Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen; niederländische Auslieferungshaft 1:1 angerechnet – Geiselnahme: tätige Reue verneint

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 516/99
Datum
08.12.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte hatte Revision gegen das Urteil des LG Duisburg eingelegt; der BGH verwirft die Revision als unbegründet, ändert jedoch den Urteilstenor, sodass die in den Niederlanden erlittene Auslieferungshaft 1:1 anzurechnen ist. Der Senat beanstandet einen Rechtsfehler bei der Annahme von "tätiger Reue" nach §239b Abs.2 i.V.m. §239a Abs.4 StGB, weil der Täter den Nötigungszweck nicht aufgab. Dieser Fehler beeinflusste teilweise die Würdigung der besonderen Schwere der Schuld, beschwert den Angeklagten jedoch nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Im Ausland erlittene Auslieferungshaft ist auf die zu vollstreckende Freiheitsstrafe anzurechnen; bei entsprechender Feststellung kann der Urteilstenor berichtigt werden.

2

Tätige Reue im Sinne von §239b Abs.2 i.V.m. §239a Abs.4 StGB setzt die Freilassung der Geisel, den Verzicht auf die erstrebte Leistung und die Aufgabe des Nötigungszwecks voraus.

3

Ein taktischer Austausch von Geiseln oder die Freilassung erst nach Erreichung des Fluchtziels begründet keine tätige Reue.

4

Revisionsrechtliche Nachprüfung erfordert einen Rechtsfehler, der den Angeklagten in seinen Rechten beschwert; ohne solche Rechtsnachteiligung bleibt die Entscheidung unbeanstandet (§349 Abs.2 StPO).

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 21. Mai 1999

Rubrum

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Dezember 1999 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 21. Mai 1999 wird als unbegründet verworfen, jedoch wird der Urteilstenor dahin geändert, dass die in den Niederlanden erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 angerechnet wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Senat weist jedoch darauf hin, dass in den Fällen der Geiselnahme die Strafrahmenmilderung nach § 239b Abs. 2, § 239a Abs. 4 StGB rechtsfehlerhaft ist. Danach kann einem Geiselnehmer bei tätiger Reue Strafmilderung nur dann gewährt werden, wenn er seine Geisel freilässt und auf die erstrebte Leistung verzichtet. Die letztgenannte Voraussetzung war nicht gegeben. Mit der Geiselnahme wollte der Angeklagte die Polizei nötigen, davon abzusehen, ihn weiter zu verfolgen und die Beute sicherzustellen, jedenfalls aber auf Distanz zu bleiben. Bei der Freilassung der ersten Geisel, des Zeugen B., hat er diese Absicht nicht aufgegeben, sondern lediglich aus taktischen Gründen die Geisel gegen eine andere, den Zeugen R., ausgetauscht. Auch diesen hat er erst freigelassen, als es ihm gelungen war, über die Grenze in die Niederlande zu entkommen. Damit hatte er sein Nötigungsziel erreicht, nicht aber aufgegeben.

Dieser Rechtsfehler kann sich auch auf die Entscheidung, die besondere Schwere der Schuld gemäß § 57a Abs. 1 Nr. 2 StGB zu verneinen, ausgewirkt haben, der ohnehin eine bedenklich pauschale und unzureichende, das Teilgeständnis überbewertende Würdigung zugrunde liegt. Der Angeklagte ist indes hierdurch nicht beschwert.

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