Revision verworfen: Ablehnung Vernehmung Auslandszeugen als nicht geboten
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 518/98
- Datum
- 27.11.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung gemäß § 349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Verurteilten ergibt.
Eine Rüge der fehlerhaften Ablehnung eines Beweisantrags kann unzulässig sein, wenn aus ihr ohne Rückgriff auf das Sitzungsprotokoll nicht klar wird, welches konkrete Beweisthema gerügt wird.
Die Ablehnung der Vernehmung eines Auslandszeugen ist zulässig, wenn das Gericht nach § 244 Abs. 5 S. 2 StPO die Vernehmung zur Erforschung der Wahrheit nicht für geboten hält.
Die Annahme eines Zeugnisverweigerungsrechts nach § 55 StPO kann die Entscheidung gegen eine Zeugenvernehmung stützen und wird durch die Zusage freien Geleits nicht zwangsläufig ausgeschlossen.
Vorinstanzen
Landgericht Kleve, 18. Mai 1998
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 518/98 vom 27. November 1998 in der Strafsache gegen wegen schweren Menschenhandels u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. November 1998 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 18. Mai 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Es kann offenbleiben, ob die Rüge der fehlerhaften Ablehnung des Beweisantrags auf Vernehmung des Zeugen T. nicht deswegen unzulässig erhoben ist, weil aus ihr allein heraus – ohne Rückgriff auf das Protokoll – nicht ausreichend klar wird, was mit dem in Bezug genommenen „ersten Teil des Beweisthemas“ gemeint ist. Die Rüge ist jedenfalls unbegründet, da die Strafkammer die Ablehnung nicht auf die Unerreichbarkeit des Zeugen, sondern darauf gestützt hat, dass die Vernehmung dieses Auslandszeugen zur Erforschung der Wahrheit nicht geboten war (§ 244 Abs. 5 Satz 2 StPO). Die hierzu angestellten Erwägungen enthalten keinen Rechtsfehler; insbesondere war die Annahme eines Auskunftsverweigerungsrechts nach § 55 StPO gerechtfertigt, das durch die Zusage freien Geleits nicht berührt werden würde.
Gründe
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
| Rissing-van Saan | Kutzer | Pfister | |||
| Miebach | Winkler |