Revision verworfen: Freiheitsberaubung als Tateinheit zur Vergewaltigung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 51/92
- Datum
- 25.03.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Freiheitsberaubung bleibt nicht stets hinter der Vergewaltigung zurück; übersteigt die Freiheitsentziehung das zur Durchführung der Vergewaltigung erforderliche Maß, kann Freiheitsberaubung in Tateinheit neben der Vergewaltigung verwirklicht sein.
Maßgeblich für die Abgrenzung ist, ob die Beschränkung der Bewegungsfreiheit über die unmittelbare Durchführung der sexuellen Tat hinaus fortbesteht oder das Opfer nach Beendigung der Tat weiterhin gefesselt zurückgelassen wird.
Die Fortdauer von Fesselung oder ähnlichen Freiheitsbeschränkungen nach Beendigung des sexuellen Geschehens kann einen über das Tatmittel hinausgehenden Unrechtsgehalt begründen.
Die Revision ist zurückzuweisen, wenn die Tatsachenfeststellungen des Tatrichters tragfähig sind und keine Rechtsfehler in der Beweiswürdigung oder Rechtsanwendung erkennbar sind.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 7. Oktober 1991
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen █████████████████ (LC) aus ██████████████████, geboren am ███████████████████ in ████████████████████, Ulrich HO, wegen Vergewaltigung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. März 1992, an der teilgenommen haben
Richter am Bundesgerichtshof Zschockelt als Vorsitzender,
Richter am Bundesgerichtshof Kutzer, Dr. Blauth, Dr. Miebach, Winkler als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin █████ ██████████████████████ als Verteidigerin des Angeklagten,
Justizangestellte ███████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 7. Oktober 1991 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung, Körperverletzung und Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
Der Angeklagte rügt mit der Revision die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist unbegründet. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Dies gilt auch, soweit der Angeklagte wegen in Tateinheit mit Vergewaltigung begangener Freiheitsberaubung verurteilt ist.
Nach den Feststellungen bestellte der Angeklagte die Nebenklägerin, die damals der Prostitution nachging, zur Ausübung des Geschlechtsverkehrs gegen ein vorher vereinbartes Entgelt in seine Wohnung. Tatsächlich hatte er von Anfang an vor, Geschlechtsverkehr und andere sexuelle Handlungen mit Gewalt zu erzwingen. Sogleich nach Betreten der Wohnung gegen 21.15 Uhr packte er sie, knebelte sie, fesselte sie an Händen und Füßen und verband ihr die Augen. Sodann verübte er an ihr sexuelle Handlungen und führte den Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss durch. Danach ließ er von ihr ab und unterhielt sich mit ihr. Nach einiger Zeit geriet er erneut in sexuelle Erregung, wiederholte sexuelle Handlungen und führte ein zweites Mal den Geschlechtsverkehr durch. Sodann löste er ihr die Augenbinde und ließ sie ohne Fußfesseln mit auf den Rücken gefesselten Händen zurück. Der Zeugin gelang es nach einigen Versuchen, die Handfesseln zu lösen und gegen 24.00 Uhr die Wohnung zu verlassen.
Die Freiheitsberaubung ist in Tateinheit mit den anderen Delikten verwirklicht, weil sie einen über das Tatunrecht der §§ 177, 178 StGB hinausgehenden Unrechtsgehalt erlangt hat. Der Tatbestand der Freiheitsberaubung tritt zwar regelmäßig hinter dem der Vergewaltigung im Sinne einer Gesetzeskonkurrenz zurück, wenn die Freiheitsberaubung lediglich Mittel und Bestandteil der Vergewaltigung ist, somit unmittelbar ihrer Durchführung dient. Anders liegt es, wenn die Freiheitsberaubung über das hinausgeht, was zur Verwirklichung der Vergewaltigung gehört (vgl. BGHSt 84; BGHR StGB § 177 I; BGH GA 1975, 18, 26, 27; 28, Konkurrenzen 6, 8; § 239 I Konkurrenzen 1). So verhält es sich hier. Der Angeklagte hat die Fesselung weiter aufrechterhalten, als er nach dem ersten Geschlechtsverkehr von der Nebenklägerin abließ und sich nur noch mit ihr unterhielt. Während dieser Zeitspanne war sie der Bewegungsfreiheit beraubt, ohne dass dies unmittelbar der Vergewaltigung oder der sexuellen Nötigung gedient hätte. Hinzu kommt, dass sie auch nach Beendigung des Tatgeschehens gefesselt in der Wohnung zurückgelassen wurde.
Zschockelt Blauth Kutzer Richter am Bundesgerichtshof
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Miebach kann nicht unterschreiben, weil er verhindert ist.
Winkler ist wegen Erkrankung urlaubsbedingt ortsabwesend und daher verhindert zu unterschreiben.
| Zschockelt | |