Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen trotz Verstoßes gegen § 189 GVG (Nichteidigung Dolmetscherin)

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 515/92
Datum
29.12.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt die Verletzung des § 189 GVG wegen Nichteidigung einer Dolmetscherin. Zentral ist, ob dieser Verfahrensmangel das Urteil beeinflusst hat. Der Senat erkennt den Verstoß, schließt aber nach § 349 Abs. 2 StPO aus, dass das Urteil darauf beruht, da die Übersetzung eine leicht überprüfbare, einfache Angabe betraf und durch einen weiteren Zeugen bestätigt wurde. Die Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nur dann begründet, wenn die Nachprüfung ergibt, dass ein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten vorliegt (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Die Nichteidigung einer zur Übersetzung herangezogenen Person begründet nur dann einen revisionsbegründenden Verfahrensfehler, wenn die unvereidigte Übersetzung entscheidungserhebliche Unrichtigkeiten enthalten kann (§ 189 GVG).

3

Bei Übersetzungen aus einer gebräuchlichen Fremdsprache, die sich auf einfach gelagerte, leicht überprüfbare Tatsachen beziehen, ist die Richtigkeit der Übersetzung auch ohne perfekte Sprachkenntnisse kontrollierbar.

4

Die Bestätigung des übersetzten Inhalts durch weitere Zeugenaussagen kann den Einfluss einer fehlerhaften oder unvereidigten Übersetzung auf die richterliche Entscheidungsfindung ausschließen.

Vorinstanzen

Landgericht Wuppertal, 23. März 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 515/92

vom 29. Dezember 1993

in der Strafsache gegen ███████████████████, geboren am [REDACTED] Thomas Dieter, geboren am 1964 in [REDACTED], wegen schwerer Brandstiftung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. Dezember 1993 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 23. März 1992 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Zwar beanstandet der Beschwerdeführer zu Recht eine Verletzung des § 189 GVG. Unter den gegebenen Umständen schließt der Senat jedoch aus, dass das Urteil auf der Nichteidigung der für die Übersetzung der Aussage des Zeugen von der englischen in die deutsche Sprache hinzugezogenen Dolmetscherin beruht. Die Übersetzung aus einer gängigen Fremdsprache betraf die Aussage zu einem einfach gelagerten Geschehen, nämlich den Zeitpunkt der Bestellung von zwei Karten für ein Musical; ihre Richtigkeit war auch für jemanden, der die Sprache nicht perfekt beherrscht, leicht kontrollierbar. Hinzu kommt, dass der Inhalt der Übersetzung durch die Aussage eines weiteren Zeugen bestätigt wurde.

ZschockeltKutzerBlauth
RußMiebach
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