Revision: Strafausspruch aufgehoben, Rückverweisung an Jugendschöffengericht (fahrl. Tötung im Straßenverkehr)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 518/53
- Datum
- 01.02.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Fahrzeugführer hat die Geschwindigkeit, insbesondere bei Dunkelheit, so einzurichten, dass er nach einer Begegnung mit entgegenkommendem Verkehr auftretende Blendwirkung und die daraus resultierende Blindzeit ohne Gefährdung überwinden kann (vgl. § 9 StVO).
Bei engen, baumbegrenzten Landstraßen mit nur geringem Durchfahrtsabstand kann bereits die bisherige Fahrgeschwindigkeit die erforderliche Sorgfaltspflicht verletzen; in solchen Fällen ist eine Herabsetzung der Geschwindigkeit geboten.
Es trifft den Fahrer nicht entlastend, darauf zu vertrauen, dass der Gegenverkehr abblendet; maßgeblich ist die Pflicht, wegen möglicher Blendwirkung vorausschauend die Geschwindigkeit zu vermindern.
Ist der Täter zur Tatzeit Heranwachsender im Sinne des JGG, ist Jugendstrafrecht anzuwenden; bestehen Zweifel an der Anwendbarkeit, führt dies zur Aufhebung des Strafausspruchs und Rückverweisung an das zuständige Jugendgericht (§§ 1 Abs.2, 105, 108, 116 JGG).
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 16. April 1953
Rubrum
in der Strafsache gegen den Autoschlosser Heinz-Jürgen ███████████████ aus ███████, dort geboren am ███ ██ ██, wegen fahrlässiger Tötung u. a.
nach §§
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. Februar 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krauss als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Busch, Bundesrichter Prof. Dr. Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Arndt als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 16. April 1953 im Strafausspruch aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Jugendschöffengericht in Düsseldorf, zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist durch das angefochtene Urteil wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu drei Monaten Gefängnis verurteilt worden. Die Fahrerlaubnis ist ihm *„auf die Dauer von zwei Jahren entzogen“*. Dem Urteil liegen folgende Feststellungen zugrunde:
Am 27. Oktober 1952 befuhr der Angeklagte abends in der Dunkelheit eine Provinzialstraße mit einem Personenkraftwagen. Die Straße war 5,40 m breit, leicht ansteigend und beiderseits mit Bäumen bestanden. Der Angeklagte fuhr mit 50 bis 60 Stundenkilometern Geschwindigkeit in eine Linkskurve hinein, wobei er auf 500 m freie Sicht hatte. Fast am Ende der Kurve begegnete ihm ein Lastkraftwagen, dessen Lichter nicht abgeblendet waren. Der geblendete Angeklagte geriet bei dem Versuch, ohne zu bremsen vorbeizufahren, auf den neben der Pflasterung verlaufenden Rasenstreifen und schlug dann mit dem Hinterteil seines Wagens gegen einen Baum, wodurch erhebliche Zerstörungen am Wagen entstanden, ein Insasse getötet und zwei weitere verletzt wurden.
Die Revision, die Verletzung sachlichen Rechts, insbesondere Verkennung des Begriffs der Fahrlässigkeit rügt, ist nur zum Teil begründet.
Der Schuldspruch unterliegt keinen Bedenken, da kein Rechtsfehler bei der Annahme der Strafkammer vorliegt, dass der Angeklagte schuldhaft zu schnell gefahren ist. Nach § 9 StVO hat der Fahrer die Geschwindigkeit seines Kraftfahrzeugs so einzurichten, dass er jederzeit in der Lage ist, seinen Verpflichtungen im Verkehr Genüge zu leisten, insbesondere nach § 1 StVO niemand zu schädigen oder zu gefährden. Der Revision ist zuzugeben, dass das Befahren einer Linkskurve einer Provinzstraße bei Dunkelheit mit einer Geschwindigkeit von 60 km/h nicht schlechthin fahrlässig ist. Der Angeklagte durfte aber schon die leichte Steigung der Straße, wiewohl sie ihn nicht behinderte, doch nicht außer Acht lassen, weil durch das Gefälle der entgegenkommende Verkehr zum schnelleren Fahren veranlasst werden konnte. Die Strafkammer hat im Übrigen nur ausgeführt, dass der Angeklagte nach den gesamten Umständen der Verkehrslage seine Geschwindigkeit vor der Begegnung hätte herabmindern müssen. Diese Würdigung enthält keinen Rechtsfehler. Die Strafkammer geht richtig davon aus, dass die Straße eng war. Denn bei einer Straßenbreite von nur 5,40 m war der Zwischenraum zwischen den sich begegnenden Wagen nur gering; Lastwagen haben durchweg eine Breite von mindestens 2,30 m, während der Personenkraftwagen des Angeklagten 1,68 m breit gewesen sein dürfte. In der Dunkelheit können die Kraftwagen aus Sicherheitsgründen in der Kurve einer Provinzialstraße, die von Bäumen begrenzt ist, nicht am äußersten Straßenrand fahren. Der dann verbleibende Zwischenraum ist so gering, dass er die Fahrer bei einer Begegnung in schneller Fahrt während der Dunkelheit unsicher machen kann. Wenn die Strafkammer schon aus diesen allgemeinen örtlichen Umständen die Folgerung zog, dass die Sicherheit des Verkehrs die Herabsetzung der Geschwindigkeit von 50 bis 60 Stundenkilometern erforderte, so liegt darin kein Rechtsfehler. Hinzu kamen noch die besonderen Umstände beim Zusammentreffen mit dem entgegenkommenden Lastwagen. Jede Begegnung in der Dunkelheit mit einem entgegenkommenden beleuchteten Kraftwagen bedeutet eine Gefahrenquelle, weil für den Fahrer stets eine Blendwirkung mit einer Blindzeit („Blindsekunde“) und dadurch eine Unsicherheit eintritt. Der Angeklagte musste schon beim Abblenden beachten, dass er nach der Begegnung einen kleinen Augenblick ohne Sicht werde fahren müssen. Da er in einer Kurve dicht neben dem Grünstreifen und den Bäumen fahren musste, konnte jede geringfügige Abweichung von der Fahrbahn bei seiner unvermindert beibehaltenen Geschwindigkeit von 50 bis 60 km/h zu einem Unfall in der Art führen, wie er sich nachher zugetragen hat. Die Rechtsprechung verlangt deshalb mit Recht ständig, dass ein Kraftfahrer in der Dunkelheit schon vor der Begegnung mit einem anderen Fahrzeug und vor Eintritt der Blindsekunde auf diese Gefahr Rücksicht nimmt, nach rechts heran fährt und erforderlichenfalls die Geschwindigkeit ermäßigt, selbst wenn beide Fahrer abgeblendet haben. (RGSt 70, 48; RG JW 1936, [REDACTED]; BGHSt 1, 309; BGH VRS [REDACTED]; RG DR 1937, 2645; BGH VRS 1952, 135; 1954, 599)
Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Angeklagte damit rechnen musste, dass der entgegenkommende Fahrer nicht abblenden würde. Denn jedenfalls konnte der Angeklagte nach den Feststellungen des Tatrichters schon vor seiner Einfahrt in die Kurve und während der Fahrt in der Kurve ebenso wie zwei andere Beteiligte erkennen, dass ihm ein Kraftwagen mit Licht entgegenkam. Schon das erforderte hier bei den geschilderten besonderen Verhältnissen eine Herabsetzung der Geschwindigkeit. Die Weiterfahrt mit der bisherigen Geschwindigkeit ist deshalb von der Strafkammer ohne Rechtsirrtum als pflichtwidrig und fahrlässig gewertet worden. Durch diese Fahrlässigkeit sind der Tod und die Verletzung anderer Menschen verursacht worden.
Im Strafausspruch muss das Urteil aufgehoben werden, weil der Angeklagte zur Zeit der Tat erst zwanzig Jahre alt, also ein „Heranwachsender“ im Sinne des Jugendstrafrechts war (§ 1 Abs. 2 JGG). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass nach § 105 JGG Jugendstrafrecht anzuwenden ist. Diese Bestimmungen sind auch auf Verfehlungen anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten (1. Oktober 1953) des Jugendgerichtsgesetzes in der Fassung vom 4. August 1953 begangen sind (§ 116 JGG). Zuständig ist jetzt das Jugendschöffengericht (§ 108 JGG), an das die Sache verwiesen wird.
Falls in der neuen Verhandlung wiederum die Fahrerlaubnis entzogen wird, ist diese Entscheidung dem Gesetz entsprechend genauer dahin zu fassen, dass neben der Einziehung des Führerscheins die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen entzogen und ausgesprochen wird, dass die Verwaltungsbehörde vor Ablauf der im Urteil zu bestimmenden Frist keine neue Fahrerlaubnis erteilen darf.
| Krauss | Busch | Arndt | |||
| Koeniger | Scharpenseel |