Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Schuldfähigkeit bei erheblicher Alkoholisierung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 516/96
Datum
22.01.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung und die Verneinung der Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB. Das LG nahm eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit, nicht jedoch Schuldunfähigkeit, an. Der BGH verwirft die Revision, weil das Urteil die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und die tragende fachliche Begründung des Gutachtens enthält. Die fehlende detaillierte Darstellung der BAC‑Berechnung gefährdet den Schuldspruch hier nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Prüfung der Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB ist nicht allein der Blutalkoholwert maßgeblich; tatrichterlich sind auch Alkoholgewöhnung, Leistungsverhalten, Erinnerungsvermögen sowie Orientierungs‑ und motorische Störungen zu berücksichtigen.

2

Die Unterlassung, im Urteil die konkreten Rechenwege zur Ermittlung der Blutalkoholkonzentration vollständig darzustellen, begründet nur dann einen Rechtsfehler, wenn die schriftliche Urteilsbegründung die dem Gutachten zugrundeliegenden Anknüpfungstatsachen und die wesentliche fachliche Begründung nicht verständlich wiedergibt.

3

Das Vorliegen einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit schließt nicht automatisch Schuldunfähigkeit aus; der Tatrichter hat die Gesamtwürdigung vorzunehmen.

4

Für die revisionsrechtliche Prüfung genügt es, wenn das Urteil eine in sich geschlossene und verständliche Darstellung der dem Sachverständigengutachten zugrunde liegenden Befundtatsachen und Begründung enthält, sodass ein Rechtsfehler ausgeschlossen werden kann.

Vorinstanzen

Landgericht Aurich, 11. Juni 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 516/96 vom 22. Januar 1997 in der Strafsache gegen ██ aus █████████, dort geboren am Horst ██████ wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Januar 1997, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Kutzer, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Blauth, Dr. Miebach, Winkler als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aurich vom 11. Juni 1996 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Sein Rechtsmittel, mit dem er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, bleibt erfolglos. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben. Der näheren Erörterung bedarf nur folgendes:

Nicht zu beanstanden ist, dass das insoweit sachverständig beratene Landgericht in beiden Fällen wegen des Alkoholkonsums eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten angenommen, Schuldunfähigkeit jedoch sicher ausgeschlossen hat. Zwar teilt das Urteil – was der Generalbundesanwalt bemängelt – nicht im Einzelnen die Berechnungsgrundlagen und -methoden mit, aus denen die Sachverständige im ersten Fall eine Blutalkoholkonzentration zwischen 2,4 und 2,8 ‰ und im zweiten Fall zwischen 3,0 und 3,4 ‰ errechnet hat. Dies gefährdet hier jedoch den Bestand des Urteils nicht, weil es unter den vorliegenden Umständen nicht auf die genaue Höhe des Blutalkoholwertes ankommt. Der Senat kann aufgrund der in dem angefochtenen Urteil wiedergegebenen verständlichen und in sich geschlossenen Darstellung der dem Gutachten der Sachverständigen im Übrigen zugrundeliegenden Anknüpfungstatsachen, der wesentlichen Befundtatsachen und der das Gutachten tragenden fachlichen Begründung (vgl. BGHR StPO § 267 I 1 Beweisergebnis 2 m.w.Nachw.) das Vorliegen eines Rechtsfehlers bei der Verneinung des § 20 StGB durch die Strafkammer ausschließen. Denn neben dem Blutalkoholwert sind in die tatrichterliche Würdigung auch weitere Umstände wie z.B. die bei dem Angeklagten vorliegende hohe Alkoholgewöhnung, sein intaktes Leistungsverhalten vor, während und nach der Tat, sein „überraschend genaues“ Erinnerungsvermögen und das Fehlen von Orientierungsstörungen und selbst von leichten motorischen Störungen miteinzubeziehen (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Oktober 1996 – 3 ARs 17/96 – jeweils m.w.Nachw.).

KutzerBlauthWinkler
Rissing-van SaanMiebach
Revision verworfen: Schuldfähigkeit bei erheblicher Alkoholisierung — Themis