Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung bei unzureichenden Feststellungen zu bedingtem Vorsatz und Notwehr

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 518/92
Datum
17.11.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revision der wegen Totschlags verurteilten Angeklagten führt zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung. Der BGH beanstandet, dass das Tatgericht aus der objektiven Gefährlichkeit der Handlung allein nicht hinreichend auf bedingten Tötungsvorsatz schließen durfte. Es habe wichtige Umstände (Motivation, Verhalten nach Tat) nicht gewürdigt. Zudem sei die Frage einer möglichen Rechtfertigung durch Notwehr erneut zu prüfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Aus der objektiven Gefährlichkeit einer Gewalthandlung kann zwar grundsätzlich auf bedingten Tötungsvorsatz geschlossen werden, dieser Schluss ist aber nicht automatisch; das Tatgericht hat alle tatrelevanten Umstände zu berücksichtigen.

2

Hat der Täter ernsthaft und nicht nur vage auf das Ausbleiben des tödlichen Erfolges vertraut, so handelt er nicht vorsätzlich, sondern nur bewusst fahrlässig.

3

Das Tatgericht muss in seinen tatrichterlichen Erwägungen sämtliche Umstände erörtern, die sowohl für als auch gegen das Vorliegen des bedingten Vorsatzes sprechen (Motivation, Emotionen, nachträgliches Verhalten etc.).

4

Die Möglichkeit einer Rechtfertigung durch Notwehr ist auch dann zu prüfen, wenn zugleich Zorn oder Rachegefühle vorlagen; ein böser Beweggrund schließt Notwehr nur aus, wenn der Verteidigungswille dadurch vollständig in den Hintergrund tritt.

Vorinstanzen

Bezirksgerichts Leipzig, 15. Juli 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 518/92 vom 17. November 1992 in der Strafsache gegen ██ ██ Evelin aus ████, dort geboren am ██████, ██ ██ wegen Totschlags

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am 17. November 1992 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Bezirksgerichts Leipzig vom 15. Juli 1992 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an einen anderen Strafsenat des Bezirksgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Bezirksgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.

Die Revision der Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg. Eines Eingehens auf die Verfahrensrüge bedarf es deshalb nicht mehr.

Nach den getroffenen Feststellungen randalierte der später Getötete K. im stark angetrunkenen Zustand vor der Wohnung der Angeklagten. Er trat gegen die Tür und rief den Namen der Zeugin ████, seiner Lebensgefährtin, die in der Wohnung Zuflucht gesucht hatte. Als die Angeklagte die Tür öffnete, griff ██ ███ sofort an. Es entwickelte sich ein Handgemenge, in dessen Verlauf beide zu Boden gingen; dabei fasste ██ █████ die Angeklagte mit beiden Händen um den Hals und drohte, sie umzubringen. Mit Hilfe einer Nachbarin, der Zeugin ████, gelang es ihr, ███ wegzustoßen. Beide Frauen flohen in die Wohnung und schlossen die Tür. Wenig später verließ die Zeugin die Wohnung, um das Kind der Zeugin ████████ zu holen. Diese Gelegenheit nutzte ██████, um die Angeklagte erneut zu attackieren. Als die Zeugin ████ wiederum in das Handgemenge eingriff und so der Angeklagten ermöglichte, in die Wohnung zu laufen, holte diese einen hölzernen Fleischklopfer und schlug damit auf den Kopf ihres Widersachers ein, der Platzwunden erlitt. ██ gelang es, sie erneut in den „Schwitzkasten“ zu nehmen und ihr den Fleischklopfer zu entwinden. Sie konnte sich dennoch befreien, lief in die Küche und kehrte mit einem 25,5 cm langen Küchenmesser bewaffnet zu ███ zurück, der – ihr den Rücken zugewandt – auf der Türschwelle vor der Wohnung stand. Die Angeklagte, die █████ „Schmerz zufügen wollte, damit er sie dann endlich in Ruhe lasse“, stieß das Messer ungezielt einmal von schräg oben in seinen Rücken, so dass er vornüber in den Treppenflur fiel. Die Angeklagte schloss die Wohnungstür. Von der Zeugin ████ befragt, „ob sie ihn hinausgestoßen“ habe, erwiderte sie, sie habe es „geschafft“. Sodann ging sie in ihr Wohnzimmer, dessen Tür sie abschloss. ██████ verstarb alsbald infolge der Messerstichverletzung.

Das Bezirksgericht geht davon aus, dass die Angeklagte durch den Messerstich den Tod des Geschädigten bedingt vorsätzlich herbeigeführt hat. Zur Begründung führt es aus, die Angeklagte habe, wie jeder andere auch, auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung gewusst, dass ein Stich in den oberen Körperbereich eines Menschen mit einem Messer, das über eine Klinge von 14 cm verfügt, den Tod herbeiführen kann. Sie habe auch den als möglich erkannten tödlichen Ausgang billigend in Kauf genommen, weil Vorgehensweise und Art des verwendeten Werkzeugs ihr keinerlei Anhaltspunkte geboten hätten, darauf zu vertrauen, ihren Kontrahenten nicht lebensgefährlich zu verletzen. Auch habe sie auf Grund des vorangegangenen Kampfes infolge ihrer „hilflosen Wut und Angst“ „nur noch einen Ausweg gewusst“ (vgl. UA S. 14).

Diese Wertungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand, weil die Voraussetzungen des bedingten Vorsatzes nicht hinreichend dargetan sind.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt es bei gefährlichen Gewalthandlungen zwar nahe, dass der Täter mit der Möglichkeit, das Opfer könne dabei zu Tode kommen, rechnet und, weil er gleichwohl sein gefährliches Handeln fortsetzt, auch einen solchen Erfolg billigend in Kauf nimmt. Deshalb ist in derartigen Fällen ein Schluss von der objektiven Gefahrlichkeit der Handlung auf einen bedingten Tötungsvorsatz grundsätzlich möglich. Angesichts der hohen Hemmschwelle gegenüber Tötungsdelikten ist jedoch immer die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, dass der Täter die Gefahr der Tötung nicht erkannt oder darauf vertraut hat, ein solcher Erfolg werde nicht eintreten. Hat der Täter ernsthaft und nicht nur vage auf das Ausbleiben des Erfolges vertraut, dann handelt er nur bewusst fahrlässig (vgl. u.a. BGH NStZ 1984, 19; BGHR StGB § 212 I Vorsatz, bedingter 13, 24).

Diese Abgrenzungsfrage hat das Bezirksgericht zwar gesehen und sich damit auseinandergesetzt. Dabei hat es jedoch nicht alle festgestellten Umstände, namentlich solche, die den bedingten Vorsatz in Frage stellen können, in seine tatrichterlichen Erwägungen einbezogen.

Soweit das Bezirksgericht aus der Art des Tatwerkzeugs und dessen Verwendungsweise folgert, für die Angeklagte hätten keine Anhaltspunkte bestanden, die ihr Veranlassung geben konnten, auf einen nicht tödlichen Ausgang zu vertrauen, schließt es lediglich aus der objektiven Gefahrlichkeit der Tathandlung auf ihr Wissen um die Möglichkeit des Erfolgseintritts und auf dessen innere Billigung durch sie. Dies genügt für sich genommen unter den gegebenen Umständen nicht. Ihre Motivation und Gefühlslage sprechen nicht ohne weiteres dafür, dass sie den Tod als mögliche Folge ihres Handelns voraussah und damit auch einverstanden war. Ein einmaliges ungezieltes Zustechen sowie das Bestreben, dem Opfer Schmerz zuzufügen, damit es sie in Ruhe lasse, Wut, Angst und Hilflosigkeit sind ebensogut mit einem bloßen direkten Körperverletzungsvorsatz vereinbar. Unerörtert bleibt, ob die Angeklagte, bevor sie die Wohnungstür hinter sich schloss, überhaupt bemerkt hatte, dass der Geschädigte nicht nur nach vorne fiel, sondern auch im Treppenflur schwer verletzt liegen blieb. Eher gegen einen bedingten Tötungsvorsatz kann sowohl die Äußerung der Angeklagten gegenüber der Zeugin Wo[REDACTED], sie habe █████ „hinausgestoßen“, als auch der Umstand sprechen, dass sie nicht nur die Wohnungstür hinter sich schloss, sondern die Wohnzimmertür zusätzlich abschloss. Eine solche zusätzliche Vorsichtsmaßnahme legt die Annahme nahe, dass die Angeklagte nicht davon ausging, ihr Kontrahent sei kampfunfähig schwer verletzt, sondern im Gegenteil befürchtete, er sei noch in der Lage, in ihre Wohnung einzudringen und sie erneut anzugreifen. Hiermit hat sich das Bezirksgericht bei seinen Erwägungen zum bedingten Tötungsvorsatz nicht auseinandergesetzt.

Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass auch die Frage einer möglichen Rechtfertigung durch Notwehr erneuter Prüfung bedarf. Welche Vorstellungen und Beweggründe die Angeklagte veranlasst haben, in die Küche zu laufen und das Messer zu ergreifen, teilen die Urteilsgründe bisher nicht mit. Einiges spricht dafür, vor allem auch die tatrichterlichen Erwägungen zur inneren Tatseite, dass sie – jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt – bestrebt war, den Angriff des später Getöteten zu beenden. Notwehr scheidet nicht schon dann ohne weiteres aus, wenn die Angeklagte auch – aus Wut – den tödlichen Messerstich führte. Tritt Wut als Motiv zu einem nach wie vor vorhandenen Verteidigungswillen hinzu, steht dieser neue Beweggrund der Annahme von Notwehr nur dann entgegen, wenn das subjektive Rechtfertigungselement des Willens zur Verteidigung hierdurch völlig in den Hintergrund gerängt wird (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1963, 634; BGH NStZ 1983, 117; 1984, 16 und bei Holtz MDR 1979, 989; BGHR StGB § 32 II Verteidigungswille 1).

KutzerRußRissing-van Saan
ZschockeltWinkler
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