Revision verworfen: Alterswissen des Opfers als Strafschärfungsgrund nicht revisionsrelevant
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 516/25
- Datum
- 14.04.2026
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:140426B3STR516.25.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen zu Lasten des Angeklagten führenden Rechtsfehler ergibt.
Die Berücksichtigung des sicheren Wissens um das Alter eines Opfers als Strafschärfungsgrund verletzt nicht generell das Verbot der Doppelverwertung (§ 46 Abs. 3 StGB); ihre strafzumessende Wirkung ist unter Abwägung der Umstände des Einzelfalls zu bestimmen.
Das Tatgericht hat bei der Strafzumessung eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen und gegenläufig wirkende mildernde Umstände zu berücksichtigen; eine unterlassene Gesamtwürdigung begründet nur dann eine Revisionsrechtfertigung, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass dies zu milderen Strafen geführt hätte.
Ein offenbar im Einzelfall fehlerhaft gewichteter Strafschärfungsgrund bleibt rechtlich unschädlich, sofern feststeht, dass die Strafen auch ohne dessen Berücksichtigung nicht niedriger ausgefallen wären (harmloser Fehler).
Vorinstanzen
vorgehend LG Mainz, 10. Juni 2025, Az: 1 KLs 3100 Js 3504/24
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 10. Juni 2025 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Soweit das Landgericht bei der Bemessung der Einzelstrafen jeweils strafschärfend berücksichtigt hat, der Angeklagte habe „im sicheren Wissen um das Alter“ des geschädigten Kindes und damit „in gesteigerter Vorsatzform“ gehandelt, stellt dies im vorliegenden Fall keinen durchgreifenden Rechtsfehler dar.
Zwar hat der Bundesgerichtshof für den - hier nicht einschlägigen - Fall eines Handelns in Tötungsabsicht entschieden, dass deren strafschärfende Berücksichtigung jedenfalls nicht grundsätzlich gegen das Verbot der Doppelverwertung von Tatbestandsmerkmalen (§ 46 Abs. 3 StGB) verstößt. Selbst bei einer festgestellten Tötungsabsicht kann die Frage, ob hierin ein die Strafhöhe beeinflussender, bestimmender Strafschärfungsgrund zu sehen ist, aber nur unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls beantwortet werden. Die Entscheidung darüber obliegt dem Tatgericht, das gehalten ist, gegenläufig wirkende strafmildernde Umstände im konkreten Einzelfall zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 26. August 2025 - 5 StR 367/25, StV 2026, 20; Urteil vom 10. Januar 2018 - 2 StR 150/15, BGHSt 63, 54 Rn. 4 ff.; Beschluss vom 7. März 2017 - 3 ARs 21/16, NStZ-RR 2017, 237 f.; für den Fall der Verletzungsabsicht s. BGH, Beschluss vom 4. April 2023 - 3 StR 73/23, BGHR StGB § 46 Abs. 3 Körperverletzung 4).
Daran gemessen stößt die straferhöhende Würdigung des Umstandes, der Angeklagte habe das Alter des Kindes sicher gewusst, in mehrfacher Hinsicht auf Bedenken. Die Strafkammer ist bereits nicht zu der Feststellung gelangt, der Angeklagte habe mit direktem Vorsatz in Form der Absicht gehandelt. Darüber hinaus hat sie sein Handeln in der Vorsatzform der „Wissentlichkeit“ lediglich hinsichtlich eines Tatbestandsmerkmals bejaht und keine Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung der Umstände des hiesigen Einzelfalls vorgenommen.
Mit Blick auf die übrigen gewichtigen Strafschärfungsgründe, auf die sich das Landgericht gestützt hat, und die maßvollen Einzelstrafen ist aber auszuschließen, dass es bei Außerachtlassung des genannten Gesichtspunkts niedrigere Strafen verhängt hätte.
Schäfer Berg Voigt Ri'inBGH Kurtzebefindet sich im Urlaubund ist gehindertzu unterschreiben. Munk Schäfer