Revision: Ablehnung des Beweisantrags wegen vorweggenommener Beweiswürdigung aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 520/52
- Datum
- 26.03.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Beschluss über die Ablehnung der Vernehmung eines nicht geladenen Zeugen darf nicht durch eine vorweggenommene Beweiswürdigung ersetzt werden; die Bewertung der Glaubwürdigkeit ist in der Regel erst nach dessen Vernehmung vorzunehmen.
Die bloße Verdächtigung eines Zeugen wegen Beteiligung an einer anderen Straftat rechtfertigt nicht ohne Weiteres die pauschale Ablehnung seines Beweiserhebungswerts; es kommt auf die konkreten Verhältnisse des Einzelfalls an.
Vorläufige Festnahme oder kurzzeitige Unterbringung zur Ausnüchterung begründen nicht automatisch die Unzuverlässigkeit eines Zeugen; das Gericht muss Art und Ausmaß einer eventuellen Beeinträchtigung darlegen.
Allein die verspätete Stellung eines Beweisantrags genügt nicht zur Annahme einer Prozessverschleppungsabsicht; hierfür sind weitere tatsächliche Anhaltspunkte erforderlich.
Die Nichtvereidigung eines Zeugen gemäß § 61 Nr. 3 StPO ist in der Revision nur angreifbar, wenn sich aus dem Urteil ergibt, dass dem Zeugnis eine wesentliche Bedeutung beigemessen wurde.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 10. April 1952
Rubrum
In der Strafsache gegen den Anstreicher Fritz ██████ aus ██████████, dort geboren am ███ ██ ████, wegen versuchter Gefangenenbefreiung u. a. hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. März 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Dr. Koeniger, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Baldus, Bundesrichter Maass als beisitzende Richter, Landgerichtsrat █████ in der Verhandlung, ████████████████ ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 10. April 1952, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Gefangenenbefreiung und Körperverletzung zu einer Gesamtstrafe von sechs Monaten Gefängnis verurteilt.
Der Angeklagte greift mit der Revision das Urteil wegen Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts an. Die Revision hat Erfolg.
Der Verteidiger des Angeklagten hatte drei Tage vor dem Hauptverhandlungstermin schriftlich beantragt, den Matrosen Harry ██████ in der Hauptverhandlung als Zeugen zu hören, und mitgeteilt, dass sich der Angeklagte bemühe, die Anschrift des Zeugen zu erfahren. In der Hauptverhandlung hat der Verteidiger den Antrag gestellt, den nicht anwesenden und nicht geladenen Zeugen GC____ zu folgenden Fragen zu hören:
1. Zu der Behauptung des Angeklagten, er habe nicht versucht, den Mitangeklagten DiC_ zu befreien, und die umstehenden Personen nicht zu Gewalttätigkeiten gegen den Polizeibeamten aufgefordert;
2. Zu der Behauptung des Angeklagten, er sei fortgesetzt von LC___________ beschimpft worden und dieser sei im Begriff gewesen, ihn zu schlagen.
Mit der letzteren Behauptung wollte der Angeklagte die dem LC_____ zugefügte Körperverletzung rechtfertigen.
Das Landgericht hat hierauf beschlossen und verkündet:
„Der Beweisantrag des Vertreters des Angeklagten ███ wird abgelehnt, da der Zeuge ███████ nach den Bekundungen des Zeugen Polizeiwachtmeister ███ und SchC__ als Täter im Sinne des Verweisungsbeschlusses vom 1. Februar 1952 verdächtig ist und deshalb seinen Aussagen für den Fall seiner Vernehmung kein Beweiswert beigemessen werden kann. █████ ist in der fraglichen Nacht zum 1. April 1951 selbst vorläufig festgenommen und dem Polizeigefängnis zur Ausnüchterung zugeführt worden. Mit Rücksicht darauf, dass der Angeklagte █████ erst drei Tage vor der Hauptverhandlung ohne Angabe der Anschrift des Zeugen dessen Vernehmung beantragt hat, muss ferner angenommen werden, dass der Antrag nur zum Zwecke der Prozessverschleppung gestellt worden ist. Es wäre Sache des Angeklagten gewesen, die Anschrift des nach seinen Angaben mit ihm befreundeten ██████ rechtzeitig festzustellen und dem Gericht bekannt zu geben.“
Mit Recht rügt die Revision, dass hierdurch die Vorschrift des § 244 Abs. 3 StPO verletzt worden sei. Mit der Erwägung, der Zeuge GC___ sei der Teilnahme an einem dem Angeklagten außerdem zur Last gelegten Landfriedensbruch, hinsichtlich dessen ihn das Landgericht nicht für überführt angesehen hat, verdächtig und seine Aussagen hätten daher auch für die Taten, derentwegen der Angeklagte verurteilt worden ist, keinen Beweiswert, hat das Landgericht die Beweiswürdigung in unzulässiger Weise vorweggenommen. Darüber, wie die Aussagen eines Zeugen zu bewerten sind, kann regelmäßig erst nach seiner Vernehmung entschieden werden. Der Teilnahmeverdacht allein ist nicht grundsätzlich geeignet, die Aussagen des Zeugen von vornherein als unglaubwürdig und das Beweismittel daher als völlig untauglich zu bezeichnen (RGSt 46, 383/385; RG Goldtarch 54, 303 f). Es kommt auf die Verhältnisse des Einzelfalles an. Umstände, die die Annahme der Untauglichkeit des Zeugen rechtfertigen könnten, hat das Landgericht in seinem Beschluss nicht dargelegt.
Auch die Tatsache, dass der Zeuge ██ in der Tatnacht selbst vorläufig festgenommen und dem Polizeigefängnis zur Ausnüchterung zugeführt worden ist, genügt nicht, um seine Aussage von vornherein als wertlos anzusehen. Die Begründung des Beschlusses lässt nicht erkennen, ob das Landgericht den Grad der Trunkenheit bei dem Zeugen geprüft und angenommen hat, dass sein Wahrnehmungs- und Erinnerungsvermögen in einem Maße beeinträchtigt gewesen wäre, das seinen Aussagen jeden Beweiswert nehmen würde (vgl. RG Goldtarch 54, 303 f).
Die weitere Erwägung des Landgerichts, der Angeklagte habe mit dem Beweisantrag offensichtlich das Verfahren verschleppen wollen, hält einer rechtlichen Nachprüfung ebenfalls nicht stand. Die im Beschluss angeführten Tatsachen rechtfertigen die Annahme einer solchen Absicht des Angeklagten nicht. Die verspätete Stellung eines Beweisantrages allein reicht hierzu nicht aus. Es müssen weitere Umstände hinzukommen, die erkennen lassen, dass der Angeklagte mit dem Antrag keinen anderen Zweck verfolgt, als das Verfahren hinauszuziehen (vgl. BGHSt 1, 29). Solche Umstände sind hier jedoch weder dargetan noch sonstwie ersichtlich. Somit trägt schon aus diesem Grunde die von dem Landgericht für die Zurückweisung des Beweisantrages gegebene Begründung dessen Ablehnung nicht. Ob sie etwa auch deshalb als fehlerhaft zu beanstanden wäre, weil der Antrag nicht von dem Angeklagten, sondern von seinem Verteidiger gestellt worden ist, kann daher auf sich beruhen.
Da das Landgericht möglicherweise zu anderen tatsächlichen Feststellungen gekommen wäre, wenn es den Zeugen GC___ vernommen hätte, beruht das Urteil auf diesem Verfahrensmangel. Es muss daher mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen werden.
Darauf, ob die weitere Verfahrensrüge begründet ist, kommt es demnach nicht mehr an. Die vom Beschwerdeführer gerügte Nichtvereidigung der Zeugen ██ und SchO___ ist aber auch rechtlich nicht zu beanstanden. Zur Begründung hat das Landgericht allerdings nur die Vorschrift des § 61 Nr. 3 StPO angeführt. Dies genügt jedoch; denn dadurch ist hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass das Landgericht die beiden Voraussetzungen, unter denen nach dieser Vorschrift ein Zeuge unvereidigt vernommen werden darf, für gegeben erachtet hat (vgl. BGHSt 1, 8). In der Revision kann die Nichtvereidigung eines Zeugen gemäß § 61 Nr. 3 StPO mit der Behauptung, die Aussage sei wesentlich, nur dann angegriffen werden, wenn sich aus dem Urteil selbst ergibt, dass das Gericht den Aussagen eine wesentliche Bedeutung beigemessen hat (BGH NJW 1951, 325; BGHSt 1, 8). Hier ist dies nicht der Fall. Aus der Wendung, dass die tatsächlichen Feststellungen u. a. auf den Aussagen der nicht vereidigten Zeugen beruhen, kann nicht abgeleitet werden, dass das Gericht diese Aussagen als wesentlich angesehen hat. In der Beweiswürdigung nimmt das Urteil auf die Aussagen der Zeugen ███ und ██████████ nicht Bezug.
Auch auf die Sachrüge braucht nicht eingegangen zu werden. Es sei jedoch bemerkt, dass sie nach dem dem Urteil bisher zugrunde gelegten Sachverhalt unbegründet ist.
| Scharpenseel | Rotberg | Baldus | |||
| Koeniger | Maass |