. Für die Entscheidung aus § 330a StGB ist es ohne Belang, ob auch diese Vorschrift verletzt ist. Denn die dort vorgesehene Bedingung der Strafbarkeit, nämlich die Verübung einer mit Strafe bedrohten Handlung, liegt schon auf Grund des einwandfrei bejahten versuchten Verbrechens nach § 175a Nr. 3 StGB vor.

2.) Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe sich fahrlässig durch den Genuss geistiger Getränke in einen Rauschzustand versetzt, ist zwar knapp, aber rechtlich bedenkenfrei begründet.

Nach den Feststellungen war er an Alkohol nicht mehr gewöhnt und musste deshalb mit dem Eintritt eines Rausches und auch der Volltrunkenheit rechnen.

Ausreichend ist zwar nicht gesagt, dass der Angeklagte die Sorgfalt, zu der er nach den Umständen sowie nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten verpflichtet und imstande war, außer acht gelassen und deswegen den voraussehbaren Erfolg nicht vorhergesehen hat. Doch kann den Feststellungen entnommen werden, dass er zur Erkenntnis, es werde Volltrunkenheit eintreten, bei Anwendung der ihm möglichen und zumutenden Sorgfalt in der Lage war. Aus ihnen ist ersichtlich, dass er nicht mehr viel vertrug. Aus der Menge des Weins, den er in kurzer Zeit trank, ohne etwas dazu zu essen oder vorher gegessen zu haben, ergibt sich der von der Strafkammer gezogene rechtliche Schluss bedenkenfrei.

Das Verschulden des Angeklagten, das fahrlässige Sichbetrinken, ist damit genügend dargetan. Es brauchte nicht sein Wissen zu umfassen, dass er im Rausch zu irgendwelchen Straftaten neige (BGHSt 1, 124).

3.) Hingegen ist das weitere Tatbestandsmerkmal des § 330a StGB, der Ausschluss der Zurechnungsfähigkeit, nicht ausreichend nachgewiesen. Im Urteil ist dargelegt, es sei nicht auszuschließen, dass sich der Angeklagte wegen des Alkoholgenusses in einem Zustand der Bewusstseinstrübung befunden habe, in dem ihm die Tragweite seiner Äußerungen nicht mehr bewusst gewesen sei, und ihm die Fähigkeit gefehlt habe, das Unerlaubte seiner Tat einzusehen. Mindestens sei nicht auszuschließen, dass er nicht mehr in der Lage gewesen sei, einer etwa vorhandenen Einsicht gemäß zu handeln. Der Alkohol habe sein „natürlich vorhandenes Vermögen“ aufgehoben, seine durch gleichgeschlechtliche Veranlagung bedingten Regungen niederzuhalten. Auf diese Weise habe er ungehemmt seinen Triebkräften freien Lauf gelassen.

Diese Begründung rechtfertigt die getroffene Entscheidung nicht. Aus ihr ergibt sich nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit, dass der Angeklagte zur Tatzeit zurechnungsunfähig war. Zwar ist am Schluss davon die Rede, dass der vorausgegangene Alkoholgenuss sein Hemmungsvermögen beseitigt habe. Aber diese Annahme bildet nur eine zugunsten des Angeklagten gezogene Folgerung aus den vorherigen Feststellungen. Diese lassen durch die zweimalige Verwendung des Ausdrucks „es ist nicht auszuschließen“ deutlich erkennen, dass die Strafkammer nur die Möglichkeit der Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten infolge seines Rausches als gegeben erachtet hat.

Das genügt nicht. Zum Tatbestand des § 330a StGB gehört, dass die Zurechnungsunfähigkeit wegen eines durch Genuss geistiger Getränke (oder anderer Rauschmittel) herbeigeführten Rausches ausgeschlossen wird. Demnach muss die Zurechnungsunfähigkeit eindeutig festgestellt sein. Zweifel daran reichen nicht aus zur Anwendung des § 330a StGB (RGSt 70, 42, 85/87; BGHSt 1, 275).

Da somit das Tatbestandsmerkmal eines die Zurechnungsfähigkeit völlig ausschließenden Rausches nicht zweifelsfrei festgestellt ist, kann das Urteil nicht aufrechterhalten werden.

BuschGlanzmannMartin
KoenigerMaaß
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