Revision gegen Verurteilung wegen Unzucht mit Abhängigen und Sicherungsverwahrung verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 519/54
- Datum
- 17.02.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für den Beginn der Revisionsbegründungsfrist ist eine rechtsförmige Zustellung erforderlich; ein Zustellungsmangel wird insoweit nicht durch den bloßen tatsächlichen Zugang geheilt.
Eine Zustellung an den Verteidiger setzt eine bestehende Zustellungsvollmacht im Zeitpunkt der Zustellung voraus; fehlt sie, wird die Rechtsmittelfrist nicht in Lauf gesetzt.
Eine Aufklärungsrüge ist nur ordnungsgemäß erhoben, wenn neben der behaupteten Aufklärungslücke auch die konkreten Beweismittel bezeichnet werden, deren Heranziehung sich aufgedrängt haben soll.
Die Zuziehung eines medizinischen Sachverständigen zur Beurteilung von Hang und Gefährlichkeit im Rahmen der Gewohnheitsverbrecherregelung ist nicht stets erforderlich, sofern die Tatsachenfeststellungen aus Hauptverhandlung und Vorleben eine ausreichende Grundlage bieten.
Gewohnheitsverbrechertum setzt einen eingewurzelten Hang zu Rechtsbrüchen voraus; die Anlasstaten müssen nicht gleichartig sein und können auch unterschiedliche Rechtsgüter betreffen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 14. April 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Tischler Johannes K. ██ aus ███, geboren ███████████ 1904 in ███ (Westfalen), zur Zeit in Untersuchungshaft wegen Unzucht mit Abhängigen u. a. hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 17. Februar 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, Dr. Koeniger Bundesrichter, Busch Bundesrichter, Prof. Dr. Jagusch Bundesrichter, Maaß Bundesrichter als beisitzende █████████, Bundesanwalt ███ als █████████ der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ████ undsbeamter der ████████████████ als █████████, am 18. Februar 1955
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 14. April 1954 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Auf die Strafe wird die seit dem 15. Januar 1954 erlittene Untersuchungshaft angerechnet, soweit sie drei Monate übersteigt.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen dreier Verbrechen der Unzucht mit Abhängigen je in Tateinheit mit einem Verbrechen gegen § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zur Gesamtstrafe von fünf Jahren Zuchthaus und fünf Jahren Ehrverlust verurteilt worden. Außerdem ist die Sicherungsverwahrung angeordnet worden. Mit seiner Revision beanstandet er mangelhafte Aufklärung und die Verletzung sachlichen Rechts.
I.
Verfahrensrechtlich hat nach Meinung des Beschwerdeführers das Gericht zu Unrecht die Vernehmung der Lehrer der Kinder und die Zuziehung von Sachverständigen unterlassen. Da diese Rüge erst in einem am 28. Oktober 1954 beim Landgericht eingegangenen Nachtragsschriftsatz erhoben worden ist, muss zunächst ihre Zulässigkeit geprüft werden.
Auf die vom Angeklagten schriftlich eingelegte Revision ist ihm das Urteil am 22. Juli 1954 gegen Empfangsbestätigung in der Untersuchungshaftanstalt Frankfurt am Main zugestellt worden. Eine Zustellungsurkunde ist nicht aufgenommen, ein Aktenvermerk nicht gemacht worden. Diese Art der Zustellung entspricht nicht den Vorschriften der Zivilprozessordnung, die im Strafverfahren entsprechend anzuwenden sind, § 37 Satz 1 StPO. Bei der Bedeutung, die die Zustellung für die Rechtsmittelfrist hat, kann von der Einhaltung der Formvorschriften auch dann nicht abgesehen werden, wenn der Nachweis über das Zugehen des zuzustellenden Schriftstücks erbracht ist (RGZ 124, 22; BGHZ 8, 314). Andernfalls hätte es einer so eingehenden Regelung des Zustellungswesens überhaupt nicht bedurft.
An sich bestünden keine Bedenken dagegen, eine Zustellung im Strafverfahren durch Aushändigung nach § 212b ZPO zu bewirken. Die Aushändigung muss aber an der Amtsstelle, das ist an der Geschäftsstelle, durch den Urkundsbeamten geschehen. Das war hier nicht der Fall. Außerdem muss von dem übergebenden Beamten über die Zustellung einchließlich ihres Zeitpunkts ein Vermerk in den Akten gemacht und von ihm unterschrieben werden. Auch das ist unterlassen worden. Es bedarf daher keiner Prüfung, ob der Vorsitzende als Zustellungsorgan tätig werden durfte. Jedenfalls genügt die hier vorgenommene bloße Aushändigung des zuzustellenden Schriftstücks im Gefängnis unter Entgegennahme eines Empfangsbekenntnisses nicht. § 212a ZPO gilt nur für Zustellungen an bestimmte Personen oder Behörden, nicht für Zustellungen an Angeklagte.
Der Mangel kann auch nicht dadurch als geheilt angesehen werden, dass das angefochtene Urteil, wenn auch unter Verletzung zwingender Vorschriften, nachweisbar dem Angeklagten zugegangen ist, § 187 Satz 1 ZPO. Denn hier sollte mit der Zustellung der Lauf der Revisionsbegründungsfrist in Gang gesetzt werden. Anfang und Ende dieser Frist können nur von einer rechtsförmlich einwandfreien Zustellung an berechnet werden, § 37 Satz 2 StPO, § 187 Satz 2 ZPO.
Die Ausfertigung des angefochtenen Urteils ist am 23. Juli 1954 dem ███████████ des ████████████ Rechtsanwalt ██ in vorschriftswidrig zugestellt worden. Er besaß damals jedoch keine Zustellungsvollmacht. Diese ist ihm erst später, nämlich am 4. August 1954, erteilt worden. Die Jahreszahl 1953 in der Zustellungsvollmacht beruht auf Irrtum, weil Rechtsanwalt ██████ dem Angeklagten erst am 13. Juli 1954 als Pflichtverteidiger beigeordnet worden ist. Also konnte auch die Zustellung an ihn die Revisionsbegründungsfrist nicht in Lauf setzen. Diese begann mit der nochmaligen Zustellung des Urteils an den Angeklagten am 14. Oktober 1954.
Die Verfahrensrüge ist daher innerhalb der Zweiwochenfrist des § 345 Abs. 1 StPO erhoben, somit zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.
2.
Die Revision ist der Auffassung, das Landgericht hätte die Lehrpersonen der beiden verletzten Kinder über ihre Glaubwürdigkeit vernehmen müssen, weil es der Verteidigung des Angeklagten, er sei von den bereits verdorbenen Mädchen zu seinen Unzuchtshandlungen verleitet worden, nicht gefolgt sei. Die Sachverständige Dr. Justin habe nach dem Sitzungsprotokoll der Vernehmung der beiden kindlichen Zeuginnen nicht beigewohnt. Das Gericht hätte auch über die Verdorbenheit der Ursula ██████ durch Vernehmung von Schulkameradinnen und Freundinnen usw. Beweis erheben müssen. Außerdem hätte ein psychiatrischer Sachverständiger zu der Frage gehört werden müssen, ob der Angeklagte noch zur Begehung weiterer Straftaten neige, zumal er sich von Mitte 1951 bis Ende 1952 straffrei geführt habe.
Soweit die Revision eine Beweiserhebung über die Verdorbenheit der Ursula ██ ████ für erforderlich erachtet, ist die Rüge nicht ordnungsmäßig erhoben. Die Angabe der nach Meinung des Beschwerdeführers unzulänglich erforschten Tatsache genügt nicht. Es hätten auch die Beweismittel angegeben werden müssen, deren Benutzung zur Aufklärung des Sachverhalts hätte dienen können (BGHSt 2, 168).
Mit dem allgemeinen Hinweis auf Schulkameradinnen und Freundinnen, die der Tatrichter als geeignete Zeugen erst hätte ermitteln müssen, ist das nicht geschehen. Ganz abgesehen davon ist nicht ersichtlich, inwiefern sich dem Gericht, namentlich bei dem Geständnis des Angeklagten, eine Ausdehnung der Beweisaufnahme nach der bezeichneten Richtung hätte aufdrängen müssen.
Dasselbe gilt für die Vernehmung der Lehrpersonen der beiden Mädchen. Die Straftaten hat der Angeklagte nach anfänglichem Leugnen zugegeben. Er hat sich nur darauf berufen, die Mädchen hätten den Anstoß dazu gegeben. Das Landgericht hat ihm nicht geglaubt, sondern den Kindern im Hinblick auf ihre in den wesentlichen Punkten übereinstimmende Darstellung des Tathergangs. Es hat sich dabei auf das Gutachten der Sachverständigen Dr. Justin gestützt und auf die Bekundung der Ehefrau des Angeklagten, der er entgegen seiner Behauptung nichts mitgeteilt hat von seiner Beobachtung unzüchtiger Handlungen, die die beiden Mädchen miteinander vorgenommen haben sollen. Das Landgericht hat weiter berücksichtigt, dass der Angeklagte ursprünglich jede Schuld bestritten und sich in einem früheren Fall in ähnlicher Weise strafbar gemacht hatte. Bei dieser Sachlage ist nicht erkennbar, dass die gesamten Umstände dem Gericht hätten Anlass geben können, weitere Beweismittel zu gebrauchen, noch dazu hinsichtlich einer Einzelfrage, zu deren leichteren Beantwortung eine Beweiserhebung nicht angeregt worden war.
Welche Zeit die Sachverständige Dr. Justin der Hauptverhandlung ferngeblieben ist, kann dem Protokoll nicht entnommen werden. Dort ist nur ihre Entfernung vermerkt und später die Tatsache ihrer Vernehmung. Über den Zeitpunkt ihres Wiedererscheinens ist nichts gesagt. Da ihre Anwesenheit nicht zu den wesentlichen Förmlichkeiten gehört, musste ihre weitere Teilnahme an der Verhandlung in die Niederschrift nicht aufgenommen werden. Die Lücke kann durch die Erklärung von Prozessbeteiligten ausgefüllt werden. Nach Angabe des Vorsitzenden war die Sachverständige während der Vernehmung der jugendlichen Zeuginnen zugegen.
b)
Die Frage, ob der Angeklagte ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher und in Sicherungsverwahrung zu nehmen ist, hatte das Landgericht auf Grund des Ergebnisses der Hauptverhandlung und des Vorlebens des Angeklagten zu entscheiden. Es hatte sich dabei der Hilfe eines medizinischen Sachverständigen bedienen können. Notwendig war es aber nicht. Über die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten bestand kein Zweifel. Aus seiner Willensschwäche und seinen Vorstrafen ergab sich genügender Anlass für die Beurteilung, ob ihm ein Hang zu Rechtsbrüchen innewohne und ob von ihm eine weitere erhebliche Störung des Rechtsfriedens zu erwarten sei. Jedenfalls drängte die Sachlage dem Gericht die Zuziehung eines Psychiaters nicht auf.
II.
Ebensowenig führt die Sachrüge zum Erfolg.
1.
Es ist unzweifelhaft, dass die damals elfjährige Ursula ██ dem Angeklagten zur Erziehung anvertraut war. Nach den Feststellungen lebte sie als seine Stieftochter in seinem Haushalt. Dabei trat er ihr gegenüber wie ein leiblicher Vater auf. Er überwachte ihre körperliche, geistige und sittliche Entwicklung, beaufsichtigte sie bei ihren Schularbeiten und hielt sie zur Erfüllung ihrer Pflichten an, nicht nur durch Belehrung, sondern auch durch Rügen und Strafen.
Durch seine unzüchtigen Handlungen hat er seiner Stieftochter und der zehnjährigen Ursula ███ gegenüber den Tatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB verwirklicht, seiner Stieftochter gegenüber gleichzeitig den Tatbestand des § 174 Nr. 1 StGB. Dass er das Alter der Kinder kannte, ist nicht ausdrücklich festgestellt. Dessen bedurfte es jedoch bei der gegebenen Sachlage nicht.
Die gleichzeitige Berührung beider Mädchen hat das Landgericht in jedem der beiden Fälle zu seinen Gunsten als eine einheitliche Straftat gewürdigt. Gegen die Ablehnung des Fortsetzungszusammenhangs ist nichts einzuwenden.
2.
Der Angriff der Revision richtet sich im Wesentlichen gegen den Strafausspruch. Auch er ist im Ergebnis zu billigen.
a)
Die formellen Voraussetzungen der Anwendung des § 20a Abs. 1 StGB liegen vor.
Der Angeklagte ist durch Urteil des Schöffengerichts in Siegen vom 23. Mai 1939 als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher wegen Betrugs im Rückfall u. a. unter Einbeziehung mehrerer vom Landgericht in Saarbrücken verhängter Einzelzuchthausstrafen zur Gesamtzuchthausstrafe von sieben Jahren verurteilt worden. Diese Strafe und eine vom Amtsgericht in Frankfurt am Main am 11. Mai 1938 ausgesprochene Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis sind durch Beschluss des Schöffengerichts in Siegen vom 23. Mai 1939 in die ihnen zugrunde liegenden Einzelstrafen aufgelöst worden; aus diesen sind zwei neue Gesamtstrafen von acht und zwei Jahren Zuchthaus gebildet worden. Die wegen der Höhe bestehenden Bedenken sind dadurch ausgeräumt, dass nach den Feststellungen der Zeitdauer nach nicht einmal die frühere Gesamtstrafe von sieben Jahren Zuchthaus ganz vollstreckt worden ist. Das Strafende für die acht Jahre Zuchthaus war auf den 9. Juni 1946 vorgemerkt. Der Angeklagte ist jedoch am 3. Mai 1945 aus dem Zuchthaus in Bützow entlassen worden.
Die folgende Tat, ein Sittlichkeitsverbrechen gegen §§ 174 Nr. 1, 176 Abs. 1 Nr. 3, 73 StGB, hat er im Frühjahr 1949 verübt. Deswegen ist er am 26. April 1950 vom Landgericht in Berlin zu einem Jahr sechs Monaten Zuchthaus verurteilt worden, die er am 2. Juni 1951 verbüßt hat.
b)
Auch mit den Einwendungen gegen die Bejahung der sachlichen Erfordernisse für die Strafschärfung aus § 20a StGB kann sich die Revision nicht durchsetzen.
Die Eigenschaft als Gewohnheitsverbrecher ist gegeben, wenn die Taten eine gleichgeartete innere Beziehung zum Wesen des Täters aufweisen, also einem ihm eingewurzelten Hang zu Rechtsbrüchen entspringen. Diese brauchen nicht gleichartig zu sein, auch nicht in dieselbe Richtung zu gehen. Der verbrecherische Hang kann umfassend sein und Angriffe auf verwandte Rechtsgüter auslösen, z. B. auf Eigentum und Vermögen, nicht minder aber auf verschiedenartige Rechtsgüter, auf Eigentum und sittliche Reinheit (RGSt 68, 149/155/7; BGHSt 1, 94/100).
Der Verurteilung des Angeklagten steht daher nicht im Wege, dass das Urteil des Schöffengerichts in Siegen ein betrügerisches Vorgehen des Angeklagten zum Gegenstand hatte, da auch diese Taten auf einen Hang zurückgeführt worden sind. Das ergibt sich daraus, dass der Angeklagte schon damals als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher verurteilt worden ist.
Die Strafkammer hat einen nach mehrfacher Richtung ausgeprägten verbrecherischen Hang des Angeklagten festgestellt. Ob er eine schlechte Erbanlage besitzt, ist nicht näher dargelegt. Nur am Schluss des Urteils findet sich die Bemerkung, dass bei ihm ein charakterlich-anlagemäßig bedingter Hang zur Begehung von Straftaten bestehe. Darauf kommt es indes nicht entscheidend an. Dem Zusammenhang der Gründe ist soviel zu entnehmen, dass ein ausreichendes Bild der Gesamtpersönlichkeit des Angeklagten entsteht. Auf ihn hat schon eine mangelhafte Erziehung, eine Folge des frühen Todes seiner Mutter und der Gleichgültigkeit seines Vaters, ungünstig eingewirkt. Schon mit vier oder fünf Jahren ist er in einem Waisenhaus untergebracht worden, später in anderen Heimen. Sein dortiger Aufenthalt hat nach Ansicht der Strafkammer zu seinem Abgleiten beigetragen. Obwohl er mit überdurchschnittlichen Fähigkeiten ausgestattet ist, die Gesellenprüfung als Tischler abgelegt und sich ohne eigentliche Berufsausbildung in der Elektro- und Radiotechnik gute Fachkenntnisse angeeignet hat, hat er nie eine Dauerarbeit angenommen, sondern nur Gelegenheitsarbeiten verrichtet. Trotz dreimaliger Verehelichung hat er nirgends festen Fuß gefasst. 1923, im Alter von 19 Jahren, ist er das erste Mal wegen Diebstahls bestraft worden, ebenso in der Folgezeit wiederholt wegen Betrugs, Unterschlagung und mittelbarer Falschbeurkundung. Aus der Steigerung der Zahl der Straftaten, aus der immer verwerflicheren Art ihrer Ausführung und ihrer schnellen Aufeinanderfolge hat das Landgericht die Überzeugung gewonnen, dass der Angeklagte mit der Zeit jede innere Hemmung gegen die Achtung fremden Eigentums und Vermögens verloren hat. Es ist weiter davon überzeugt, dass sein damit verbundener charakterlicher Niedergang und seine Willensschwäche auch zu einer Hemmungslosigkeit auf geschlechtlichem Gebiet geführt haben, weil er sich im Rahmen der genannten Straftaten mehrerer Heiratsschwindeleien schuldig gemacht hat unter Anknüpfung von Liebesbeziehungen zu den betrogenen Frauen. Außerdem hat es für diese Feststellung seine letzte Vorstrafe wegen Sittlichkeitsverbrechens und seine neuerlichen sittlichen Verfehlungen verwertet.
Aus diesem Gesamtverhalten des Angeklagten konnte das Landgericht den Schluss ziehen, dass es sich bei ihm um einen Gewohnheitsverbrecher handelt, also um eine Person, die infolge eines, wenn nicht auf Erbanlage beruhenden, so doch durch Übung erworbenen und mit der Zeit vertieften inneren Hanges oft Rechtsbrüche begangen hat und zu deren Wiederholung insbesondere auf dem Gebiet der Sittlichkeitsverbrechen neigt (RGSt 68, 149/155/7; BGHSt 1, 94/100).
Ferner bestehen keine Bedenken dagegen, dass der Angeklagte als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher angesehen worden ist. Seine Gefahrlichkeit ist zutreffend damit begründet, dass wegen der Häufigkeit der Vortaten, der kurzen zeitlichen Zwischenräume zwischen Strafverbüßung und neuer Straftat, außerdem wegen der völligen Wirkungslosigkeit selbst schwerer Freiheitsstrafen bei der Willensschwäche des Angeklagten mit bestimmter Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen sei, dass er künftig den Rechtsfrieden erheblich stören werde, sei es durch Angriffe auf das Vermögen oder durch Sittlichkeitsverbrechen. Er habe seine mehrfachen Versprechen, ein einwandfreies Leben zu führen, immer wieder gebrochen, weil er zu seinen Straftaten nicht die richtige innere Einstellung habe.
Der Hinweis der Revision, dass die widrigen Verhältnisse, unter denen der Angeklagte aufgewachsen sei, mitursächlich seien, mag zutreffen. Das kann ihm jedoch nichts nützen, wenn seine Gefahrlichkeit ordnungsmäßig festgestellt ist.
c)
Schließlich bekämpft die Revision die Anordnung der Sicherungsverwahrung. Sie ist der Meinung, dass die vom Landgericht herangezogenen zwölf Jahre Freiheitsentzug sich auf einen sehr langen Zeitraum erstreckten und deshalb nicht entscheidend seien. Zudem seien einzelne Vorstrafen übermäßig hoch gewesen. Die verhängte Zuchthausstrafe von fünf Jahren werde den Angeklagten von einer Begehung weiterer Straftaten abschrecken.
Die Ausführungen des angefochtenen Urteils zu diesem Punkte sind knapp. Immerhin reichen sie aus, die getroffene Maßregel zu rechtfertigen.
Dem Urteil ist zu entnehmen, dass das Landgericht bei der Prüfung ihrer Notwendigkeit von dem Zeitpunkt der Entlassung des Angeklagten aus der Strafanstalt ausgegangen ist. Die Worte „was zwölf Jahre Freiheitsentzug nicht vermocht haben, werden auch fünf Jahre Zuchthaus nicht vermögen“ und „die Verbüßung dieser Strafe wird mit hoher Wahrscheinlichkeit keine erziehliche Wirkung haben“ lassen erkennen, dass der Tatrichter in Betracht gezogen hat, ob die Gefahrlichkeit des Angeklagten voraussichtlich noch nach Strafverbüßung bestehen wird.
Dass die öffentliche Sicherheit die angeordnete Maßnahme erfordert, ist nicht näher erörtert. Trotzdem kann aus dem Hinweis, es sei nicht ersichtlich, auf welche andere Weise die Allgemeinheit vor dem Angeklagten geschützt werden könne, in Verbindung mit dem sonstigen Urteilsinhalt die Erforderlichkeit der Sicherungsverwahrung noch als ausreichend begründet erachtet werden. Mit seinem Vater hatte der Angeklagte schon früher keine Verbindung. An seine Frau kann er sich nicht mehr anschließen. Sie hat gegen ihn die Scheidungsklage eingereicht. Es muss somit damit gerechnet werden, dass der willensschwache, deshalb kaum besserungsfähige Angeklagte nach Vollstreckung der Strafe wieder in seine alten Fehler zurückfallen wird.
| Busch | Jagusch | ||
| Glanzmann | Maaß |