Revision verworfen; Schuldspruchberichtigung bei schwerer Brandstiftung und falscher Verdächtigung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 518/91
- Datum
- 29.01.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Schuldspruchberichtigung nach § 260 Abs. 4 StPO ist zulässig, wenn die Tatbezeichnungen des Urteils einer klarstellenden Änderung bedürfen.
Aus einem erheblichen Gebäudeschaden kann geschlossen werden, dass das Gebäude selbst in Brand gesetzt worden ist und damit der Tatbestand des § 306 StGB erfüllt sein kann.
Die bloße Wiederholung einer falschen Verdächtigung in verschiedenen Verfahrensakten kann eine einheitliche, fortgesetzte Tat darstellen, wenn die Handlungen auf denselben Gesamtzweck gerichtet sind, sodass sie keine gesonderte Einzelstrafe rechtfertigen.
Der Wegfall oder die Reduzierung einer Einzelfreiheitsstrafe bei Berichtigung des Schuldspruchs beeinträchtigt die bereits festgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe nicht, sofern das Gericht ausschließen kann, dass die Änderung das Gesamtstrafmaß beeinflusst.
Vorinstanzen
Landgericht Krefeld, 2. August 1991
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 518/91 in der Strafsache gegen Hans Martin van D[REDACTED] aus B[REDACTED], geboren am [REDACTED] 1965 in [REDACTED], wegen schwerer Brandstiftung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 29. Januar 1992 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 2. August 1991 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Verurteilung wegen einer falschen Verdächtigung entfällt und der der weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten zugrundeliegende Schuldspruch deshalb wie folgt lautet: *„wegen schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit Diebstahl, wegen Diebstahls und wegen falscher Verdächtigung“.* Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung im Übrigen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Schuldspruchberichtigung ergibt sich aus den gesetzlichen Überschriften (§ 260 Abs. 4 Satz 2 StPO; vgl. BGHR StPO § 260 IV 1 Tatbezeichnung 2, 3, 5).
Dem Umstand des Gebäudeschadens von über 200.000 DM (UA S. 25) entnimmt der Senat, dass das Gebäude selbst in Brand gesetzt worden ist (vgl. BGHR StGB § 306 Nr. 2 Inbrandsetzen 1–5; Lackner StGB 19. Aufl. § 306 Rdn. 5).
Da der Angeklagte sich nur einer falschen Verdächtigung schuldig gemacht hat, ist insoweit der Schuldspruch zu ändern. Der Angeklagte hat durch die Wiederholung der zunächst gegenüber dem Richter geäußerten falschen Verdächtigung bei dem Staatsanwalt, um denselben Kriminalbeamten in Schwierigkeiten zu bringen (UA S. 16), eine auf denselben (Gesamt-)Erfolg gerichtete fortgesetzte Tat in zwei Einzelakten begangen. Er handelte bei der Wiederholung seiner falschen Verdächtigung in der Absicht, das von vorneherein angestrebte, nicht aber ein weiteres Verfahren in Gang zu bringen (vgl. Lenckner in Schönke/Schröder 24. Aufl. § 164 Rdn. 37). Somit entfällt eine Einzelfreiheitsstrafe von drei Monaten. Der Senat kann ausschließen, dass sich der Wegfall dieser Einzelfreiheitsstrafe von drei Monaten auf den Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe auswirkt.
| Kutzer | Ruß | Rissing-van Saan | |||
| Zschockelt | Miebach |