Wiedereinsetzung und teilweiser Aufhebung wegen mangelhafter Begründung des Vorwegvollzugs
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 51/89
- Datum
- 07.04.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu gewähren, wenn die Frist zur Begründung eines Rechtsmittels versäumt wurde und die gesetzlichen Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung vorliegen.
Die Anordnung eines Vorwegvollzugs der Freiheitsstrafe bedarf einer in der Urteilsgründe nachvollziehbar dargelegten Begründung, insbesondere wenn die Vorwegvollzugsdauer einen erheblichen Teil der Gesamtfreiheitsstrafe ausmacht.
Ist die Begründung für die Dauer des Vorwegvollzugs nicht tragfähig, kann das Revisionsgericht den entsprechenden Teil des Urteils aufheben und die Sache zur erneuten Entscheidung über die Reihenfolge der Vollstreckung zurückverweisen.
Eine Revision kann hinsichtlich eines Teils des Urteils stattgegeben und hinsichtlich des übrigen Teils verworfen werden; das Revisionsgericht trifft insoweit Teilaufhebungs- und Zurückverweisungsentscheidungen.
Vorinstanzen
Schwurgericht beim Landgericht Duisburg, 4. Oktober 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 3 StR 51/89 BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Bergmann Udo █████████ aus █████████, dort geboren am ███ ███ 1957, wegen Totschlags
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. April 1989 einstimmig
Tenor
1. Der Angeklagte wird auf sein Gesuch gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Duisburg vom 4. Oktober 1988 in den vorigen Stand wiedereingesetzt.
Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.
2. Der Beschluss des Landgerichts Duisburg vom 27. Dezember 1988, durch den die Revision verworfen worden ist, ist damit gegenstandslos.
3. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil insoweit aufgehoben (§ 349 Abs. 4 StPO), als es bestimmt, dass ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe vor der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zu verbüßen ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Gründe
Die rechtlichen Bedenken, die zur teilweisen Aufhebung des Urteils führen, beziehen sich allein auf die Dauer des Vorwegvollzugs der Freiheitsstrafe. Dass angesichts der verhängten Freiheitsstrafe von zehn Jahren ein Vorwegvollzug dieser Strafe in der Dauer von sieben Jahren der leichteren Erreichung des Maßregelzwecks diene, ist in dem angefochtenen Urteil nicht ausreichend dargetan. Die von der Strafkammer für die Grundentscheidung eines Vorwegvollzugs rechtsfehlerfrei und einleuchtend gegebene Begründung ist nicht ohne weiteres geeignet, die Anordnung eines so lange dauernden Vorwegvollzugs der Freiheitsstrafe zu tragen. Mit der von der Strafkammer selbst angestellten Erwägung (UA S. 49/50), das Bewusstsein des Angeklagten, aus der Therapie auf Bewährung in die Freiheit entlassen werden zu können und den Erlass einer noch erheblichen Freiheitsstrafe zu erreichen, führe zu der größten möglichen Wahrscheinlichkeit, das mit der Unterbringung verfolgte Ziel zu erreichen, wäre auch – und sogar eher (vgl. § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB) – die Anordnung einer kürzeren Zeit des Vorwegvollzugs zu vereinbaren. Über die Reihenfolge der Vollstreckung ist insgesamt neu zu entscheiden.
zschockelt
| Krauth | Harms | ||
| Ruf | Kutzer |