Revision teilweise erfolgreich: Keine gewinnsüchtige Absicht beim Verwahrungsbruch
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 517/53
- Datum
- 22.10.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Gewinnsüchtige Absicht im Sinne des § 133 Abs. 2 StGB erfordert eine Steigerung des Erwerbssinnes auf ein ungewöhnliches, ungesundes und sittlich anstößiges Maß und nicht bloß das Streben nach einem sachlichen Vorteil.
Bei geringfügigen Beuteerwartungen und nur geringfügig erbeuteten Beträgen fehlt regelmäßig die für § 133 Abs. 2 StGB erforderliche gewinnsüchtige Absicht; es bleibt dann bei einfachem Verwahrungsbruch nach § 133 Abs. 1 StGB.
Der Bundesgerichtshof kann auf Revision die rechtliche Würdigung der Tat nach § 354 Abs. 1 StPO korrigieren und den Schuldspruch zu Gunsten des Angeklagten abändern, sofern die Feststellungen eine entsprechende andere Rechtsfolge tragen und das Fehlurteil das Strafmaß nicht beeinflusst hat.
Erfolgte hinsichtlich eines Mitangeklagten die Rücknahme der Revision, ist der geänderte Schuldspruch in demselben Umfang nach § 357 StPO anzuwenden; bei Billigkeitsgründen kann Untersuchungshaft auf die Strafe angerechnet werden.
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) den ████████████████ Albert, geboren am ███, ██, HC █████ ██, anderer █████ ██ ██████████,
2.) den Bauhilfsarbeiter Theodor XK, geboren am ███, in ██, aus ██, in dieser Sache in Strafhaft,
wegen schweren Diebstahls im Rückfall hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Oktober 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Busch, Bundesrichter Prof. Dr. Baldus, Bundesrichter Ir. Maaß als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt █████████ als █████████ ███ ███████████████████,
Justizangestellter █████████████ der Geschäftsstelle
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten █████████ wird das Urteil des Landgerichts in ████████ vom ███ April 1953, soweit es den Angeklagten betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, dass er wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall in Tateinheit mit Verwahrungsbruch (§ 133 Abs. 1 StGB) verurteilt wird.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Dem Angeklagten wird die Untersuchungshaft, die er in dieser Sache seit dem 24. April 1953 erlitten hat, auf die Strafe angerechnet.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen eines gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall in Tateinheit mit gewinnsüchtigem Verwahrungsbruch verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat teilweise Erfolg.
Die Feststellungen tragen die Annahme eines gewinnsüchtigen Verwahrungsbruches (§ 133 Abs. 2 StGB) nicht. Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung BGHSt 1, 389 ausgesprochen, dass unter gewinnsüchtiger Absicht im Sinne des § 133 Abs. 2 StGB nicht das Streben nach irgendwelchem sachlichen Vorteil zu verstehen sei (wie das Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung annahm), sondern – wie für §§ 169 und 27a StGB auch das Reichsgericht annahm – eine Steigerung des Erwerbssinnes auf ein ungewöhnliches, ungesundes, sittlich anstößiges Maß. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
Die Angeklagten haben geringfügige Geldbeträge (5,70 DM, ████████ 1,30 DM, höchstens erbeutet). Sie können auch nicht mit erheblichen Summen gerechnet haben, weil erfahrungsgemäß öffentliche Münzfernsprecher größere Geldbeträge nicht enthalten. Die Angeklagten haben sich somit nur eines einfachen Verwahrungsbruches nach § 133 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Der Schuldspruch kann in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO von hier aus berichtigt werden. Da ausgeschlossen werden kann, dass die irrige rechtliche Beurteilung das Strafmaß beeinflusst hat, bleibt der Strafausspruch bestehen.
Das macht es aber aus Billigkeitsgründen erforderlich, dem Beschwerdeführer die seit der Urteilsverkündung erlittene Untersuchungshaft in vollem Umfang auf die Strafe anzurechnen. Denn wenn der Strafausspruch aufgehoben worden wäre, hätte der Tatrichter bei der neuen Straffestsetzung dies auch anordnen können und voraussichtlich auch angeordnet, da er bereits in dem angefochtenen Urteil beiden Angeklagten die Untersuchungshaft auf die Strafe angerechnet hat.
Gemäß § 357 StPO war der Schuldspruch hinsichtlich des Mitangeklagten XK, der die ursprünglich eingelegte Revision bereits am 11. Mai 1953 zurückgenommen hat, in demselben Umfang abzuändern. Billigkeitsgründe führten auch hier dazu, die seit der Urteilsverkündung erlittene Untersuchungshaft anzurechnen.
Von der Befugnis des § 473 Abs. 1 Satz 3 StPO Gebrauch zu machen, bestand keine Veranlassung.
| Rotberg | Busch | Maaß | |||
| Koeniger | Baldus |