Revision: Strafausspruch aufgehoben wegen unzulässiger Wertung fehlender Reue
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 515/97
- Datum
- 15.10.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die fehlende Reue eines leugnenden oder schweigenden Angeklagten darf bei der Strafzumessung nicht als strafschärfender Umstand berücksichtigt werden.
Die Verneinung eines minder schweren Falls erfordert eine überzeugende Würdigung der Gesamtumstände; ohne Nähe zu diesem Gesichtspunkt ist eine erschwerende Wertung unzulässig.
Rechtsfehler im Strafausspruch können zur Aufhebung und Zurückverweisung führen, auch wenn der Schuldspruch selbst keinen Rechtsfehler aufweist.
Bei der Prüfung des Tatbestandsmerkmals "Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben" sind die einschlägigen Ausführungen der Rechtsprechung und Literatur heranzuziehen.
Vorinstanzen
Landgericht Chemnitz, 12. Juni 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 515/97 vom 15. Oktober 1997 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen sexueller Nötigung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts zu Ziffer 2 auf dessen Antrag am 15. Oktober 1997 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 12. Juni 1997 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Dagegen hat der Strafausspruch keinen Bestand. Die Strafkammer hat dem zur Sache schweigenden Angeklagten sowohl bei der Verneinung des minder schweren Falles, der allerdings nach den Gesamtumständen nicht nahe liegt, als auch bei der Strafzumessung im engeren Sinne erschwerend zur Last gelegt, dass er keine Reue gezeigt hat. Dies ist bei einem leugnenden oder
schweigenden Angeklagten nach ständiger Rechtsprechung unzulässig (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 4; Tröndle, StGB, 48. Aufl., § 46 Rdn. 29 je m. w. Nachw.).
Zum Tatbestandsmerkmal der Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben wird auf Tröndle, StGB, 48. Aufl., § 178 Rdn. 8 hingewiesen.
[Unterschriften]
| Miebach | Kutzer | Pfister | |||
| Blauth | Winkler |