Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung des Urteils wegen unklarer Feststellungen bei sexuellem Missbrauch von Kindern

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 519/92
Datum
04.11.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt das Urteil wegen (fortgesetzten) sexuellen Missbrauchs von Kindern auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurück. Die Urteilsgründe enthalten lückenhafte und unklare Feststellungen, weshalb sie den Schuldspruch nicht tragen. Insbesondere fehlen konkrete Tataushandlungen, Zeitangaben, Altersabgrenzungen und eine nachvollziehbare Subsumtion. Auch ein Geständnis entbindet nicht von der Pflicht zu überprüfbaren Feststellungen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Urteilsgründe müssen konkrete, in sich stimmige und überprüfbare Feststellungen zu Tathandlungen, Tatzeiten und zur rechtlichen Subsumtion enthalten; bloße Gesetzeswiedergabe und umrisshafte Schilderungen genügen nicht.

2

Ein Geständnis enthebt das Gericht nicht von der Pflicht, den Umfang des Geständnisses in den Gründen darzustellen, sodass das Revisionsgericht die Übereinstimmung prüfen kann.

3

Bei der Abgrenzung von Tateinheit und Tatmehrheit ist auf die Anzahl selbständiger Handlungen abzustellen, nicht auf die Zahl der Geschädigten; das Gericht hat dies zu prüfen und darzustellen.

4

Bei Sexualdelikten gegen Minderjährige sind Tatzeiten und Altersangaben konkret darzustellen, da Überschreiten von Altersgrenzen die Anwendbarkeit bestimmter Tatbestände und Verjährungsfragen beeinflusst.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 519/92 vom 4. November 1992 in der Strafsache gegen ████████, geborener ███ aus M—, ████, Heinz Dietmar ██████, geboren ██ ███ in █████, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 4. November 1992 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom [REDACTED] Juli 1992 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen (fortgesetzten) sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit (fortgesetztem) sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in drei Fällen unter Einbeziehung der Strafe aus einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Ferner hat es gemäß § 69a StGB eine Sperrfrist von sechs Monaten angeordnet.

Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Urteils. Die Urteilsgründe enthalten so lückenhafte und unklare Feststellungen, dass diese nicht geeignet sind, den Schuldspruch zu tragen.

I. Dem Urteil kann zwar noch entnommen werden, dass der Angeklagte sich im Rahmen von vier umrisshaft geschilderten Geschehenskomplexen zum Nachteil seiner Stieföchter Claudia und Andrea sowie seines leiblichen Sohnes Sven gemäß § 174 StGB und/oder § 176 StGB strafbar gemacht haben kann. Durch welche Handlungen welcher Tatbestand erfüllt sein soll, bleibt jedoch unklar. Den „Sachverhaltsschilderungen“ der Urteilsgründe folgt zusammenhanglos die Wiedergabe des Gesetzestextes des § 176 Abs. 1 und Abs. 3 StGB sowie des § 174 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 StGB. Sodann wird ausgeführt, dies seien „Vergehen gemäß §§ 174, 176 Abs. 1 und 3, 52, 53 StGB“. Zu einer Subsumtion der Sachverhalte unter die in Betracht kommenden Tatbestände hat das Landgericht nicht vorgenommen.

Zu diesen grundsätzlichen Mängeln kommen folgende gravierende Rechtsfehler hinzu:

1. Soweit das Urteil dem Angeklagten anlastet, vom ersten Quartal 1984 an bis Januar 1990 mit seiner Stieftochter Claudia den Geschlechts- und Mundverkehr ausgeübt zu haben, fehlt es an einer auch nur ansatzweise erkennbaren Feststellung des Schuldumfangs. Unerwähnt und unberücksichtigt bleibt schon die Tatsache, dass das Mädchen am ████████ 1986 das 14. und am ███████████████ das 16. Lebensjahr vollendet hatte und deshalb die Tatbestände des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB wegen Überschreitens der Altersgrenze nach diesen Daten nicht mehr erfüllt sein konnten. Die von der Strafkammer ohne nähere Begründung angenommenen Voraussetzungen des § 174 Abs. 2 StGB liegen ersichtlich nicht vor; § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB wird hingegen nicht erörtert.

2. Auch bei dem Geschehenskomplex allein zum Nachteil der Stieftochter Andrea – unter anderem Geschlechtsverkehr mit diesem Mädchen – fehlt es an jeder auch nur annähernden Konkretisierung der Lebenssachverhalte und ihre rechtliche Zuordnung zu einem Straftatbestand. Der Angeklagte soll mit seinem strafbaren Tun begonnen haben, als das Mädchen „12 bzw. 13 Jahre alt“ war. Eine Mindestzahl der Einzelakte wird nicht mitgeteilt; unberücksichtigt bleibt auch hier, dass die Geschädigte am ██████████ 1982 14 Jahre und am ██ █████ 16 Jahre alt geworden war. Auch hier liegt § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht vor, § 174 Abs. 2 StGB wird nicht geprüft. Soweit die Handlungen des Angeklagten den Tatbestand des § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfüllt haben, sind diese verjährt.

3. Schließlich sind dem Urteil keine Anhaltspunkte zu entnehmen, wann und wie oft der Angeklagte seine Stieftochter Claudia und seinen Sohn Sven zum Geschlechtsverkehr zu bewegen versuchte. Eine Tatzeit wird gar nicht mitgeteilt. Der wiedergegebene Sachverhalt: „Die Kinder mussten sich auf Grund des Verlangens des Angeklagten ausziehen, es kam jedoch nicht zum Geschlechtsverkehr, weil Sven keine Erektion bekam“, erfüllt keinen der vom Landgericht in der „rechtlichen Würdigung“ erwähnten Straftatbestände. Als konkrete Handlungen der Kinder ist nur das Sichausziehen festgestellt. Dieses ist für sich genommen wertneutral und als solches keine sexuelle Handlung im Sinne des § 176 Abs. 2 StGB.

4. Ebenso unzulänglich sind die Urteilsausführungen zu dem Vorwurf, der Angeklagte habe die Mädchen Andrea und Claudia veranlasst, sich vor ihm gegenseitig zu befriedigen, „und zwar auch dann, wenn der Angeklagte selbst mit Claudia verkehrte“. Auch hier bleibt die Tatzeit offen. Begonnen haben soll der Angeklagte mit dieser Tatausführung „als jene (die Mädchen) zum Teil noch unter 14 Jahre alt waren“. Angaben zum Ende der Tatzeit sowie zur Anzahl der Einzelhandlungen fehlen. Die rechtliche Relevanz der Vollendung des 14. Lebensjahres für die Tatbestände des § 176 StGB wird auch hier nicht beachtet.

II. Das Landgericht hat sich zwar darauf berufen, dass der Angeklagte im Sinne der getroffenen Feststellungen geständig ist. Ob und in welchem Umfang dies zutrifft, kann der Senat nicht überprüfen, weil das Geständnis nicht einmal in Grundzügen mitgeteilt wird. Darüber hinaus hat aber auch ein geständiger Angeklagter einen rechtsstaatlichen Anspruch darauf, dass konkrete und durch das Revisionsgericht überprüfbare Feststellungen zu seinem strafbaren Verhalten getroffen werden.

Im Übrigen ist zu bemerken: Für die Frage, wie viele tatmehrheitlich begangene Straftaten vorliegen, ist nicht die Anzahl der Geschädigten maßgebend, sondern der Umstand, wie viele selbständige Handlungen einen oder mehrere Straftatbestände erfüllen. Dass dasselbe Opfer durch mehrere selbständige Handlungen mehrfach geschädigt werden kann, hat das Landgericht ersichtlich verkannt. Auch die Frage, ob an sich mehrere selbständige Straftaten deshalb zueinander in Tateinheit stehen, weil durch ein und dieselbe Handlung mehrere Personen gleichzeitig geschädigt werden, hat das Landgericht nicht geprüft.

Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat ferner darauf hin, dass für eine selbständige Anordnung einer Sperrfrist gemäß § 69a StGB unter den gegebenen Umständen kein Raum ist. Naheliegend ist zwar, dass mit der einbezogenen Strafe des Strafbefehls des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 7. April 1992 wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis auch eine isolierte Sperrfrist angeordnet wurde. Ist dies der Fall – was den Gründen des angefochtenen Urteils nicht entnommen werden kann –, kommt nicht die neue Anordnung einer Sperrfrist, sondern nur ein Aufrechterhalten der bereits verhängten Maßregel gemäß § 69a StGB in Betracht (§ 55 Abs. 2 StGB).

Der neue Tatrichter wird außerdem zu prüfen haben, ob der festzustellende Sachverhalt die Annahme der rechtlichen Voraussetzungen einer oder mehrerer fortgesetzter Taten zu tragen vermag (vgl. BGHSt 1, 313, 315; 2, 163, 167; 15, 268, 271; 16, 124, 128 f.; BGH, Beschlüsse vom 12. August 1992 – 3 StR 304/92 und vom 9. September 1992 – 3 StR 364/92).

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