Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Gesamtstrafenbildung, Verfahrensrüge und Zäsurwirkung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 515/91
Datum
12.02.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen Verurteilungen wegen Unterschlagung und Vergewaltigung ein. Das Gericht hielt die Verfahrensrüge nach §344 Abs.2 StPO für unzulässig und fand in der Sachrüge keinen Rechtsfehler. Zur Gesamtstrafenbildung stellte der Senat fest, dass eine mögliche Zäsur zu prüfen wäre, jedoch kein Nachteil für den Angeklagten vorliegt. Die Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verfahrensrüge nach § 344 Abs. 2 StPO ist unzulässig, wenn die Revision die zur Begründung der Rüge erforderlichen Tatsachen nicht mitteilt.

2

Ist ein früheres Urteil rechtskräftig und seine Vollstreckung noch nicht erledigt, wirkt dessen Strafe als Zäsur; bei der Bildung einer Gesamtstrafe ist dies nach § 55 Abs. 1 StGB zu berücksichtigen.

3

Ein Fehler bei der Bildung der Gesamtstrafe begründet nur dann die Aufhebung des Urteils, wenn er zu einem für den Verurteilten nachteiligen Ergebnis führt.

4

Das Revisionsgericht prüft, ob ein mutmaßlicher Fehler in der Gesamtstrafenrechnung dem Angeklagten tatsächlich einen Nachteil gebracht hätte; fehlt ein solcher Nachteil, ist die Rüge unbegründet.

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 5. Juli 1991

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen █████████████████, aus [REDACTED], dort geboren am Mario R[REDACTED], *o[REDACTED]. 1968, wegen Vergewaltigung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Februar 1992, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruf, Richter am Bundesgerichtshof Kutzer, Dr. Rissing-van Saan, Dr. Blauth, Winkler als beisitzende Richter, Bundesanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizamtsinspektorin [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 5. Juli 1991 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen einer am 6. Oktober 1990 begangenen Unterschlagung zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten und wegen einer am 1. März 1991 begangenen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt. Daraus hat es eine Gesamtstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten gebildet. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet.

Die Verfahrensrüge ist nach § 344 Abs. 2 StPO unzulässig, weil die Revision die den angeblichen Mangel enthaltenden Tatsachen nicht mitteilt. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der näheren Erörterung bedarf lediglich die Gesamtstrafenbildung. In dem angefochtenen Urteil fehlen Ausführungen dazu, ob die mitgeteilte Verurteilung durch das Amtsgericht Oberhausen vom 10. Oktober 1990 zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten der Bildung der Gesamtstrafe entgegenstand. Ist

das Urteil des Amtsgerichts Oberhausen rechtskräftig und dessen Vollstreckung noch nicht erledigt – was nahe liegt – so hatte das Landgericht aus der vom Amtsgericht verhängten Freiheitsstrafe von 4 Monaten und der im vorliegenden Verfahren verhängten Freiheitsstrafe von 6 Monaten (wegen der am 6. Oktober 1990 begangenen Unterschlagung) nach § 55 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe bilden müssen. Das amtsgerichtliche Urteil würde dann eine Zäsur bilden mit der Folge, dass die vom Landgericht verhängte Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten (wegen der nach dem Urteil des Amtsgerichts begangenen Vergewaltigung) als Einzelstrafe bestehen bleiben müsste (vgl. dazu im einzelnen Dreher/Tröndle, StGB 45. Aufl. § 55 Rdn. 5 m. Nachw. aus der Rspr.).

Dieser mögliche Fehler beschwert den Angeklagten aber nicht. Bei Annahme der Zäsurwirkung hatte die aus den Freiheitsstrafen von 6 Monaten und 4 Monaten zu bildende Gesamtstrafe mindestens 7 Monate betragen; denn der Senat schließt im Hinblick auf die Strafzumessungsgründe des Landgerichts aus, dass die Strafkammer die Einsatzstrafe von 6 Monaten lediglich um ein, zwei oder drei Wochen erhöht hätte. Der Angeklagte hatte also neben einer Gesamtstrafe von mindestens 7 Monaten noch die Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten wegen Vergewaltigung, d. h. insgesamt mindestens 2 Jahre und 1 Monat zu verbüßen gehabt. Genau diesen

Betrag macht aber auch die Summe der Freiheitsstrafen aus, die der Angeklagte bei Bestehenbleiben der erkannten, aber möglicherweise fehlerhaften Gesamtstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten und der vom Amtsgericht Oberhausen verhängten Strafe von 4 Monaten zu verbüßen hat.

RußRissing-van SaanWinkler
KutzerBlauth
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