Revision: Wegfall der Verurteilung wegen Beeinträchtigung von Nothilfemitteln bei Brandstiftung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 516/97
- Datum
- 17.10.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Tritt eine speziellere Strafvorschrift einer allgemeineren Schutznorm in Inhalt und Schutzrichtung entgegen, so tritt die subsidiäre Vorschrift im Wege der Gesetzeskonkurrenz zurück und ist aus dem Schuldspruch zu entfernen.
Die Vorschriften der §§ 306 ff. StGB (gemeingefährliche Brandstiftungen) können dieselbe Schutzrichtung wie § 145 Abs. 2 StGB (Beeinträchtigung von Nothilfemitteln) aufweisen; dies begründet vorrangig die Anwendung der Brandstiftungstatbestände.
Der Wegfall einer einzelnen tateinheitlichen Nebenstraftat ändert den Umfang der Schuld und den Strafausspruch nicht, sofern die verbleibenden Feststellungen und Strafausspruchsgrundlagen unberührt bleiben.
Festgestellte Rechtsfehler in der Schuldspruchformel sind nach § 357 StPO auch auf Mitangeklagte zu erstrecken, wenn dieselbe Rechtsfehlerhaftigkeit deren Schuldspruch betrifft, selbst wenn diese keine Revision eingelegt haben.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 2. Mai 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 516/97 vom 17. Oktober 1997 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen versuchten Mordes u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß §§ 2 und 4 StPO am 17. Oktober 1997 einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten F. wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 2. Mai 1997, auch soweit es die Mitangeklagten E. und G. betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen Beeinträchtigung von Nothilfemitteln entfällt. Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten F. und G. wegen versuchten Mordes in dreiundzwanzig tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit versuchter besonders schwerer Brandstiftung nach § 306 Nr. 2, § 307 Nr. 3 StGB, mit Beeinträchtigung von Nothilfemitteln nach § 145 Abs. 2 Nr. 2 StGB, mit Sachbeschädigung sowie wegen Herstellens verbotener Wurfkörper zu je vier Jahren und sechs Monaten Jugendstrafe verurteilt.
Die tateinheitliche Verurteilung nach § 145 Abs. 2 Nr. 2 StGB (die Angeklagten hatten vor dem Brandanschlag aus dem Asylbewerberheim die Feuerlöscher entfernt) muss entfallen, da sie hinter den Tatbestand des § 306 Nr. 2, § 307 Nr. 3 StGB im Wege der Gesetzeskonkurrenz als subsidiär zurücktritt. Die Brandstiftungsvorschriften der §§ 306 ff. StGB sind im Abschnitt „Gemeingefährliche Straftaten“ enthalten und dienen im Wesentlichen dem Schutz der Allgemeinheit vor Brandgefahr und haben damit eine entsprechende Schutzrichtung wie § 145 Abs. 2 StGB (vgl. Stree in Schönke/Schröder, StGB, 25. Aufl., § 145 Rdn. 22).
Der Wegfall dieser Strafvorschrift lässt den Schuldumfang und damit den Strafausspruch unberührt. Da der gleiche Rechtsfehler auch die Mitangeklagten E. und G. betrifft, die keine Revision eingelegt hatten, ist die Änderung des Schuldspruchs nach § 357 StPO auf sie zu erstrecken.
| Miebach | Kutzer | Pfister | |||
| Blauth | Winkler |