Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Ablehnung Vernehmung Auslandszeugen als nicht geboten

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 518/98
Datum
27.11.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Kleve mit Rügen zur Ablehnung eines Beweisantrags auf Vernehmung des Zeugen T. ein. Zu prüfen war die Zulässigkeit und Begründetheit der Rüge sowie die Frage der Notwendigkeit der Vernehmung. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, da die Kammer die Vernehmung wegen Nichtgebotenheit (§ 244 Abs. 5 S. 2 StPO) ablehnte und die Annahme eines Auskunftsverweigerungsrechts (§ 55 StPO) nicht zu beanstanden war.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung gemäß § 349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Verurteilten ergibt.

2

Eine Rüge der fehlerhaften Ablehnung eines Beweisantrags kann unzulässig sein, wenn aus ihr ohne Rückgriff auf das Sitzungsprotokoll nicht klar wird, welches konkrete Beweisthema gerügt wird.

3

Die Ablehnung der Vernehmung eines Auslandszeugen ist zulässig, wenn das Gericht nach § 244 Abs. 5 S. 2 StPO die Vernehmung zur Erforschung der Wahrheit nicht für geboten hält.

4

Die Annahme eines Zeugnisverweigerungsrechts nach § 55 StPO kann die Entscheidung gegen eine Zeugenvernehmung stützen und wird durch die Zusage freien Geleits nicht zwangsläufig ausgeschlossen.

Vorinstanzen

Landgericht Kleve, 18. Mai 1998

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 518/98 vom 27. November 1998 in der Strafsache gegen wegen schweren Menschenhandels u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. November 1998 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 18. Mai 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Es kann offenbleiben, ob die Rüge der fehlerhaften Ablehnung des Beweisantrags auf Vernehmung des Zeugen T. nicht deswegen unzulässig erhoben ist, weil aus ihr allein heraus – ohne Rückgriff auf das Protokoll – nicht ausreichend klar wird, was mit dem in Bezug genommenen „ersten Teil des Beweisthemas“ gemeint ist. Die Rüge ist jedenfalls unbegründet, da die Strafkammer die Ablehnung nicht auf die Unerreichbarkeit des Zeugen, sondern darauf gestützt hat, dass die Vernehmung dieses Auslandszeugen zur Erforschung der Wahrheit nicht geboten war (§ 244 Abs. 5 Satz 2 StPO). Die hierzu angestellten Erwägungen enthalten keinen Rechtsfehler; insbesondere war die Annahme eines Auskunftsverweigerungsrechts nach § 55 StPO gerechtfertigt, das durch die Zusage freien Geleits nicht berührt werden würde.

Gründe

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

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